Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 2 U 7/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.12.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Verkehrsunfall des Klägers am 03.08.2002 um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall (Wegeunfall) gehandelt hat.

Der 1969 geborene Kläger ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in L.-R. Ab 21.07.2002 befand er sich mit seiner Familie mit dem Wohnwagen urlaubsbedingt auf einem Campingplatz in der Nähe von I.-O. Geplant war, den Urlaub am 09.08.2002 zu beenden.

Im Rahmen des Dorffestes der Gemeinde Schi. hatte die freiwillige Feuerwehr am 03.08. und 04.08.2002 einen Informationsstand. In Absprache mit dem Wehrführer war der Kläger am 03.08.2002 zum Dienst an diesem Stand eingeteilt.

Auf der Fahrt von dem Campingplatz in das ca. 60 km entfernte Schi. kam der Kläger am 03.08.2002 gegen 09.00 Uhr mit seinem Fahrzeug in einer Kurve von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrfach. Er erlitt Verletzungen an der Wirbelsäule, ein Schleudertrauma, ein stumpfes Bauchtrauma und einen Bruch des zwölften Brustwirbelkörpers. Vom 03.08. bis 15.09.2002 war der Kläger arbeitsunfähig.

Durch Bescheid vom 16.09.2002 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall vom 03.08.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Maßgeblich sei, ob die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zur üblichen Wegstrecke nach dem Ort der versicherten Tätigkeit stehe; das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort sei zu berücksichtigen. Der Kläger sei nicht auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern urlaubsbedingt auf einem Campingplatz gewesen. Der Weg zum Dorffest vom Urlaubsort habe ca. 60 km betragen, während dieser Weg beginnend vom Wohnort des Klägers lediglich 3 km lang gewesen wäre. Der Unterschied zwischen der Wegstrecke vom Wohnort und vom dritten Ort aus sei unverhältnismäßig groß und betriebsbezogene Umstände, die eine Risikoerweiterung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der erheblich längere Weg sei daher wesentlich von dem Vorhaben geprägt, von einem privaten Erholungsurlaub zurückzukehren.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24.02.2003) hat der Kläger am 06.03.2003 Klage erhoben, die er nicht begründet hat.

Durch Gerichtsbescheid vom 15.12.2003 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen.

Gegen den am 17.12.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.01.2004 Berufung eingelegt. Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass bei einem Weg von einem dritten Ort der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann anzuerkennen sei, wenn dieser Weg wesentlich durch die Besonderheit der versicherten Tätigkeit geprägt sei. Da er sich unmittelbar vom dritten Ort zur Dienstleistung auf dem Dorffest begeben habe, habe sich der Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg befunden. Es sei abgesprochen gewesen, den Urlaub zu unterbrechen und nach dem Fest den Urlaub fortzusetzen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Verkehrsunfall des Klägers vom 03.08.2002 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und den Gerichtsbescheid des SG und führt zusätzlich aus, der Weg vom Urlaubsort zum Festplatz sei unverhältnismäßig länger als der übliche Weg vom Wohnort des Klägers aus. Es komme nicht darauf an, ob er vor der Urlaubsreise zugesagt habe, den Dienst an dem Informationsstand wahrzunehmen.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 12.09.2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter des Senats einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter des Senats (§ 155 Abs. 3, 4 SGG) und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Verkehrsunfall vom 03.08.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zwar besteht grundsätzlich auch für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort „in Folge" in Satz 1 lediglich deutlicher als das Wort „bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen sollte, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist; Satz 2 übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Unfallbegriff (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 33/00 R). § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII definiert schließlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen: der innere beziehungsweise sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG a.a.O. m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG a.a.O. m.w.N.).

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Stätte der Tätigkeit beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Stätte der versicherten Tätigkeit Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist (BSG a.a.O.). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Stätte der versicherten Tätigkeit hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen rechtlich zusammenhängt. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG a.a.O. m.w.N.). Wenn – wie hier – nicht der häusliche Bereich, sondern ein dritter Ort (konkret der Urlaubsort) Ausgangspunkt beziehungsweise Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zum Ort der versicherten Tätigkeit zu begeben oder von diesem zurückzukehren (BSG a.a.O. m.w.N.), oder davon geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen (BSG a.a.O. m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss (BSG a.a.O. m.w.N.).

Sinn und Zweck der Wegeunfallversicherung gebietet es nicht, für einen in der Nähe des Orts der versicherten Tätigkeit wohnenden Versicherten auch unangemessen weite Weg zum oder vom dritten Ort unter Versicherungsschutz zu stellen, nur weil ein anderer Versicherter relativ weit vom Arbeitsplatz entfernt wohnt und er deshalb regelmäßig ein höheres Wegeunfallrisiko trägt (BSG a.a.O.). Demgegenüber kommt der Entscheidung des Versicherten, seinen Weg zum Ort der Tätigkeit an einem bestimmten Tag nicht von der Wohnung, sondern von einem dritten Ort aus anzutreten, nicht die gleiche rechtliche Relevanz zu wie seine Entscheidung über seinen Wohnsitz. Der Weg muss rechtlich wesentlich davon geprägt sein, sich zur Stätte der versicherten Tätigkeit zu begeben, nicht aber davon, einen eigenwirtschaftlichen Besuch vom dritten Ort aus zu beenden oder zu beginnen (BSG a.a.O.).

Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung des so beschriebenen rechtlichen Gepräges des Weges ist die Länge des Weges im Vergleich zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung des Versicherten. Diese muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis stehen, weil andernfalls die Prägung des Weges durch die Tätigkeit am dritten Ort überwiegen würde (BSG a.a.O. m.w.N.).

Die neuere Rechtsprechung des BSG berücksichtigt weiterhin die entsprechenden Entfernungen, misst ihnen aber nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls stärker zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O. m.w.N.). Als derartige Umstände sind insbesondere zu berücksichtigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinen Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zugute kommen sollen. Somit stehen Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom dritten Ort angetreten werden, nur dann unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg steht. Ist der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig, unangemessen länger als der von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit, wird die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort (BSG a.a.O.).

Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, kann ein innerer Zusammenhang im Unfallzeitpunkt nicht angenommen werden. Die zu beurteilenden Entfernungen von üblicherweise 3 km zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit und von ca. 60 km vom Urlaubsort, also einem Ort mit ausschließlich eigenwirtschaftlicher Prägung, stehen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Der Urlaub hatte auch keine auch nur mittelbaren Beziehungen zur versicherten Tätigkeit als ehrenamtlicher Feuerwehrmann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Urlaub nach seinem Dienst bei dem Informationsstand der freiwilligen Feuerwehr fortsetzen wollte. Auch ein Versicherter, der sich während des Urlaubs aus eigenwirtschaftlichen Interessen von seinem Wohnort entfernt, somit in Urlaub fährt, jedoch vor Antritt der Reise zusagt, dass er wegen dringend auszuführender Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt während seines Urlaubs auf der Stätte der versicherten Tätigkeit sein wird, genießt auf der Fahrt zum Ort der versicherten Tätigkeit sowie bei der Rückfahrt nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 30.07.1971, 2 RO 229/68). Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob nach den bestrittenen Angaben des Klägers der Wehrführer einige Wochen vor Antritt seines Urlaubs informiert wurde, dass er, der Kläger, von seinem Urlaub aus an der Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr teilnimmt und danach seinen Urlaub fortsetzt. Die Entscheidung, Dienst am Informationsstand der freiwilligen Feuerwehr in Schi. zu verrichten und dies von seinem Urlaubsort aus zu tun, beruht auf Gründen, die dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 30.07.1971 a.a.O.), zumal dringende betriebliche Erfordernisse, die plötzlich und unerwartet während des Urlaubs aufgetreten sind, nicht vorlagen. Damit waren keine betrieblichen Gründe, die im Bereich der freiwilligen Feuerwehr zu finden sind, für die deutlich weitere Wegstrecke maßgeblich, sondern alleine die privatwirtschaftliche Verrichtung des Urlaubs, den der Kläger trotz des von ihm zuvor zugesagten Einsatzes beim Dorffest angetreten hat. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Aktenlage am 01.04.2002 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte und er zunächst davon ausgegangen war, keinen Urlaubsanspruch zu haben; bereits in diesem Stadium hatte er seine Zusage zur Teilnahme an der Feuerwehrveranstaltung als Helfer abgegeben. Die Entscheidung, trotz dieser Einsatzzusage Urlaub zu nehmen, war damit ebenfalls nicht betriebsbedingt (vgl. auch BSG a.a.O.).

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter des Senats (§ 155 Abs. 3, 4 SGG) und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Verkehrsunfall vom 03.08.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zwar besteht grundsätzlich auch für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort „in Folge" in Satz 1 lediglich deutlicher als das Wort „bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen sollte, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist; Satz 2 übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Unfallbegriff (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 33/00 R). § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII definiert schließlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen: der innere beziehungsweise sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG a.a.O. m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG a.a.O. m.w.N.).

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Stätte der Tätigkeit beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Stätte der versicherten Tätigkeit Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist (BSG a.a.O.). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Stätte der versicherten Tätigkeit hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen rechtlich zusammenhängt. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG a.a.O. m.w.N.). Wenn – wie hier – nicht der häusliche Bereich, sondern ein dritter Ort (konkret der Urlaubsort) Ausgangspunkt beziehungsweise Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zum Ort der versicherten Tätigkeit zu begeben oder von diesem zurückzukehren (BSG a.a.O. m.w.N.), oder davon geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen (BSG a.a.O. m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss (BSG a.a.O. m.w.N.).

Sinn und Zweck der Wegeunfallversicherung gebietet es nicht, für einen in der Nähe des Orts der versicherten Tätigkeit wohnenden Versicherten auch unangemessen weite Weg zum oder vom dritten Ort unter Versicherungsschutz zu stellen, nur weil ein anderer Versicherter relativ weit vom Arbeitsplatz entfernt wohnt und er deshalb regelmäßig ein höheres Wegeunfallrisiko trägt (BSG a.a.O.). Demgegenüber kommt der Entscheidung des Versicherten, seinen Weg zum Ort der Tätigkeit an einem bestimmten Tag nicht von der Wohnung, sondern von einem dritten Ort aus anzutreten, nicht die gleiche rechtliche Relevanz zu wie seine Entscheidung über seinen Wohnsitz. Der Weg muss rechtlich wesentlich davon geprägt sein, sich zur Stätte der versicherten Tätigkeit zu begeben, nicht aber davon, einen eigenwirtschaftlichen Besuch vom dritten Ort aus zu beenden oder zu beginnen (BSG a.a.O.).

Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung des so beschriebenen rechtlichen Gepräges des Weges ist die Länge des Weges im Vergleich zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg zwischen der Betriebsstätte und der Wohnung des Versicherten. Diese muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis stehen, weil andernfalls die Prägung des Weges durch die Tätigkeit am dritten Ort überwiegen würde (BSG a.a.O. m.w.N.).

Die neuere Rechtsprechung des BSG berücksichtigt weiterhin die entsprechenden Entfernungen, misst ihnen aber nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls stärker zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O. m.w.N.). Als derartige Umstände sind insbesondere zu berücksichtigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinen Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zugute kommen sollen. Somit stehen Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom dritten Ort angetreten werden, nur dann unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg steht. Ist der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig, unangemessen länger als der von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit, wird die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort (BSG a.a.O.).

Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, kann ein innerer Zusammenhang im Unfallzeitpunkt nicht angenommen werden. Die zu beurteilenden Entfernungen von üblicherweise 3 km zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit und von ca. 60 km vom Urlaubsort, also einem Ort mit ausschließlich eigenwirtschaftlicher Prägung, stehen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Der Urlaub hatte auch keine auch nur mittelbaren Beziehungen zur versicherten Tätigkeit als ehrenamtlicher Feuerwehrmann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Urlaub nach seinem Dienst bei dem Informationsstand der freiwilligen Feuerwehr fortsetzen wollte. Auch ein Versicherter, der sich während des Urlaubs aus eigenwirtschaftlichen Interessen von seinem Wohnort entfernt, somit in Urlaub fährt, jedoch vor Antritt der Reise zusagt, dass er wegen dringend auszuführender Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt während seines Urlaubs auf der Stätte der versicherten Tätigkeit sein wird, genießt auf der Fahrt zum Ort der versicherten Tätigkeit sowie bei der Rückfahrt nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 30.07.1971, 2 RO 229/68). Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob nach den bestrittenen Angaben des Klägers der Wehrführer einige Wochen vor Antritt seines Urlaubs informiert wurde, dass er, der Kläger, von seinem Urlaub aus an der Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr teilnimmt und danach seinen Urlaub fortsetzt. Die Entscheidung, Dienst am Informationsstand der freiwilligen Feuerwehr in Schi. zu verrichten und dies von seinem Urlaubsort aus zu tun, beruht auf Gründen, die dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 30.07.1971 a.a.O.), zumal dringende betriebliche Erfordernisse, die plötzlich und unerwartet während des Urlaubs aufgetreten sind, nicht vorlagen. Damit waren keine betrieblichen Gründe, die im Bereich der freiwilligen Feuerwehr zu finden sind, für die deutlich weitere Wegstrecke maßgeblich, sondern alleine die privatwirtschaftliche Verrichtung des Urlaubs, den der Kläger trotz des von ihm zuvor zugesagten Einsatzes beim Dorffest angetreten hat. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Aktenlage am 01.04.2002 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte und er zunächst davon ausgegangen war, keinen Urlaubsanspruch zu haben; bereits in diesem Stadium hatte er seine Zusage zur Teilnahme an der Feuerwehrveranstaltung als Helfer abgegeben. Die Entscheidung, trotz dieser Einsatzzusage Urlaub zu nehmen, war damit ebenfalls nicht betriebsbedingt (vgl. auch BSG a.a.O.).

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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