Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (2. Senat) - L 2 AS 25/12 NZB
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2011.
- 2
Der am. 1975 geborene Kläger bezog seit dem 1. Dezember 2006 Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 20. September 2007 beantragte er die Bewilligung einer Wohnungserstausstattung für die zum 1. Dezember 2006 bezogene Wohnung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. September 2007 unter Hinweis auf die finanziellen Möglichkeiten des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 mit der Begründung zurück, der Kläger habe die vorhandenen Einrichtungsgegenstände zu nutzen, da ein typischer Fall des Erstbezuges nicht gegeben sei.
- 3
Der Kläger hat am 21. November 2007 Klage bei dem Sozialgericht Halle mit dem Begehren erhoben, den Bescheid vom 24. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kosten für eine Erstausstattung in Höhe von 268,73 EUR zu gewähren. Die bislang bewohnten Räumlichkeiten seien teilmöbliert gewesen. Er habe Aufwendungen verauslagen müssen für ein Raff- und ein Bambusrollo in Höhe von 18,98 EUR, für ein 3er, zwei 5er und ein 6er-Regal in Höhe von 189,80 EUR sowie für ein 6er-Regal in Höhe von 59,95 EUR. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. November 2011 in Höhe von 138,88 EUR stattgegeben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf die von ihm begehrte Wohnungserstausstattung als Kostenerstattungsanspruch im tenorierten Umfang, da dem Kläger nach seinem Vortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer die zwei 6er-Regale und das Raff- und das Bambusrollo bislang nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dabei handele es sich um zur Sicherung der Grundausstattung erforderliche Einrichtungsgegenstände. Ein darüber hinausgehender Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht. Zwei Regale als Aufbewahrungsmöglichkeiten für das Schlaf-/Wohnzimmer seien im Fall des Klägers für die Grundausstattung einer Wohnung hinreichend, da er die angeschafften Regale lediglich in einem Zimmer aufgestellt und im Übrigen in der Küche Schränke zur Verfügung gehabt habe.
- 4
Der Kläger hat über seine Bevollmächtigten am 13. Januar 2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und ausführen lassen, zur Begründung nicht weiter vortragen zu können.
- 5
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 6
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2011 zuzulassen. Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
- 7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die im Berufungsverfahren L 2 AS 37/12 beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
- 8
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben sowie auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, sofern nicht die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Wenngleich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einer Begründung versehen wurde, so kann aus dem teilweisen Unterliegen des Klägers in der ersten Instanz sein Begehren in dem Sinne ausgelegt werden, dass er in einem Berufungsverfahren den der teilweisen Klageabweisung betreffenden Betrag der Wohnungserstausstattung in Höhe von 129,85 EUR geltend zu machen beabsichtigt.
- 9
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 16. November 2011 zu Recht nicht zugelassen.
- 10
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
- 11
Zunächst hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist anzunehmen, wenn die Sache eine bisher nicht geklärte, aber – über den Einzelfall hinaus – klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rn. 28). Eine Klärungsbedürftigkeit ist hingegen zu verneinen, wenn sich die entscheidende Rechtsfrage unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt. So liegt der Fall hier. Die in der Sache streitgegenständliche Frage, in welcher konkreten Höhe der Kläger gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch auf Gewährung einer Wohnungserstausstattung hat, ist nicht klärungsbedürftig im vorgenannten Sinne. Sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beantworten. Die von dem Kläger beanspruchte Wohnungserstausstattung findet ihre Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Das Sozialgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Kläger dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Wohnungserstausstattung hat und hat dabei die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13. April 2011 zum Aktenzeichen B 4 AS 53/10 R und vom 19. August 2010 zum Aktenzeichen B 14 AS 10/09 R auf den hier vorliegenden Einzelfall des Klägers angewandt. In Anlehnung an diese Rechtsprechung, wonach eine Erstausstattung alle zur Grundausstattung gehörenden Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, die einfachen Bedürfnissen genügen, umfasst, gelangte das Sozialgericht im Rahmen der Einzelfallprüfung durch Beweiswürdigung unter Einschluss des Sachvortrages des Klägers zu dem Ergebnis, dass im Fall des Klägers zwei Regale als Aufbewahrungsmöglichkeiten für das Schlaf-/Wohnzimmer für die Grundausstattung einer Wohnung hinreichend seien, da der Kläger die angeschafften Regale lediglich in einem Zimmer aufgestellt und im Übrigen in der Küche Schränke zur Verfügung gehabt habe. Damit hat das Sozialgericht lediglich eine Würdigung der im Einzelfall vorliegenden Beweistatsachen vorgenommen. Eine ungeklärte Rechtsfrage oder eine sonst klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insofern nicht. Im Weiteren besteht auch keine Divergenz der Entscheidung des Sozialgerichts zu einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Spruchkörper. Divergenz ist anzunehmen, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen, und kommt nur dann in Betracht, wenn das Sozialgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Spruchkörper aufgestellt hat, wobei eine Abweichung nicht schon dann vorliegt, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Spruchkörper aufgestellt haben, sondern erst, wenn das Sozialgericht diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Annahme des Zulassungsgrundes des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu begründen (BSG, Beschluss v. 25. September 2002, B 7 AL 142/02 B, SozR 3-1500 § 160a Nr. 34). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die Entscheidung auf der Abweichung beruht, d. h. es ist erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen. Gemessen an diesem Maßstab liegt bereits deshalb keine Divergenz im vorstehenden Sinne vor, weil das Sozialgericht keinen abstrakten divergierenden Rechtssatz aufgestellt hat und insofern auch von keiner Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Spruchkörper abgewichen ist. Das Sozialgericht hat sich vielmehr an der von dem Bundessozialgericht entwickelten, vorstehend zitierten Rechtsprechung orientiert, ohne einen hiervon abweichenden Rechtssatz zu bilden. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben, da der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend gemacht hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 14 AS 10/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AL 142/02 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 144 8x
- 2 AS 37/12 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x
- 4 AS 53/10 1x (nicht zugeordnet)