Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (1. Senat) - L 1 R 153/16 B ER

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. März 2016 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 2. November 2015 und die vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 aufschiebende Wirkung haben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 14.208,65 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.

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Sie betreibt die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Bausparverträgen und sonstigen Finanzdienstleistungen.

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Vom 13. April bis zum 1. Oktober 2015 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte sie ihr mit, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 56.834,61 EUR erheben zu wollen. Die Tätigkeiten der S. A. und des S. A. seien versicherungspflichtig. Sie räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein und die Antragstellerin äußerte sich hierzu.

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Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 stellte die Antragsgegnerin die Sozialversicherungspflicht der Frau A. ab dem 8. April 2008 und des Herrn A. ab dem 1. Juli 2013 fest und forderte die Antragstellerin auf, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 56.834,61 EUR nachzuzahlen. Beide Personen hätten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Antragstellerin gehabt, was im Einzelnen begründet wird. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 9. November 2015 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. November 2015 ab.

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Die Antragstellerin hat am 4. Dezember 2015 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Dem Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid komme gemäß § 7a Abs. 7 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) aufschiebende Wirkung zu. Jedenfalls sei der Bescheid rechtswidrig, da beide Personen nicht versicherungspflichtig seien. Dies hat die Antragstellerin im Einzelnen begründet.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen. Beide Personen seien sozialversicherungspflichtig.

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Das SG hat mit Beschluss vom 11. März 2016 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung trete nicht auf Grund von § 7a Abs. 7 SGB IV ein. Zwar spreche die Gesetzesbegründung für eine Anwendung dieser Norm. Der Wille des Gesetzgebers finde sich jedoch nicht im Wortlaut der Norm wieder, der die äußere Grenze einer möglichen Auslegung darstelle. Der Sprachgebrauch des § 7a SGB IV sei uneinheitlich. Die Formulierung in Abs. 7 spreche dafür, dass in dem Verfahren nur festzustellen sei, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV in Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit vorliege. Das Anfrageverfahren solle den Beteiligten Rechtssicherheit verschaffen, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt seien. Der Wortlaut des § 7a Abs. 7 SGB IV stelle eine spezifische Verknüpfung lediglich zu dem Anfrageverfahren her, weil er die in § 7a Abs. 1 SGB IV gewählte (spezielle) Formulierung, "ob eine Beschäftigung vorliegt" und nicht den in § 7a Abs. 6 SGB IV verwendeten Begriff der Versicherungspflicht aufgreife. Das Anfrageverfahren unterscheide sich systematisch von dem Prüfverfahren nach § 28p SGB IV. Bei letzterem fehle es an der Gutgläubigkeit der Beteiligten. Eine Bevorzugung der erst durch eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV entdeckten säumigen, gegebenenfalls schuldhaft handelnden Arbeitgeber könne durch § 7a Abs. 7 SGB IV nicht gewollt sein. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm mache die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Beitragsbescheide selbst für den bösgläubigen Arbeitgeber zur Regel. Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung komme nach § 86a Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies sei hier nicht der Fall, was im Einzelnen begründet wird.

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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 14. März 2016 zugestellten Beschluss am 11. April 2016 Beschwerde eingelegt und am 24. März 2016 Klage vor dem SG erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Widerspruch und Klage hätten gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV aufschiebende Wirkung. Die Statusfeststellung sei auch falsch. Frau und Herr A. seien selbstständig tätig. Sie verfügten über jeweils 49 Prozent der Anteile der Gesellschaft. Auch ihre Verträge sprächen für eine selbstständige Tätigkeit. Beide seien privat sowohl kranken-, pflege- und rentenversichert. Nach den früheren Statusfeststellungsbescheiden der T. BKK vom 11. Februar 2004 und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 23. April 2004 habe gerade keine Versicherungspflicht bestanden. Hierauf habe sie, die Antragstellerin, vertraut. Die Vollstreckung gefährde ihre Existenz. Es werde eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft von 16.454,00 EUR gestellt, um das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Diese Sicherheit könne auch auf den Betrag von 56.834,61 EUR erhöht werden.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. März 2016 aufzuheben und anzuordnen, dass der Widerspruch und die gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2016 erhobene Klage aufschiebende Wirkung haben.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie erwidert, dass es nach dem Wegfall des rechtssystematisch an § 7a Abs. 6 SGB IV angelehnten § 7b SGB IV in der Fassung bis 31. Dezember 2007 keine überzeugenden Argumente mehr gebe, die für eine Anwendung des § 7a Abs. 7 SGB IV in Fällen von Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV sprächen. Die Beitragsnachforderungen würden sofort fällig. Denn das in § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV und nach § 7b SGB IV in der Fassung bis 31. Dezember 2007 gleichermaßen vorgesehene Hinausschieben der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Statusentscheidung komme aufgrund des Wegfalls der Vorschrift des § 7b SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 zum 1. Januar 2008 im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht mehr in Betracht. Es sei nicht überzeugend vertretbar, an Privilegien im Zusammenhang mit fehlerhaften Statusentscheidungen außerhalb der Sonderregelungen für das Anfrageverfahren weiterhin festzuhalten. Die Feststellungen der T. BKK und der BfA bezögen sich auf andere Tätigkeiten als die hier streitigen. Eine unbillige Härte sei nicht ersichtlich, da die wirtschaftlichen Konsequenzen lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten seien. Die angebotene Sicherheitsleistung müsse die volle Summe, also 56.834,61 EUR erfassen.

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Der Senat hat die Antragstellerin gebeten, eine Sicherheitsleistung in voller Höhe zu stellen, was nicht erfolgt ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Diese Unterlagen sind bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

II.

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Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz, SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und im Übrigen ebenfalls zulässig. Sie ist auch begründet.

17

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 2 SGG ist zwar nicht zulässig, kann aber in einen zulässigen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG analog umgedeutet werden (Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013, L 1 R 454/12 B ER, juris, Rdnr. 14; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b, Rdnr. 15; zur Zulässigkeit eines Antrages nach § 86b Abs. 1 SGG analog siehe auch Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, 2012, Rdnr. 11).

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Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nur ausnahmsweise entfällt die aufschiebende Wirkung. Sie entfällt u. a. nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Dieser Ausnahmefall liegt allerdings nicht vor. Denn nach der spezielleren Regelung des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zwar eine Beitragsnacherhebung, aber als Voraussetzung wird hierfür der Status der Mitarbeiter der Antragstellerin als versicherungspflichtig Beschäftigte festgestellt.

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Der vorläufige Rechtsschutz nach § 7a Abs. 7 SGB IV kann nicht dadurch entfallen, dass daneben auch Beiträge nachgefordert werden. Gegenüber § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist § 7a SGB IV lex specialis (vgl. Seewald, Beitragsnachforderungen und vorläufiger Rechtsschutz, SGb 2012, 253, 254; ders. in KassKomm, Stand Juni 2016, § 7a SGB IV Rdnr. 25; Marschner in Kreikebohm, Kommentar zum SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 7a Rdnr. 9). Nach der Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 7 SGB IV gilt die Vorschrift nicht nur für Statusentscheidungen der Rentenversicherung Bund, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV (vgl. BT-Drs. 14/1855, S. 8). Auch in der Rechtsprechung wird die Anwendbarkeit von § 7a Abs. 7 SGB IV bei Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV teilweise bejaht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008, L 16 B 30/08 KR ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. September 2009, L 4 R 196/09 B ER; Beschlüsse des Senats vom 8. November 2012, L 1 R 304/11 B ER und vom 26. März 2013, L 1 R 454/12 B ER; alle juris; Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2015, L 1 R 422/15 B ER, sowie Beschluss des 3. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 1. September 2016, L 3 R 307/16 B ER, jeweils nicht veröffentlicht).

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Für den hier angenommen weiten Anwendungsbereich des § 7a Abs. 7 SGB IV spricht neben Wortlaut und Gesetzesbegründung auch die Regelung des § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV. Hiernach wird im Rahmen des Anfrageverfahrens der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Einer gesetzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nur im Hinblick auf das Anfrageverfahren hätte es vor diesem Hintergrund nicht bedurft.

21

Das Verhältnis von § 7a Abs. 7 SGB IV zu § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist allerdings in der Literatur und Rechtsprechung streitig (zur Gegenmeinung siehe z. B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 7. September 2015, L 5 KR 147/15 B ER, Rdnr. 15 ff., LSG H., Beschluss vom 16. April 2012, L 3 R 19/12 B ER unter Änderung seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 25. Oktober 2000, L 3 B 80/00 ER, jeweils juris, sowie Berchtold in: Kommentar zum Sozialrecht, hrsg. von Kreikebohm u. a., 3. Aufl. 2013, § 7a SGB IV, Rdnr. 12); dort wird zumindest in Betriebsprüfungsverfahren die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen auf Grund von § 7a Abs. 7 SGB IV abgelehnt, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handele.

22

Dieser teleologischen Reduzierung der Norm gegen den bekannten Willen des Gesetzgebers kann sich der Senat nicht anschließen.

23

Soweit gegen die hier vertretene Rechtsauffassung eingewandt wird, sie sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren, der die äußerste Grenze der Auslegung darstelle, kann der Senat dem nicht folgen. Vielmehr kann der Wortlaut von § 7a Abs. 7 SGB IV ohne Weiteres in der hier vertretenen Weise interpretiert werden.

24

Dem Gesetzgeber sind die unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung bekannt. Eine Klarstellung ist auch im Zuge der späteren Änderungen des SGV IV nicht erfolgt (z.B. im Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG), BGBl I 2015, 583 (1008)). Auch aus der von der Antragsgegnerin angesprochenen Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 ergibt sich für den Senat kein Grund, seine ständige Rechtsprechung zu ändern. Die Auffassung der Antragsgegnerin verkennt nämlich, dass § 7b SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 anders als § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV nicht den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge zum Gegenstand hatte, sondern den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Dieser hing zudem nicht von der Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung ab, sondern trat unter den weiteren Voraussetzungen des § 7b Nr. 1 bis 3 SGB IV a. F. nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein (LSG Sachsen-Anhalt, 3. Senat, a.a.O.). Mit der Einführung des § 86a SGG zum 2. Januar 2002 (6. SGG-ÄndG vom 17. August 2001, BGBl I S. 2144) wollte der Gesetzgeber das geltende Recht bezüglich der hier entscheidenden Rechtsfrage nicht ändern. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte es vielmehr bei dem geltenden Recht bleiben, wenn die Entscheidung über Pflichten zur Zahlung oder die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben im Streit ist (BT-Drs 14/5943, S. 25).

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Der Senat hält es vor diesem Hintergrund - auch angesichts der wirtschaftlich erheblichen Auswirkungen für die Antragstellerin und der Möglichkeit einer nicht nur summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren - weiterhin nicht für geboten, seine Rechtsprechung zu ändern und von einer sofortigen Vollziehbarkeit ausgehen. Die endgültige materiellrechtliche Klärung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert bestimmt sich nach der aus dem Antrag der Antragstellerin sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Die Grundlage des Streitwerts bildet hier ein Viertel des Hauptsachestreitwerts, d. h. der Höhe der Beitragsforderung. Der Senat orientiert sich insoweit an Gliederungspunkt B.11.2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand Mai 2012). Gehören in einem sozialgerichtlichen Verfahren - wie hier - weder der Antragsteller noch der Antragsgegner zu den nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Personen, hat das Gericht den Streitwert durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 197a Abs. 1 SGG.

28

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.

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