Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 7 RJ 98/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 28.01.1999 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen sind.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die volle Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten.

Der 1954 geborene Kläger stammt aus Rumänien und lebt seit dem 19.12.1984 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „A".

Zu einem am 11.06.1985 gestellten Antrag auf Kontenklärung reichte er eine Bescheinigung der Betriebsleitung ein, wonach er in der Zeit vom 05.08.1972 bis 22.10.1984 bei der Station für die Mechanisierung der Landwirtschaft in S.B.A. (S.M.A.) als landwirtschaftlicher Mechaniker, Werkstattmechaniker, Drehermechaniker und Dreher beschäftigt gewesen war. Weiter gab er an, dass er vom 01.10.1977 bis 28.06.1978 bei der rumänischen Wehrmacht gedient habe.

Mit Bescheid vom 23.04.1987 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers fest, wobei sie u.a. die Zeiten vom 05.08.1972 bis 22.10.1984 mit insgesamt 147 Pflichtbeiträgen anerkannte.

Mit Bescheid vom 21.05.1997 teilte die Beklagte dem Kläger dann u.a. mit, dass die Zeiten vom 05.08.1972 bis 22.10.1984 als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt würden. Zugrunde gelegt werde die Qualifikationsgruppe 4, Bereich 14 der Anlage 14 zum 6. Buch des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), Tabellenwerte um 1/5 erhöht. Die Anrechnung könne nur zu 5/6 erfolgen, weil die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Beitrags- und Beschäftigungszeiten nachgewiesen seien.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1998 als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass die Beurteilung der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach § 22 Abs. 3, 4 FRG erfolgt sei. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG (volle Anerkennung bei zehnjähriger Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber) sei durch Art. 15 Rentenreformgesetz (RRG) 1992 gestrichen worden. Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen hätten, seien zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmten. Beginne eine Rente nach dem 31.07.1991, sei die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt sei. Die Aufhebung des Bescheides vom 23.04.1987 sei nach Art. 38 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) zulässig.

Gegen den am 27.01.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.02.1998 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er u.a. eine Bescheinigung (Adeverinta) der Handelsgesellschaft „A.S.S. vom 22.04.1998 vorgelegt, wonach der Kläger bei der Handelsgesellschaft vom 05.08.1972 bis 22.11.1984 in der Funktion „Dreher" gearbeitet habe, wie aus im Archiv befindlichen Zahlungslisten hervorgehe. Er habe 8 Stunden täglich, 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, keinen Krankenurlaub gehabt und nicht unentschuldigt gefehlt. Die Gesellschaft habe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 28.01.1999 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, die in Rumänien abgeleisteten Versicherungszeiten entsprechend der Bescheinigung vom 22.04.1998 voll (6/6) zu berücksichtigen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.02.1992 geltenden Fassung die Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG um 1/6 gekürzt würden. Dadurch wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass ausländische Versicherungszeiten nicht in einem größeren Umfang angerechnet würden, als sie nach bundesdeutschem Recht zu berücksichtigen seien. Unter das FRG fallende Personen sollten so gestellt werden, als hätten sie in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfange anzurechnen sei, sei auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anwendbar. Für den Nachweis der Beitragszeit i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG sei der so genannte Vollbeweis erforderlich. D.h., es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beitragszeit im behaupteten Umfang zurückgelegt worden sei. Dagegen sei eine Tatsache nur glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich sei (§ 4 FRG). Bei Beachtung dieser Grundsätze habe der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedoch nachgewiesen, dass er in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine versicherungspflichtige Beitragszeit zurückgelegt habe.

Zwar gelte allgemein, dass nach dem zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers in Rumänien geltenden Recht zu den für die rumänische Rentenversicherung maßgeblichen Arbeitszeiten nicht nur die Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezählt hätten, sondern u.a. auch die Zeiten einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, obwohl dafür keine Beiträge geleistet worden seien. Die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht habe der Anrechnung von Ausfallzeiten nach bundesdeutschem Recht entsprochen. Da Krankheitszeiten nach den rumänischen Rechtsvorschriften als versicherungspflichtige Arbeitszeiten anerkannt worden seien, sei in den rumänischen Arbeitsbüchern auf ihre besondere Aufzeichnung verzichtet worden. Deshalb gelte vom Grundsatz her, dass aus der Bestätigung des rumänischen Arbeitgebers über eine ununterbrochene Beschäftigung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, dass ununterbrochen Beiträge entrichtet worden seien. Vielmehr seien auch in diesem Fall Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen zu 6/6 anzurechnen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen (Beitrags- oder Mitgliedsbescheinigungen, Arbeitsbüchern, Zeugnissen, Arbeitsbescheinigungen) eindeutig zu entnehmen sei, dass die Zeiten nicht unterbrochen worden seien, oder wenn die Unterbrechungszeiträume im Einzelnen genau bescheinigt worden seien. Ohne einen solchen Nachweis könne eine von einem dortigen Arbeitgeber oder Versicherungsträger bestätigte Zeit grundsätzlich nur als glaubhaft gemacht angesehen werden. Erst wenn eine solche Arbeitsbescheinigung außer den glaubhaften Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfallzeiten enthalte, könne auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden. Gerade eine solche Bescheinigung werde jedoch vom Kläger vorgelegt. Wie sich aus dieser ergebe, habe der Kläger während der maßgeblichen Zeit keinen Krankenurlaub gehabt und nicht unentschuldigt gefehlt. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, bisher sei es nicht gelungen, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang in den Betrieben Lohnunterlagen archiviert seien und genaue Daten daher nicht als gesichert zu betrachten seien, sei nicht entscheidungserheblich. Dies würde nämlich bedeuten, dass der vorliegenden Bescheinigung, in der auf sich im Archiv der früheren Arbeitgeberin befindliche Zahlungslisten Bezug genommen werde, keinerlei Beweiskraft zukommen würde. Dies wiederum würde dazu führen, dass der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Beweis in keinem Fall führen könnte. Hinzu komme, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch einen Zeugenbeweis angeboten habe. Im Hinblick darauf, dass die Kammer die vorliegende Bescheinigung für ausreichend erachtet habe, halte sie eine solche Beweisaufnahme für entbehrlich.

Gegen das ihr am 15.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.1999 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihres Erachtens die Arbeitsbescheinigung vom 22.04.1998, in der neben dem Beschäftigungszeitraum das Nichtvorliegen von Krankenurlaub und unentschuldigtem Fehlen bestätigt werde, nicht für den Nachweis der Beitragszeiten ausreiche. Der Nachweis einer Beitragszeit sei nur dann erbracht, wenn sich aus den Beweismitteln zuverlässig ergebe, ob und in welchem Umfang Fehlzeiten, wie z.B. Krankheit oder unbezahlter Urlaub, vorhanden seien. Seien Fehlzeiten oder ihr Nichtvorliegen bestätigt, so hänge ihre Nachweisfähigkeit u.a. davon ab, in welchem Grad es wahrscheinlich sei, dass die bestätigende Stelle diese Angaben überhaupt machen konnte. Von Bedeutung seien dabei die in dem entsprechenden Herkunftsland bestehenden Aufzeichnungspflichten sowie die Aufbewahrungsfristen für solche Unterlagen. Bisher sei es den deutschen Rentenversicherungsträgern nicht gelungen, eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang in den rumänischen Betrieben Lohnunterlagen archiviert seien, aus denen sich diese genauen Daten ergeben würden. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung sei daher nicht geeignet, die an einer ununterbrochenen Beitragsleistung bestehenden Zweifel zu widerlegen, so dass nur eine Anrechnung zu 5/6 infrage komme.

Aufgrund inzwischen abgeschlossener Ermittlungen sei allerdings festzustellen, dass die Zeit des Grundwehrdienstes, den der Kläger in seinem Herkunftsland abgeleistet habe, und zwar vom 01.10.1977 bis 30.06.1978 als nachgewiesene Zeit anzusehen sei. Folglich sei dieser Zeitraum i.S.v. § 15 FRG zu 6/6 anzuerkennen. Im ursprünglichen Kontenklärungsantrag habe der Kläger aber bereits angegeben gehabt, im Zeitraum vom 01.10.1977 bis 28.06.1978 militärischen Dienst abgeleistet zu haben. Diese Dienstzeit sei aber weder in der Arbeitsbescheinigung vom 29.12.1984 noch in der Bescheinigung vom 22.04.1998 dokumentiert. Aus einem Gutachten des Instituts für Ostrecht in München vom 15.12.1999 sei ersichtlich, dass die in Rumänien einberufenen Arbeitnehmer während des regulären Wehrdienstes lediglich einen Anspruch auf Vergütung des noch nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubes gehabt hätten; eine Entlohnung sei demnach nicht erfolgt. Allerdings sei der Arbeitsvertrag grundsätzlich bestehen geblieben, habe aber als ausgesetzt gegolten. Damit seien also auch während des Grundwehrdienstes in Rumänien keine Beiträge nach dem dort geltenden Recht zu entrichten gewesen. Aufgrund dieser Tatsache und des der normalen Lebenserfahrung widersprechenden Aspekts einer ununterbrochenen zwölfjährigen Beschäftigungszeit bestünden begründete Zweifel daran, dass der Bescheinigung aus dem Jahr 1984 die Auswertung der Lohnlisten als Grundlage gedient habe.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des SG vom 28.01.1999 teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass der ehemalige Arbeitgeber die Bestätigung vom 22.04.1998 nach Durchsicht der sich im Archiv befindlichen Zahlungslisten erstellt habe. Ein noch stärkerer Beweis lasse sich nicht erbringen; sollte die vorgelegte Bescheinigung nur als Glaubhaftmachung angesehen werden, dürfte die Führung eines Vollbeweises gänzlich unmöglich sein. Rein vorsorglich werde noch einmal der Antrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren auf Vernehmung des benannten Zeugen wiederholt. Auf keinen Fall könnten aus einem in einem anderen Verfahren in Auftrag gegebenen Gutachten irgendwelche Schlüsse gezogen werden.

Die Beklagte hat das in dem Verfahren L 9 RJ 2551/98 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erstattete Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die bei den Akten befindliche Ausfertigung verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von der Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist – soweit sie noch anhängig ist – begründet.

Denn entgegen der Auffassung des SG ist der angefochtene Bescheid vom 21.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1998 insoweit nicht zu beanstanden, als hiermit die noch streitbefangenen Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 nur zu 5/6 angerechnet worden sind.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Bescheides vom 23.04.1987 war Artikel 38 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606) in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Bescheid vom 23.04.1987 ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.1997 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die noch streitbefangenen Versicherungszeiten nur noch mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie dem Kläger - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98).

Durch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren ursprünglich vorgelegte Bescheinigung (Adeverinta) vom 29.12.1984 war lediglich nachgewiesen, dass der Kläger in den angegebenen Zeiträumen in Rumänien in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten i.S.d. § 15 FRG können jedoch nur unter der Voraussetzung als bewiesen angesehen werden, dass feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist hierbei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass während der Dauer der Beschäftigung keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben. Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, besteht zwar keine zwingende Vermutung dahingehend, dass zwischen den beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Angesichts dessen können Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten keine Zweifel daran bestehen, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Es müssen mithin Unterbrechungszeiträume den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig und zweifelsfrei feststehen, dass der Gesamtzeitraum nicht unterbrochen worden ist.

Ein derartiger Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als geführt angesehen werden.

Für aus Rumänien stammende Unterlagen gilt allgemein, dass Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) für eine Feststellung ununterbrochener Beschäftigungszeiten nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nämlich nicht zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mussten daher im Arbeitsbuch nicht verzeichnet werden, obwohl im Krankheitsfall die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O. m.w.N.).

Etwas anderes kann auch nicht für - im vorliegenden Fall vorgelegte - Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) gelten. Insoweit lässt sich nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Instituts für Ostrecht zwar zweifelsfrei feststellen, dass in Rumänien seit 1949 bis heute ohne Unterbrechung Lohnlisten geführt werden, und es kann mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Betriebe, wenn auch nach unterschiedlichen Detailregelungen, seit 1949 fortlaufend verpflichtet waren, in diesen Lohnlisten Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu erfassen (vgl. hierzu im einzelnen die detaillierten Ausführungen in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O.). Soweit das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 hieraus allerdings den Schluss gezogen hat, dass Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, unter Umständen als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigungszeit dienen könnten, kann dem im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen dem rumänischen staatlichen Sozialversicherungsrecht und dem bundesdeutschen Recht nicht gefolgt werden. Das rumänische Recht sah z.B. bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vor, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreichen konnten, und die Beschäftigung galt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritt. Als Beschäftigungszeiten galten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.01.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02 m.w.N.). Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht wurde weiterhin bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Eine Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten ist dem deutschen Rentenrecht aber fremd. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Urteil vom 27.01.2004 a.a.O.) sieht der Senat auch keine Möglichkeit, die jeweiligen einzelbetrieblichen Praktiken aufzuklären, die auch durch Lohnlisten nicht offenbar werden, oder das „kaum überschaubare Dickicht von inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen" im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen zu entwirren. Darüber hinaus handelt es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat, wobei Arbeitsunterbrechungen nach der Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen wurden (vgl. Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.). Daraus folgt, dass selbst die Lohnlisten keine zwingend zum Vollbeweis geeigneten Unterlagen darstellen; dies gilt erst recht für auf Lohnlisten verschiedenartigster Ausgestaltung beruhende rumänische Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas), die in ihrer Beweiswirkung nicht weiterreichen können als die in einer Lohnliste zusammengefassten Angaben selbst (so auch Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.)

Selbst wenn man aber der oben dargestellten Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2000 a.a.O.) folgen wollte, ließe sich hieraus für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis herleiten. Denn dass die Lohnlisten einen Vollbeweis für das Vorliegen einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bieten können, gilt auch nach den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg nur unter der Voraussetzung, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind und kein Verdacht besteht, dass es sich um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Denn die im Klageverfahren vorgelegte Adeverinta vom 22.04.1998 bescheinigt, dass der Kläger bei der Handelsgesellschaft A in der Zeit vom 05.08.1972 bis 22.11.1984 gearbeitet, keinen Krankenurlaub und nicht unentschuldigt gefehlt habe. Dies steht indes - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in klarem Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1978 seinen Militärdienst bei der rumänischen Armee abgeleistet hat. Im Hinblick darauf besteht der Verdacht, dass es sich bei der Bescheinigung vom 22.04.1998 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ist damit nicht erbracht.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.1998 (Az.: L 4 J 164/97) kann der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit allerdings unter Umständen auch durch zusätzliche Zeugenerklärungen erbracht werden. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich aus den Zeugenerklärungen mit ähnlicher Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten ergibt, dass eine ununterbrochene Beitragsleistung vorgelegen hat. Hinsichtlich der zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen hat der Kläger vorgetragen, dass diese keine Arbeitskollegen von ihm gewesen seien, sondern zusammen mit ihm den Wehrdienst abgeleistet hätten. Da die Zeugen folglich keine Angaben zu den noch streitbefangenen Beschäftigungszeiten hätten machen können, haben die Beteiligten auf eine Vernehmung verzichtet und der Senat davon abgesehen.

Auf die Berufung der Beklagten waren das erstinstanzliche Urteil nach alldem abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von der Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist – soweit sie noch anhängig ist – begründet.

Denn entgegen der Auffassung des SG ist der angefochtene Bescheid vom 21.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1998 insoweit nicht zu beanstanden, als hiermit die noch streitbefangenen Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 nur zu 5/6 angerechnet worden sind.

Rechtsgrundlage für die Korrektur des Bescheides vom 23.04.1987 war Artikel 38 RÜG vom 25.07.1991 (BGBl I 1991, 1606) in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) geänderten Fassung. Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt damit eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.03.2003, Az.: L 13 RJ 591/00).

Der Bescheid vom 23.04.1987 ist mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.1997 auch insoweit zu Recht korrigiert worden, als die noch streitbefangenen Versicherungszeiten nur noch mit 5/6 anerkannt worden sind.

Zwar stehen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a) FRG bei einem anerkannten Vertriebenen - wie dem Kläger - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG grundsätzlich auch, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O.).

Die bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift des § 19 Abs. 2 FRG, wonach die Zeit einer ununterbrochenen Beschäftigung von mindestens 10 Jahren bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang anzurechnen war, ist aber auf Versicherungsfälle ab dem 01.01.1992 nicht mehr anzuwenden. Seither gilt gem. § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt werden. Grund für diese pauschale Kürzung ist, dass bei einem fehlenden Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die gesetzliche Regelung geht hierbei von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Durchschnitt nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000, Az.: L 9 RJ 2551/98).

Durch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren ursprünglich vorgelegte Bescheinigung (Adeverinta) vom 29.12.1984 war lediglich nachgewiesen, dass der Kläger in den angegebenen Zeiträumen in Rumänien in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten i.S.d. § 15 FRG können jedoch nur unter der Voraussetzung als bewiesen angesehen werden, dass feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist hierbei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass während der Dauer der Beschäftigung keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben. Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, besteht zwar keine zwingende Vermutung dahingehend, dass zwischen den beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Angesichts dessen können Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten keine Zweifel daran bestehen, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. Hessisches LSG vom 28.03.2003 a.a.O. m.w.N.). Es müssen mithin Unterbrechungszeiträume den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig und zweifelsfrei feststehen, dass der Gesamtzeitraum nicht unterbrochen worden ist.

Ein derartiger Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als geführt angesehen werden.

Für aus Rumänien stammende Unterlagen gilt allgemein, dass Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) für eine Feststellung ununterbrochener Beschäftigungszeiten nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen, insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nämlich nicht zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mussten daher im Arbeitsbuch nicht verzeichnet werden, obwohl im Krankheitsfall die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O. m.w.N.).

Etwas anderes kann auch nicht für - im vorliegenden Fall vorgelegte - Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) gelten. Insoweit lässt sich nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Instituts für Ostrecht zwar zweifelsfrei feststellen, dass in Rumänien seit 1949 bis heute ohne Unterbrechung Lohnlisten geführt werden, und es kann mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Betriebe, wenn auch nach unterschiedlichen Detailregelungen, seit 1949 fortlaufend verpflichtet waren, in diesen Lohnlisten Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu erfassen (vgl. hierzu im einzelnen die detaillierten Ausführungen in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 a.a.O.). Soweit das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.12.2000 hieraus allerdings den Schluss gezogen hat, dass Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, unter Umständen als Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigungszeit dienen könnten, kann dem im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen dem rumänischen staatlichen Sozialversicherungsrecht und dem bundesdeutschen Recht nicht gefolgt werden. Das rumänische Recht sah z.B. bei Arbeitsunfähigkeit Beihilfeleistungen vor, die je nach Dienstalter und Arbeitsplatz bis zu 80% des tariflichen Arbeitslohnes erreichen konnten, und die Beschäftigung galt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht als unterbrochen, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritt. Als Beschäftigungszeiten galten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.01.2004, Az.: L 2 RJ 1062/02 m.w.N.). Nach dem Gutachten des Instituts für Ostrecht wurde weiterhin bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes in Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt, mit dem Ergebnis einer gesetzlich nicht vorgesehenen Lohnfortzahlung. Eine Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen als Beitragszeiten ist dem deutschen Rentenrecht aber fremd. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Urteil vom 27.01.2004 a.a.O.) sieht der Senat auch keine Möglichkeit, die jeweiligen einzelbetrieblichen Praktiken aufzuklären, die auch durch Lohnlisten nicht offenbar werden, oder das „kaum überschaubare Dickicht von inhaltlich verschiedenartigen und sich teilweise überschneidenden Regelungen" im Zusammenhang mit dem Besuch von beruflichen und politischen Fortbildungslehrgängen zu entwirren. Darüber hinaus handelt es sich auch bei einer rumänischen Lohnliste um die inhaltliche Zusammenfassung von individueller Lohnliste und kollektiven Anwesenheitsbögen pro Monat, wobei Arbeitsunterbrechungen nach der Anzahl der Tage, aber nicht mit Angabe der genauen Daten und auch nicht monatsübergreifend ausgewiesen wurden (vgl. Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.). Daraus folgt, dass selbst die Lohnlisten keine zwingend zum Vollbeweis geeigneten Unterlagen darstellen; dies gilt erst recht für auf Lohnlisten verschiedenartigster Ausgestaltung beruhende rumänische Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas), die in ihrer Beweiswirkung nicht weiterreichen können als die in einer Lohnliste zusammengefassten Angaben selbst (so auch Hessisches Landessozialgericht von 27.01.2004 a.a.O.)

Selbst wenn man aber der oben dargestellten Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2000 a.a.O.) folgen wollte, ließe sich hieraus für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis herleiten. Denn dass die Lohnlisten einen Vollbeweis für das Vorliegen einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bieten können, gilt auch nach den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg nur unter der Voraussetzung, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind und kein Verdacht besteht, dass es sich um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Denn die im Klageverfahren vorgelegte Adeverinta vom 22.04.1998 bescheinigt, dass der Kläger bei der Handelsgesellschaft A in der Zeit vom 05.08.1972 bis 22.11.1984 gearbeitet, keinen Krankenurlaub und nicht unentschuldigt gefehlt habe. Dies steht indes - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - in klarem Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.06.1978 seinen Militärdienst bei der rumänischen Armee abgeleistet hat. Im Hinblick darauf besteht der Verdacht, dass es sich bei der Bescheinigung vom 22.04.1998 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit ist damit nicht erbracht.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.1998 (Az.: L 4 J 164/97) kann der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit allerdings unter Umständen auch durch zusätzliche Zeugenerklärungen erbracht werden. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich aus den Zeugenerklärungen mit ähnlicher Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten ergibt, dass eine ununterbrochene Beitragsleistung vorgelegen hat. Hinsichtlich der zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen hat der Kläger vorgetragen, dass diese keine Arbeitskollegen von ihm gewesen seien, sondern zusammen mit ihm den Wehrdienst abgeleistet hätten. Da die Zeugen folglich keine Angaben zu den noch streitbefangenen Beschäftigungszeiten hätten machen können, haben die Beteiligten auf eine Vernehmung verzichtet und der Senat davon abgesehen.

Auf die Berufung der Beklagten waren das erstinstanzliche Urteil nach alldem abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Zeiten vom 05.08.1972 bis 30.09.1977 und vom 01.07.1978 bis 22.11.1984 hiervon betroffen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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