Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 6. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 11. Dezember 1998 und die daraus resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 1.882,02 DM (gezahltes Alg für die Zeit vom 11. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1998 – 21 Tage x 89,62 DM/Tag = 1.882,02 DM), welche die Beklagte mit dem Erlöschen der persönlichen Arbeitslosmeldung mangels nicht feststellbarer Erneuerung derselben innerhalb von drei Monaten nach der letzten Meldung begründet hat.
Der 1961 geborene Kläger war zuletzt seit dem 1. April 1997 als Pharmaberater im Außendienst bei der Firma U., K.S., sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 24. Juli 1998 und Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 20. Juli 1998 bis 14. August 1998 meldete sich der Kläger am 19. August 1998 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg, welches aufgrund Bewilligungsverfügung vom 10. Dezember 1998 für die Zeit ab dem 17. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1998 in Höhe von 627,34 DM/Woche (89,62 DM täglich) (Bemessungsentgelt: 1.520,00 DM/Woche; Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1) zur Auszahlung gelangte.
Auf der Arbeitslosmeldung/dem Antrag auf Alg bestätigte der Kläger unter dem 19. August 1998 unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose „Dienste und Leistungen" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Am 10. Dezember 1998 veranlasste der Zeuge S. die Einstellung der Leistungen an den Kläger. In der Folgezeit hob die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 11. Dezember 1998 auf und machte mit Bescheid vom 6. Januar 1999 als Folge der Aufhebung eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.882,02 DM (gezahltes Alg für die Zeit vom 11. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1998) geltend. Als Grund wurde das Erlöschen der Meldung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs -Arbeitsförderung- vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), (SGB III) genannt. In der Folgezeit wurden Leistungen an den Kläger erst wieder ab dem 07. Januar 1999 ausgezahlt gemäß Alg-Bewilligungs-Verfügung vom 13. Januar 1999 und Änderungsbescheid vom 16. Februar 1999.
Der am 13. Januar 1999 eingelegte Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 1998 und der klägerische Widerspruch vom 18. Januar 1999 gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 6. Januar 1999 sind im Zusammenhang mit dem weiteren - nicht streitgegenständlichen - Angriff gegen einen Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 23.12.1998 damit begründet worden, er (der Kläger) habe in der Zeit vom 4. August 1998 bis einschließlich Januar 1999 bei insgesamt sechs Mitarbeitern der Beklagten vorgesprochen und klargestellt, dass er nach wie vor arbeitslos sei, so z.B. am 10. September 1998 bei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau F., welche die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III bei seiner früheren Arbeitgeberin angefordert und ihm (dem Kläger) dieses Schreiben am 10. September 1998 auch persönlich ausgehändigt habe, sowie am 22. Oktober 1998 im Kundenbüro anlässlich der Abgabe einer Bescheinigung der B.E. bezüglich der Beitragseinstufung zur Krankenversicherung. Am 2. November 1998 habe er um 11:30 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen R. bei der Beklagten den Zeugen S. aufgesucht. Der Zeuge R. sei Mieter in seinem Haus. Er (der Kläger) habe den Zeugen R. im Auto mit zum Arbeitsamt nach S. genommen zwecks Erneuerung auch der Arbeitslosmeldung des Zeugen. Von dem Zeugen S. sei ihm (dem Kläger) gesagt worden, er (der Zeuge S.) werde einen Vermerk über seine (des Klägers) erneute Arbeitslosmeldung für den in der klägerischen Angelegenheit eigentlich zuständigen und momentan nicht anwesenden Kollegen C. fertigen. Daraufhin habe er (der Kläger) das Zimmer verlassen, wohingegen der Zeuge R. dort zunächst verblieben sei, um vor der gemeinsamen Rückfahrt noch einige weitere Dinge mit dem Zeugen S. zu klären.
Der Zeuge S. führte hierzu in einer internen Stellungnahme vom 19. April 1999 aus, der Kläger habe bei ihm lediglich am 10. September 1998 vorgesprochen (als Vertretung für I -183 – „siehe Anlage"), wohingegen der Zeuge R. am 2. November 1998 allein vorbeigekommen sei. An diesem Tag habe sich der zuständige Betreuer des Klägers (I - 183, Herr C.) in Dienstbereitschaft befunden.
Die Beklagte hat die klägerischen Rechtsbehelfe mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1999 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei bei seiner Arbeitslosmeldung am 19. August 1998 sowie bei der Vorsprache am 10. September 1998 eingehend über die Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung gemäß § 122 SGB III belehrt worden bei gleichzeitiger schriftlicher Bekanntgabe des Termins, bis zu dem er spätestens die Arbeitslosmeldung zu erneuern habe. Danach sei der Kläger aber erst wieder am 7. Januar 1999 vorstellig geworden. Die behauptete Vorsprache am 2. November 1998 müsse in Ansicht der BewA-Vermerke und der Stellungnahme des Zeugen S. als Schutzbehauptung gewertet werden. Der für den Kläger zuständige Arbeitsvermittler C. sei zum strittigen Zeitpunkt im Dienst gewesen. Ob der Kläger am 20. Oktober 1998 im Kundenbüro eine Bescheinigung der Krankenkasse abgegeben habe, könne dahinstehen, da eine solche Vorsprache grundsätzlich nicht dazu geeignet sei, eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III herbeizuführen. Aufgrund der erfolgten mündlichen und schriftlichen Belehrungen habe der Kläger über die Rechtsfolgen einer versäumten Meldung wissen müssen, weshalb die Alg-Bewilligung einer rückwirkenden Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt ab Änderung der Verhältnisse zugänglich sei.
Gegen die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 1998 und 6. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 hat der Kläger am 1. Juni 1999 unter vollständiger Aufrechterhaltung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren den Klageweg beschritten. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe seine Darstellung des Sachverhaltes nicht als Schutzbehauptung werten dürfen, ohne zuvor den von ihm benannten Zeugen R. anzuhören. Dass der für ihn zuständige Sachbearbeiter C. am 2. November 1998 nicht im Dienst gewesen sei, habe er nicht behauptet. Von dem Zeugen S. sei ihm am 2. November 1998 lediglich gesagt worden, der zuständige Arbeitsvermittler C. sei momentan nicht anwesend. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellten auch die Vorsprachen vom 10. September 1998 und 22. Oktober 1998 Erneuerungen der Arbeitslosmeldung vom 19. August 1998 dar. Er habe nicht erst kurz vor Ablauf der Frist bei der Beklagten vorstellig werden müssen, sondern die Meldung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des 3-Monats-Zeitraums erneuern können. Die Beklagte sei ihrer Aufgabe, eine entsprechende Vermerkung der Vorsprachen herbeizuführen, nur unzureichend nachgekommen. Im Hinblick auf die o.g. drei Vorsprachen habe er guten Gewissens davon ausgehen können, seiner persönlichen Meldepflicht entsprochen zu haben.
Die Beklagte hat Vorsprachen des Klägers zwecks Erneuerung der Arbeitslosmeldung, insbesondere am 2. November 1998, nach wie vor in Abrede gestellt.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Zeugen B. R. und R. S. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25. August (Blatt 37 bis 41 der GA) und 6. Oktober 2000 (Blatt 50 bis 54 der GA) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2000 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die von ihm behauptete Arbeitslosmeldung am 2. November 1998 gegen 11:30 Uhr beim Zeugen S. in Anwesenheit des Zeugen R. nicht nachweisen können. Zwar habe der Zeuge R. bekundet, am 2. November 1998 mit dem Kläger bei dem Zeugen S. gewesen zu sein, wobei Letzterer etwas auf einen Zettel geschrieben habe. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen R. bestünden jedoch bereits inhaltliche Bedenken. Der 2. November 1998 sei nach Angabe des Zeugen ein Freitag gewesen, wohingegen es sich tatsächlich um einen Montag gehandelt habe. Der Aussage des Zeugen R. stehe überdies die Aussage des Zeugen S. gegenüber, welcher ausgeschlossen habe, etwas auf einen Zettel geschrieben und nicht in den Computer eingegeben sowie an diesem Tag überhaupt Vertretung für den Kollegen C. gehabt zu haben. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht gegeben. Insbesondere liege kein Beratungsvermerk der Beklagten vor, wie er nach Bekundung des Zeugen S. stets bei solchen Vorsprachen angefertigt werde. Mangels Feststellung einer Erneuerung der Arbeitslosmeldung vom 19. August 1998 sei deren Wirkung gemäß § 122 Abs. 2 SGB III entfallen, weshalb die Beklagte gehalten gewesen sei, die Alg-Bewilligung ab der eingetretenen Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach Ablauf der 3-Monats-Frist rückwirkend aufzuheben. Insoweit stelle die Missachtung der aus dem Merkblatt der Beklagten hervorgehenden einschlägigen Hinweise, deren Kenntnisnahme der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung vom 19. August 1998 unterschriftlich bestätigt habe, eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Gegen das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellte Urteil des SG vom 6. Oktober 2000 hat der Kläger am 04. Januar 2001 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, das SG habe die angegriffene Entscheidung unter Verkennung der Beweislast getroffen. Nicht ihm (dem Kläger) obliege die Beweislast für die Tatsache einer erneuten Vorsprache bei der Beklagten innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Arbeitslosmeldung zwecks Erneuerung derselben. Vielmehr sei es an der Beklagten, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung darzutun, insbesondere eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Leistungsgrundlagen zu belegen. Dies vorausgesetzt könne die Aussage des Zeugen S., welcher erklärt habe, eine konkrete Erinnerung an einzelne Vorgänge des 2. November 1998 nicht mehr zu haben, keinesfalls dazu gereichen, den Sachvortrag der Beklagten zu erhärten, eine erneute Arbeitslosmeldung habe es nicht gegeben. Der Aussage des Zeugen S. stehe nämlich diejenige des Zeugen R. entgegen. Letzterer habe bekundet, dass er am fraglichen Tag zusammen mit ihm (dem Kläger) bei dem Zeugen S. gewesen sei, er (der Kläger) habe den Zeugen S. darauf hingewiesen, dass er (der Kläger) noch arbeitslos sei, worauf der Zeuge S. etwas auf einen Zettel geschrieben habe. Insbesondere könne der Irrtum über einen Wochentag nicht dazu herangezogen werden, inhaltliche Bedenken gegen die Aussage des Zeugen R. zu hegen. Einerseits müsse dem Zeugen zu Gute gehalten werden, dass der konkrete Vorfall zum Zeitpunkt der Aussage nahezu zwei Jahre zurückgelegen habe, so dass es völlig normal sei, Details zu vergessen. Andererseits spreche gerade ein solcher Irrtum gegen eine "Abstimmung" der Aussage. Jedenfalls gingen auch die Folgen eines „non liquet" zu Lasten der Beklagten. Darüber hinaus habe es das SG zu Unrecht unterlassen, die Vorgänge im Zusammenhang mit der Abgabe der Bescheinigung der Krankenkasse am 22. Oktober 1998 aufzuklären und sich insoweit über seine Behauptung hinweggesetzt, er (der Kläger) habe anlässlich dieser Vorsprache klargestellt, dass er nach wie vor arbeitslos sei. Dieser Vortrag sei von der Beklagten überdies nicht einmal bestritten worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 6. Oktober 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 1998 und vom 6. Januar 1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. April 1999, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt nunmehr auch eine Vorsprache des Klägers am 22. Oktober 1998 in Abrede. Bislang habe sie keine Veranlassung gesehen, die behauptete klägerischen Vorsprache am 22. Oktober 1998 zu bestreiten, da die bloße Abgabe einer Bescheinigung der Krankenkasse keine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. April 1998 (BGBl. I S. 688) darstelle.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des sonstigen Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (GA) verwiesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. S. und B. R. zu Zeitpunkt und Inhalt von Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29. November 2005 (Blatt 101 ff. der GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 151,143 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239, 1326) (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Der Beschwerdewert (§ 144 Abs. 1 SGG) ist im Hinblick auf die Höhe des Erstattungsanspruches (1.882,02 DM) überschritten.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 28. Dezember 1998 sowie den Erstattungsbescheid vom 6. Januar 1999, beide Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999, abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich sowohl hinsichtlich der verfügten Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 11. Dezember 1998 als auch in Anbetracht der Erstattung der für diesen Zeitraum erhaltenen Leistungen (Arbeitslosengeld in Höhe von 1.882,02 DM für die Zeit vom 11. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1998 - 21 Tage x 89,62 DM/Tag = 1.882,02 DM) als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Anspruchsvoraussetzungen für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld ist nämlich gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III der Fortbestand der ursprünglichen Arbeitslosmeldung bzw. deren Erneuerung in einem Zeitraum von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen oder anders ausgedrückt – aufgrund der Negativformulierung in der genannten Norm – das „Nichterlöschen" der ursprünglichen Arbeitslosmeldung durch rechtzeitige Erneuerung der Meldung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem Zeitraum von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung (10. September 1998), also bis zum 10. Dezember 1998, seine ursprüngliche Arbeitslosmeldung erneuert hat, wobei sich der Kläger den Vorwurf gefallen lassen muss, über dieses gesetzliche Erfordernis hinreichend genau informiert worden zu sein, so dass seine „Nachlässigkeit" in dieser Angelegenheit in Anbetracht des persönlichen Eindrucks, den der Kläger im Termin vom 29. November 2005 gemacht hat, als besonders schwerwiegend i. S. grober Fahrlässigkeit erscheint.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. November 2005 im Wege informatorischer Befragung ausgeführt hat, er habe sich bei seiner Vorsprache am 2. November 1998 gegenüber dem Zeugen S. dahin geäußert, den zuständigen Bediensteten der Beklagten, C., nicht angetroffen zu haben - er (der Kläger) habe gesagt, er wolle sich arbeitslos melden; der Zeuge S. sei ihm schon von früher her bekannt gewesen, von dem Zeugen S. sei ihm gesagt worden, er (der Zeuge S.) werde das vermerken, das Gespräch habe höchstens 1 Minute gedauert -, und diese Angaben durch den Zeugen R. in vollem Umfang bestätigt worden sind („die Sache habe nur einen kurzen Moment gedauert" etc.), bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob eine solche Erklärung den Anforderungen an eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III genügen kann. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Formalität, die quasi „en passant" erledigt werden kann, indem – wie der Zeuge R. bekundet hat – „etwas auf einen Zettel geschrieben wird". Vielmehr liegt hierin u. a. die Kundgabe von Tatsachen, bezogen auf die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Beschäftigungslosigkeit und insbes. Beschäftigungssuche (Wille, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und Verfügbarkeit im Sinne von Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft), welche eine sachgerechte Vermittlung des Arbeitslosen ermöglichen sollen und im Regelfall ein entsprechendes Verfahren zur Klärung der weiteren Vorgehensweise nach sich ziehen.
Der Zeuge ist S. hat hierzu glaubhaft bekundet, die Erneuerung der Arbeitslosmeldung habe beim zuständigen Ermittler zu erfolgen. Gewöhnlich komme es dann auch zu einem längeren Gespräch, in dem der Stand der Sache ermittelt und geprüft werde, welche Aktivitäten vorzunehmen sind. Wenn sich jemand bei ihm (dem Zeugen) melde, für den er nicht zuständig sei, rufe er die Daten des Betreffenden mit dem Bewerberbild 8.5 auf, vermerke, dass die Person da gewesen sei, und verweise den Betreffenden an den zuständigen Vermittler. Es sei nicht so, dass er (der Zeuge), schon bevor ein Arbeitssuchender den Raum betrete, bereits wisse, wer komme, und die Daten der Person schon aufgerufen habe. Vielmehr sei es so, dass er, erst wenn der Betreffende da sei, ihn nach seiner Person frage und seine Daten aufrufe. Das gehe problemlos, während es umständlich sei, eine Notiz auf einem Zettel anzulegen. Bei der Erneuerung von Arbeitslosmeldungen habe er sich eine ganz bestimmte Arbeitsweise angewöhnt, so dass er heute noch zu 100% sagen könne, dass er solche Meldungen im Computer und nicht auf einem Zettel vermerke.
Die Einlassungen des Klägers und die sie stützenden Bekundungen des Zeugen R. in der Sitzung vor dem Senat vom 29. November 2005 begegnen zwar nicht mehr den im angegriffenen Urteil des SG vom 6. Oktober 2000 aufgezeigten Zweifeln im Hinblick auf die zeitliche Diskrepanz der Vorsprache des Klägers bei der Beklagten (der 2. November 1998 als Tag der Erneuerung der Arbeitslosmeldung sollte nach Aussage des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 25. August 2000 ein Freitag gewesen sein, tatsächlich hat es sich aber um einen Montag gehandelt), so dass der Senat von positiver Ergiebigkeit ausgeht, obgleich es nicht einleuchtet, warum der Kläger die im Anschluss an seine letzte persönliche Meldung vom 10. September 1998 laufende 3-Monats-Frist nicht weitergehend ausgeschöpft hat, zumal der Zeuge R. wohl noch zu einem späteren – ebenfalls „geeigneten" Termin – bei der Beklagten vorstellig geworden ist.
Die Schilderungen des Zeugen R. können allerdings nicht mit den glaubhaften Angaben des Zeugen S. in Einklang gebracht werden, die ebenfalls zu einer eindeutigen Beantwortung der Beweisfrage gereichen, allerdings – was die Aussage des Zeugen S. zum üblichen Procedere bei der Erneuerung von Arbeitslosmeldungen anbelangt – zu Gunsten der Beklagten.
Da weitere Beweismittel nicht angeboten bzw. ersichtlich sind, vermag der Senat –da die rechtserheblichen Behauptungen und die sie bekräftigenden Zeugenaussagen voneinander abweichen - nicht, ein eindeutiges Beweisergebnis festzustellen. Die Nichterweislichkeit der seinen Vortrag tragenden Tatsachen („non liquet") bzw. die aufgezeigten Zweifel wirken sich hier aber zu Lasten des Klägers aus. Insoweit hat bereits das SG in seinem angegriffenen Urteil die Regeln des materiellen Beweisrechts zutreffend angewandt. Die diesbzgl. Rüge des Klägers ist unbegründet.
Der Senat verkennt nicht, dass sich im Fall der Rückforderung von Arbeitslosengeld die Beweislast nach den der Rückforderung zu Grunde liegenden Normen richtet, hier zunächst den Tatbestandsmerkmalen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), so dass die Beweislosigkeit der Rückforderungsvoraussetzungen grundsätzlich der Beklagten zur Last fallen würde.
Eine Differenzierung ist aber bei den sog. negativen Tatbestandsmerkmalen, wie hier dem Unterlassen der Erneuerung der Arbeitslosmeldung, geboten (vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Band 3, 4. Aufl., § 103 Nr. 4 m.w.N.). Anspruchsvoraussetzung für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld ist nämlich gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III der Fortbestand der ursprünglichen Arbeitslosmeldung bzw. deren Erneuerung in einem Zeitraum von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen oder anders ausgedrückt – aufgrund der Negativformulierung in der genannten Norm - das „Nichterlöschen" der ursprünglichen Arbeitslosmeldung durch rechtzeitige Erneuerung der Meldung. Umgekehrt hat die Beklagte nicht das Nicht-(Mehr-) Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals zu beweisen („negativa non sunt probanda").
Damit ist es Aufgabe des Klägers, die negative Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu entkräften. Nach den Regeln der objektiven Beweislast hat nämlich ein Antragsteller als derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs (hier: auf Zahlung von Arbeitslosengeld) zu tragen. Damit trifft den Kläger nach den oben beschriebenen Grundsätzen das Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der seine materielle Begehr tragenden Tatsachenbehauptungen.
Weitere im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtende Umstände, wie z. B. ersichtliche Lücken in der BewA-Dokumentation der Beklagten oder Abweichungen von der typischen Vorgehensweise im Regelfall (vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Band 3, 4. Auflage, § 128 Nr. 2b), dd.), welche geeignet sein könnten, sich auf die Überzeugungsbildung des Senats auszuwirken, sind nicht ersichtlich.
Hierfür ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und in Ansicht des Akteninhalts keinerlei Anhaltspunkte, so dass den Kläger das Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten Erneuerung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung vom 19. August 1998 trifft.
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Aufhebungs- und Erstattungsbegehren ist, wie zuvor ausgeführt, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift spricht nicht, dass die Bewilligung von Alg mit Verfügung vom 10.12.1998 zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (seiner Bekanntgabe an den Kläger) bereits rechtswidrig gewesen sein dürfte, da die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 19.08.1998 als Voraussetzung für den klägerischen Anspruch auf Alg nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Ablauf des 10.12.1998 erloschen war. Denn ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann auch dann (erst Recht) aufgehoben werden, wenn eine zu Unrecht für gegeben erachtete Voraussetzung bzw. ein sonstiger Umstand, der ursprünglich vorgelegen hat, sich nachträglich ändert oder zum Wegfall gelangt. Der Kläger dürfte nämlich für den Fall der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht besser gestellt werden als bei einer rechtmäßigen Maßnahme.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (vorliegend die Bewilligung von Arbeitslosengeld) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene u.a. wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Verfügung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 10. Dezember 1998 stellt einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, ist für die Zeit ab dem 11. Dezember 1998 der Eintritt einer wesentlichen Änderung geltend gemacht worden.
Wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 4 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen richtet sich nach dem für die Leistung maßgeblichen Recht. Insoweit war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 11. Dezember 1998 wegen Erlöschens der persönlichen Arbeitslosmeldung vom 19. August 1998, welche vom Kläger noch am 10. September 1998 bekräftigt worden war, zum Wegfall gelangt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine ursprüngliche Arbeitslosmeldung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung (10. September 1998), also bis zum 10. Dezember 1998 erneuert hat (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Soweit der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz lediglich behauptet hat, anlässlich einer früheren Vorsprache bei der Beklagten an der Kundentheke am 22. Oktober 1998 im Zusammenhang mit der Abgabe der Bescheinigung der Krankenkasse klargestellt zu haben, dass er nach wie vor arbeitslos sei, ist nicht ersichtlich geworden, gegenüber welcher Person, wann und auf welche Art und Weise diese Klarstellung erfolgt sein soll. Dies darzutun wäre aber nach dem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten seine Sache gewesen, so dass die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben kann.
Im Weiteren haben die Ausführungen des SG zur groben Fahrlässigkeit in Anbetracht des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ihre Bestätigung gefunden. Der Kläger war schriftlich und mündlich auf das Erfordernis der fristgerechten Erneuerung seiner Arbeitslosmeldung hingewiesen worden. Auf Seite 5 des angegriffenen Urteils (Blatt 62 die GA) wird Bezug genommen.
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 10. Dezember 1998 lagen daher vor. Die Beklagte hat die Aufhebung auch form- und fristgerecht durchgeführt. Gesetzliche Grundlage für die zutreffend ermittelte Erstattungsforderung in Anbetracht der zu Unrecht erbrachten Leistungen ist § 50 SGB X, dessen Maßgaben ebenfalls erfüllt sind.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.&
Gründe
Die nach §§ 151,143 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239, 1326) (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Der Beschwerdewert (§ 144 Abs. 1 SGG) ist im Hinblick auf die Höhe des Erstattungsanspruches (1.882,02 DM) überschritten.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 28. Dezember 1998 sowie den Erstattungsbescheid vom 6. Januar 1999, beide Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999, abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich sowohl hinsichtlich der verfügten Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 11. Dezember 1998 als auch in Anbetracht der Erstattung der für diesen Zeitraum erhaltenen Leistungen (Arbeitslosengeld in Höhe von 1.882,02 DM für die Zeit vom 11. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1998 - 21 Tage x 89,62 DM/Tag = 1.882,02 DM) als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Anspruchsvoraussetzungen für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld ist nämlich gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III der Fortbestand der ursprünglichen Arbeitslosmeldung bzw. deren Erneuerung in einem Zeitraum von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen oder anders ausgedrückt – aufgrund der Negativformulierung in der genannten Norm – das „Nichterlöschen" der ursprünglichen Arbeitslosmeldung durch rechtzeitige Erneuerung der Meldung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem Zeitraum von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung (10. September 1998), also bis zum 10. Dezember 1998, seine ursprüngliche Arbeitslosmeldung erneuert hat, wobei sich der Kläger den Vorwurf gefallen lassen muss, über dieses gesetzliche Erfordernis hinreichend genau informiert worden zu sein, so dass seine „Nachlässigkeit" in dieser Angelegenheit in Anbetracht des persönlichen Eindrucks, den der Kläger im Termin vom 29. November 2005 gemacht hat, als besonders schwerwiegend i. S. grober Fahrlässigkeit erscheint.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. November 2005 im Wege informatorischer Befragung ausgeführt hat, er habe sich bei seiner Vorsprache am 2. November 1998 gegenüber dem Zeugen S. dahin geäußert, den zuständigen Bediensteten der Beklagten, C., nicht angetroffen zu haben - er (der Kläger) habe gesagt, er wolle sich arbeitslos melden; der Zeuge S. sei ihm schon von früher her bekannt gewesen, von dem Zeugen S. sei ihm gesagt worden, er (der Zeuge S.) werde das vermerken, das Gespräch habe höchstens 1 Minute gedauert -, und diese Angaben durch den Zeugen R. in vollem Umfang bestätigt worden sind („die Sache habe nur einen kurzen Moment gedauert" etc.), bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob eine solche Erklärung den Anforderungen an eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III genügen kann. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Formalität, die quasi „en passant" erledigt werden kann, indem – wie der Zeuge R. bekundet hat – „etwas auf einen Zettel geschrieben wird". Vielmehr liegt hierin u. a. die Kundgabe von Tatsachen, bezogen auf die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Beschäftigungslosigkeit und insbes. Beschäftigungssuche (Wille, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und Verfügbarkeit im Sinne von Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft), welche eine sachgerechte Vermittlung des Arbeitslosen ermöglichen sollen und im Regelfall ein entsprechendes Verfahren zur Klärung der weiteren Vorgehensweise nach sich ziehen.
Der Zeuge ist S. hat hierzu glaubhaft bekundet, die Erneuerung der Arbeitslosmeldung habe beim zuständigen Ermittler zu erfolgen. Gewöhnlich komme es dann auch zu einem längeren Gespräch, in dem der Stand der Sache ermittelt und geprüft werde, welche Aktivitäten vorzunehmen sind. Wenn sich jemand bei ihm (dem Zeugen) melde, für den er nicht zuständig sei, rufe er die Daten des Betreffenden mit dem Bewerberbild 8.5 auf, vermerke, dass die Person da gewesen sei, und verweise den Betreffenden an den zuständigen Vermittler. Es sei nicht so, dass er (der Zeuge), schon bevor ein Arbeitssuchender den Raum betrete, bereits wisse, wer komme, und die Daten der Person schon aufgerufen habe. Vielmehr sei es so, dass er, erst wenn der Betreffende da sei, ihn nach seiner Person frage und seine Daten aufrufe. Das gehe problemlos, während es umständlich sei, eine Notiz auf einem Zettel anzulegen. Bei der Erneuerung von Arbeitslosmeldungen habe er sich eine ganz bestimmte Arbeitsweise angewöhnt, so dass er heute noch zu 100% sagen könne, dass er solche Meldungen im Computer und nicht auf einem Zettel vermerke.
Die Einlassungen des Klägers und die sie stützenden Bekundungen des Zeugen R. in der Sitzung vor dem Senat vom 29. November 2005 begegnen zwar nicht mehr den im angegriffenen Urteil des SG vom 6. Oktober 2000 aufgezeigten Zweifeln im Hinblick auf die zeitliche Diskrepanz der Vorsprache des Klägers bei der Beklagten (der 2. November 1998 als Tag der Erneuerung der Arbeitslosmeldung sollte nach Aussage des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 25. August 2000 ein Freitag gewesen sein, tatsächlich hat es sich aber um einen Montag gehandelt), so dass der Senat von positiver Ergiebigkeit ausgeht, obgleich es nicht einleuchtet, warum der Kläger die im Anschluss an seine letzte persönliche Meldung vom 10. September 1998 laufende 3-Monats-Frist nicht weitergehend ausgeschöpft hat, zumal der Zeuge R. wohl noch zu einem späteren – ebenfalls „geeigneten" Termin – bei der Beklagten vorstellig geworden ist.
Die Schilderungen des Zeugen R. können allerdings nicht mit den glaubhaften Angaben des Zeugen S. in Einklang gebracht werden, die ebenfalls zu einer eindeutigen Beantwortung der Beweisfrage gereichen, allerdings – was die Aussage des Zeugen S. zum üblichen Procedere bei der Erneuerung von Arbeitslosmeldungen anbelangt – zu Gunsten der Beklagten.
Da weitere Beweismittel nicht angeboten bzw. ersichtlich sind, vermag der Senat –da die rechtserheblichen Behauptungen und die sie bekräftigenden Zeugenaussagen voneinander abweichen - nicht, ein eindeutiges Beweisergebnis festzustellen. Die Nichterweislichkeit der seinen Vortrag tragenden Tatsachen („non liquet") bzw. die aufgezeigten Zweifel wirken sich hier aber zu Lasten des Klägers aus. Insoweit hat bereits das SG in seinem angegriffenen Urteil die Regeln des materiellen Beweisrechts zutreffend angewandt. Die diesbzgl. Rüge des Klägers ist unbegründet.
Der Senat verkennt nicht, dass sich im Fall der Rückforderung von Arbeitslosengeld die Beweislast nach den der Rückforderung zu Grunde liegenden Normen richtet, hier zunächst den Tatbestandsmerkmalen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), so dass die Beweislosigkeit der Rückforderungsvoraussetzungen grundsätzlich der Beklagten zur Last fallen würde.
Eine Differenzierung ist aber bei den sog. negativen Tatbestandsmerkmalen, wie hier dem Unterlassen der Erneuerung der Arbeitslosmeldung, geboten (vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Band 3, 4. Aufl., § 103 Nr. 4 m.w.N.). Anspruchsvoraussetzung für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld ist nämlich gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III der Fortbestand der ursprünglichen Arbeitslosmeldung bzw. deren Erneuerung in einem Zeitraum von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen oder anders ausgedrückt – aufgrund der Negativformulierung in der genannten Norm - das „Nichterlöschen" der ursprünglichen Arbeitslosmeldung durch rechtzeitige Erneuerung der Meldung. Umgekehrt hat die Beklagte nicht das Nicht-(Mehr-) Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals zu beweisen („negativa non sunt probanda").
Damit ist es Aufgabe des Klägers, die negative Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu entkräften. Nach den Regeln der objektiven Beweislast hat nämlich ein Antragsteller als derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs (hier: auf Zahlung von Arbeitslosengeld) zu tragen. Damit trifft den Kläger nach den oben beschriebenen Grundsätzen das Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der seine materielle Begehr tragenden Tatsachenbehauptungen.
Weitere im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtende Umstände, wie z. B. ersichtliche Lücken in der BewA-Dokumentation der Beklagten oder Abweichungen von der typischen Vorgehensweise im Regelfall (vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Band 3, 4. Auflage, § 128 Nr. 2b), dd.), welche geeignet sein könnten, sich auf die Überzeugungsbildung des Senats auszuwirken, sind nicht ersichtlich.
Hierfür ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und in Ansicht des Akteninhalts keinerlei Anhaltspunkte, so dass den Kläger das Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten Erneuerung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung vom 19. August 1998 trifft.
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Aufhebungs- und Erstattungsbegehren ist, wie zuvor ausgeführt, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift spricht nicht, dass die Bewilligung von Alg mit Verfügung vom 10.12.1998 zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (seiner Bekanntgabe an den Kläger) bereits rechtswidrig gewesen sein dürfte, da die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 19.08.1998 als Voraussetzung für den klägerischen Anspruch auf Alg nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Ablauf des 10.12.1998 erloschen war. Denn ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann auch dann (erst Recht) aufgehoben werden, wenn eine zu Unrecht für gegeben erachtete Voraussetzung bzw. ein sonstiger Umstand, der ursprünglich vorgelegen hat, sich nachträglich ändert oder zum Wegfall gelangt. Der Kläger dürfte nämlich für den Fall der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht besser gestellt werden als bei einer rechtmäßigen Maßnahme.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (vorliegend die Bewilligung von Arbeitslosengeld) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene u.a. wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Verfügung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 10. Dezember 1998 stellt einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, ist für die Zeit ab dem 11. Dezember 1998 der Eintritt einer wesentlichen Änderung geltend gemacht worden.
Wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 4 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen richtet sich nach dem für die Leistung maßgeblichen Recht. Insoweit war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 11. Dezember 1998 wegen Erlöschens der persönlichen Arbeitslosmeldung vom 19. August 1998, welche vom Kläger noch am 10. September 1998 bekräftigt worden war, zum Wegfall gelangt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine ursprüngliche Arbeitslosmeldung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung (10. September 1998), also bis zum 10. Dezember 1998 erneuert hat (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Soweit der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz lediglich behauptet hat, anlässlich einer früheren Vorsprache bei der Beklagten an der Kundentheke am 22. Oktober 1998 im Zusammenhang mit der Abgabe der Bescheinigung der Krankenkasse klargestellt zu haben, dass er nach wie vor arbeitslos sei, ist nicht ersichtlich geworden, gegenüber welcher Person, wann und auf welche Art und Weise diese Klarstellung erfolgt sein soll. Dies darzutun wäre aber nach dem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten seine Sache gewesen, so dass die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben kann.
Im Weiteren haben die Ausführungen des SG zur groben Fahrlässigkeit in Anbetracht des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ihre Bestätigung gefunden. Der Kläger war schriftlich und mündlich auf das Erfordernis der fristgerechten Erneuerung seiner Arbeitslosmeldung hingewiesen worden. Auf Seite 5 des angegriffenen Urteils (Blatt 62 die GA) wird Bezug genommen.
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 10. Dezember 1998 lagen daher vor. Die Beklagte hat die Aufhebung auch form- und fristgerecht durchgeführt. Gesetzliche Grundlage für die zutreffend ermittelte Erstattungsforderung in Anbetracht der zu Unrecht erbrachten Leistungen ist § 50 SGB X, dessen Maßgaben ebenfalls erfüllt sind.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.&