Beschluss vom Landessozialgericht für das Saarland - L 9 B 4/05 AS

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Leistungen (Umzugskosten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) nach dem II. Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für die Arbeitsuchende – (SGB II).

Der Antragsteller bezieht – entsprechend einem Antrag vom 29. September 2004 - von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. März 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit ab 01. Juni 2005 werden dem Antragsteller monatlich von der BfA 718,61 EUR ausgezahlt; Laut Bescheid vom 27. April 2005 betrug die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 5.755,55 EUR. Nachdem die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, wurden an den Antragsteller 3.593,05 EUR zur Auszahlung gebracht.

Der Antragsteller bezieht überdies monatlich eine Rente, möglicherweise eine Verletztenrente, in Höhe von 255,-- EUR.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem am 27. August 1975 geborenen Antragsteller gemäß Bescheid vom 17. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld (Alg) II) für die Zeit 01. Januar bis 30. Juni 2005. Er bewohnte mit seiner Bekannten, der Frau A.H., eine Wohnung in der P.S. Nachdem Frau A.H. ausgezogen war, beabsichtigte der Antragsteller, zum 01. Juni 2005 umzuziehen, und beantragte am 24. März 2005 bei der Antragsgegnerin die Erstattung der Umzugskosten sowie der Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung und für Bekleidung. Er begründete seinen Antrag damit, im Moment in finanziellen Nöten zu sein. Er gab zunächst an, eine Wohnung in der H.S. mieten zu wollen. Er versprach, einen Mietvertrag und eine Vermieterbescheinigung vorzulegen. Dem kam er nie nach.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 wies die Antragsgegnerin den Antrag vom 24. März 2005 mit der Begründung zurück, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei ein laufender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01. Juni 2005 nicht mehr gegeben. Die Notwendigkeit für einen Umzug aus Sicht des SGB II liege außerdem nicht vor.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 26. Mai 2005, mit dem der Antragsteller u.a. geltend machte, zur Zeit der Antragstellung habe er nicht mit einem positiven Bescheid der BfA rechnen können. Wegen seiner gesundheitlichen Verfassung könne er einen Umzug nicht durchführen. Bis zum 01. Juni 2005 sei ein angemessener Lebensunterhalt nicht gewährleistet.

Am 27. Mai 2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht für das Saarland (SG) mit dem Inhalt gestellt, den Bescheid vom 25. Mai 2005 aufzuheben, ihm sofort Leistungen nach den §§ 20 bis 23 SGB II zu gewähren und ihm spätestens am 01. Juni 2005 Umzugskosten in Höhe von 2.000,-- EUR sowie Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen. Der Antragsteller hat ausgeführt, es sei ihm nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren abzuwarten. Sein Vermieter habe ihm am 01. Juni 2005 gekündigt und er wolle zum 01. Juni 2005 auch umziehen.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung habe unter anderem nur der, der erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sei. Das sei beim Antragsteller nicht der Fall, so dass sie, die Antragsgegnerin, nicht mehr zuständig sei. Überdies seien die Voraussetzungen des § 22 SGB II nicht erfüllt.

Am 01. Juni 2005 ist der Antragsteller in eine Wohnung im S.S. gezogen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2005 hat das SG nach mündlicher Verhandlung den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es bestünden, so das SG, schon ernstliche Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Die Antragsgegnerin sei für den Antragsteller nicht mehr zuständig, da dieser unstreitig seit dem 01. Juni 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Überdies seien die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II nicht erfüllt.

Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 23. Juni 2005 zugestellt worden. Am 28. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen.

Der Widerspruchsbescheid trägt einen Vermerk „ab 28. Juni 2005". Am 07. Juli 2005 hat der Antragsteller „Widerspruch" gegen den Beschluss vom 13. Juni 2005 eingelegt. Er hat unter anderem ausgeführt, dass er bis zum 01. Juni 2005 nicht habe wissen können, ob er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Deshalb sei die Antragsgegnerin nach wie vor zuständig gewesen.

Das SG hat der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juli 2005 nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht für das Saarland (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, 1. den Beschluss des SG vom 13. Juni 2005 sowie den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 aufzuheben, 2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm, dem Antragsteller, Leistungen nach dem SGB II, insbesondere Umzugskosten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verwaltungsakte mit der Stamm-Nr. X Bezug genommen.

Nach Auskunft der Geschäftsstelle des SG ist bis einschließlich 08. August 2005 keine Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 eingegangen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dieser ist nämlich schon unzulässig, da der Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 bestandskräftig geworden ist.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Da kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und der Antragsteller eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wünscht, begehrt er eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Dieser Antrag ist aber unzulässig, da er nicht geltend gemacht werden kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch besitzt.

So liegt der Fall aber hier. Wie eine Nachfrage beim SG ergeben hat, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 keine Klage erhoben. Damit ist dieser Bescheid bestandskräftig. In einem solchen Fall ist aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, der zwar vor und auch während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann, nicht mehr statthaft (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand September 2004, § 86b SGG, Rdnr. 81; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Auflage, § 123 VwGO, Rdnr. 18).

Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, müsste ihm in der Sache die Erfolgsaussicht deshalb versagt werden, weil es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehlt.

Anordnungsanspruch ist der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende materiellrechtliche Anspruch, zu dessen vorläufiger Sicherung oder Regelung der einstweilige Rechtsschutz begehrt wird (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 86). Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu, da er nicht zu dem Personenkreis gehört, der zu Leistungen nach dem SGB II berechtigt ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten nämlich Leistungen nach diesem Buch Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähig Hilfebedürftige).

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor, weil dieser voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs - gesetzliche Rentenversicherung – ist. Es fehlt überdies aber auch am Anordnungsgrund. Der Anordnungsgrund bei einer einstweiligen Anordnung besteht in der Dringlichkeit, die die Bewahrung des „Status Quo" oder die Abwendung wesentlicher Nachteile durch Verhinderung der Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung zur Sicherung des Anordnungsanspruchs für den Antragsteller hat. Sie liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner und der öffentlichen Interessen und gegebenenfalls der Interessen auch anderer Personen das Abwarten der Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 87). Für die Beurteilung des Anordnungsgrundes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bedurfte der Antragsteller nicht der Leistungen nach dem SGB II, da er sowohl die Nachzahlung der BfA als auch die laufende Rentenzahlung erhalten hatte. Wieso er sich gleichwohl nicht in der Lage sah, seinen Umzug zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht nachvollziehbar. Die weiteren Ausführungen des SG, dass die Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ohnehin nicht gegeben sind, sind in der Sache auch nicht zu beanstanden.

Der Antrag war deshalb nach alledem zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dieser ist nämlich schon unzulässig, da der Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2005 bestandskräftig geworden ist.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Da kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und der Antragsteller eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wünscht, begehrt er eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Dieser Antrag ist aber unzulässig, da er nicht geltend gemacht werden kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch besitzt.

So liegt der Fall aber hier. Wie eine Nachfrage beim SG ergeben hat, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 keine Klage erhoben. Damit ist dieser Bescheid bestandskräftig. In einem solchen Fall ist aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, der zwar vor und auch während des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann, nicht mehr statthaft (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand September 2004, § 86b SGG, Rdnr. 81; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Auflage, § 123 VwGO, Rdnr. 18).

Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, müsste ihm in der Sache die Erfolgsaussicht deshalb versagt werden, weil es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehlt.

Anordnungsanspruch ist der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende materiellrechtliche Anspruch, zu dessen vorläufiger Sicherung oder Regelung der einstweilige Rechtsschutz begehrt wird (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 86). Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu, da er nicht zu dem Personenkreis gehört, der zu Leistungen nach dem SGB II berechtigt ist. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten nämlich Leistungen nach diesem Buch Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähig Hilfebedürftige).

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor, weil dieser voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs - gesetzliche Rentenversicherung – ist. Es fehlt überdies aber auch am Anordnungsgrund. Der Anordnungsgrund bei einer einstweiligen Anordnung besteht in der Dringlichkeit, die die Bewahrung des „Status Quo" oder die Abwendung wesentlicher Nachteile durch Verhinderung der Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung zur Sicherung des Anordnungsanspruchs für den Antragsteller hat. Sie liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner und der öffentlichen Interessen und gegebenenfalls der Interessen auch anderer Personen das Abwarten der Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 86b SGG, Rdnr. 87). Für die Beurteilung des Anordnungsgrundes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bedurfte der Antragsteller nicht der Leistungen nach dem SGB II, da er sowohl die Nachzahlung der BfA als auch die laufende Rentenzahlung erhalten hatte. Wieso er sich gleichwohl nicht in der Lage sah, seinen Umzug zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht nachvollziehbar. Die weiteren Ausführungen des SG, dass die Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ohnehin nicht gegeben sind, sind in der Sache auch nicht zu beanstanden.

Der Antrag war deshalb nach alledem zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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