Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 20/17 NZB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache wendet er sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (im Weiteren: Beklagter).
- 2
Der Kläger bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 11. April 2013 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von April bis September 2013 monatliche Leistungen von 432,18 EUR. Dabei akzeptierte der Beklagte den vom Kläger vorgelegten Mietvertrag mit seiner Mutter nicht und berücksichtigte bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nur die auf den Kläger entfallenden anteiligen Nebenkosten des Eigenheims. Dagegen legte der Kläger am 17. April 2013 Widerspruch ein, mit dem er die mietvertraglich vereinbarte Miete geltend machte.
- 3
Am 26. April 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er werde am 6. Mai 2013 eine Beschäftigung aufnehmen. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages wurde er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 8,00 EUR bei Zahlung der Vergütung im Folgemonat eingestellt. Der Beklagte verfügte daraufhin mit Bescheid vom 6. Mai 2013 die vorläufige Einstellung der Auszahlung der Leistungen.
- 4
Bereits am 16. Mai 2013 wurde dem Girokonto des Klägers das Nettoentgelt für Mai 2013 in Höhe von 939,90 EUR (brutto: 1.288,00 EUR) gutgeschrieben.
- 5
Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum April bis September 2013 monatliche Leistungen von 432,51 EUR. Zur Begründung gab er an, bei der Neuberechnung der Leistungen seien die aktuellen Hausnebenkosten berücksichtigt worden.
- 6
Am 20. Juni 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Lohnabrechnung für Mai 2013 vorzulegen. Die am 21. Juni 2013 vorgelegte Verdienstbescheinigung datierte vom 28. Mai 2013 und wies als Fälligkeitsdatum der Lohnzahlung den 13. Mai 2013 aus. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger am 8. Juli 2013 auf, durch Vorlage eines Kontoauszugs den Zufluss des Gehalts für Mai 2013 zu belegen. Aus dem am 17. Juli 2013 bei dem Beklagten eingegangenen Kontoauszug ergab sich die Gehaltsgutschrift am 16. Mai 2013.
- 7
Mit Teilabhilfebescheid im Widerspruchsverfahren vom 14. August 2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen für die KdU im Bewilligungszeitraum um 18,90 EUR. Erneut wurde kein Erwerbseinkommen angerechnet.
- 8
Ohne Anhörung des Klägers erließ der Beklagte am 16. August 2013 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Leistungsbewilligung ab Mai 2013 vollständig aufhob. Gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) führte er aus, das erzielte Einkommen habe den Leistungsanspruch ganz entfallen lassen. Für Mai 2013 seien 451,41 EUR zu erstatten.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 wies der Beklagte – nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 6. Juni und 14. August 2013 – den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2013 zurück.
- 10
Am 4. September 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. August 2013 ein. Er führte aus, er habe die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt. In Kenntnis der geänderten Einkommensverhältnisse habe der Beklagte zwei Änderungsbescheide erlassen und jeweils höhere Leistungen gewährt. Der Kläger könne sich auf Vertrauensschutz berufen.
- 11
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung und eine Erstattung des Leistungen seien gem. § 40 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 SGB X, § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 50 Abs. 1 SGB X erfüllt. Der Kläger habe wissen müssen, dass das Einkommen auf den Leistungsanspruch anzurechnen sei und diesen verringere.
- 12
Mit der fristgerecht bei dem SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ausgeführt, die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei rechtwidrig, weil er sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Bei Austausch der Rechtsgrundlage müsse wegen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berücksichtigt werden, dass der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung zunächst auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt habe. In diesem Fall dürfe er gemäß § 40 Abs. 4 SGB II a.F. 56% der KdU-Leistungen behalten. Jetzt dürfe man von ihm nicht die vollständige Erstattung der KdU-Leistungen verlangen. Da er die Veränderungen der Verhältnisse angezeigt habe, müsse er so gestellt werden, als seien die KdU nur teilweise zurückverlangt worden.
- 13
Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung im Urteil nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe seine Rücknahmeentscheidung zu Unrecht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB X gestützt. Als Ermächtigungsgrundlage komme nur § 45 Abs. 1, 2 SGB X in Betracht, denn der Beklagte habe in den Änderungsbescheiden vom 6. Juni und 14. August 2013 noch Regelungen getroffen, nachdem aufgrund des Erwerbseinkommens die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtswidrig geworden war. Der Rücknahme nach § 45 SGB X stehe nicht entgegen, dass der Beklagte seine Entscheidung zunächst fälschlich auf § 48 SGB X gestützt habe. Es handle sich um den zulässigen Austausch der Rechtsgrundlage, die den Verfügungssatz im Bescheid nicht ändere. Die im Verwaltungsverfahren unterlassene Anhörung sei im Rahmen des Klageverfahrens in der mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt und geheilt worden. Die Tatbestandvoraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X lägen vor, denn der Kläger sei zumindest grob fahrlässig im Hinblick auf eine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide vom 6. Juni und 14. August 2013, denn er sei nach seiner Einsichtsfähigkeit in der Lage gewesen, zu erkennen, dass die in den Änderungsbescheiden erfolgte weitere Leistungsbewilligung rechtswidrig war, weil das zugeflossene Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden war. Er könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die Erstattungsforderung in Höhe des Gesamtbetrags sei gemäß § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F. berechtigt. Der Kläger sei nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. anzuwenden. Denn der Beklagte habe bereits im Widerspruchsverfahren seine Entscheidung (auch) auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt. Auch in diesem Fall sei § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB a.F. II gemäß Satz 2 nicht anzuwenden.
- 14
Gegen das ihm am 6. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Januar 2017, einem Montag, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Beklagte habe in Kenntnis der Arbeitsaufnahme und Erzielung von Einkommen noch drei Änderungsbescheide erlassen, mit denen er höhere Leistungen bewilligt habe, ohne das Einkommen zu berücksichtigen. Dies führe zur Anwendbarkeit von § 45 SGB X mit der Folge der vollen Erstattung der KdU. Bei rechtmäßigem Verhalten des Beklagten wäre sogleich ein Änderungsbescheid nach § 48 SGB X mit Einbeziehung des Erwerbseinkommens erlassen worden. Dann hätte die Anwendbarkeit von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu einer geringeren Erstattung geführt. Es sei unbillig, wenn es der Beklagte durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln in der Hand habe, die Höhe der Erstattung zu steuern, ohne dass sich der Kläger als Leistungsberechtigter auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandeln berufen könne. Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einkommenserzielung führe dazu, dass die Änderungsbescheide anfänglich rechtswidrig gewesen seien und nur über § 45 SGB X noch aufgehoben werden könnten. Dadurch werde der Kläger "schuldlos" schlechter gestellt.
- 15
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbingen,
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die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. November 2016 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
- 17
Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
- 19
Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2016 zu Recht nicht zugelassen. Gemäß §144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG, wenn der Wert des Streitgegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Im streitigen Rücknahmeverfahren geht es um eine Erstattungsforderung von 451,41 EUR. Damit ist die Beschwerdewertgrenze nicht erreicht.
- 20
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen wenn,
- 21
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht.
- 25
Es besteht auch keine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Das Urteil des SG weicht weder von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt noch von einer des Bundessozialgerichts ab. Es liegt insbesondere keine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung der §§ 45 und 48 SGB X als Ermächtigungsgrundlage für eine nachträgliche Leistungsaufhebung vor. Das SG hat in seinem Urteil die Obersätze der maßgeblichen Rechtsprechung zutreffend zitiert und auf den Einzelfall angewandt. Einen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtssatz hat das SG in der Entscheidung nicht aufgestellt.
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Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Insoweit genügt ein Individualinteresse nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und fähig sein. Ausgeschlossen von der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung sind somit Streitigkeiten, die ausschließlich die Interessen der an ihnen unmittelbar oder mittelbar Beteiligten berühren.
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Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zur Beschwerdebegründung sinngemäß die Rechtsfrage aufstellt, ob bei einer Rücknahme und Erstattung nach §§ 45, 50 SGB X zu Gunsten eines Leistungsberechtigten § 40 Abs. 4 SGB II a.F. – mit der Folge der eingeschränkten Rückzahlbarkeit der bewilligten KdU-Leistungen – aus Vertrauensschutzgründen bzw. wegen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden ist, wenn aufgrund eines Behördenverschuldens mittels Änderungsbescheid weitere Leistungen bewilligt wurden, obwohl wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen nur noch ein geringerer Leistungsanspruch bestand, ist deren Beantwortung für den vorliegenden Streit nicht erheblich.
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Aufgrund des (unerwartet frühen) Zuflusses des ersten Einkommens bereits am 16. Mai 2013 war bereits der erste Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 rechtswidrig, ohne dass dem Beklagten insoweit ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln anzulasten wäre. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Änderungsbescheids hatte der Beklagte – anders als der Kläger – keine Kenntnis vom Zufluss des Erwerbseinkommens und dessen Höhe. Vielmehr musste er nach der Regelung im Arbeitsvertrag davon ausgehen, dass der Lohn für Mai 2013 erst im Folgemonat, d.h. im Juni 2013, ausgezahlt werden würde. Der Kläger hat den Beklagten auch nicht umgehend von dem Zufluss in Kenntnis gesetzt, obwohl dies eine leistungserhebliche Änderung war, die der Kläger (unaufgefordert) anzuzeigen hatte. Der Beklagte erhielt erst mit Vorlage des Kontoauszuges des Klägers am 17. Juli 2013 Kenntnis vom Datum des Zuflusses. Daher war bereits der erste Änderungsbescheid anfänglich rechtswidrig (mit der Folge der Aufhebbarkeit allein nach § 45 SGB X), ohne dass dies dem Beklagten anzulasten wäre.
- 29
Im Übrigen lagen bereits mit dem Zufluss des Gehalts beim Kläger die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB X vor. Denn er wusste nach eigenem Bekunden, dass aufgrund der Einkommenserzielung sein SGB II-Leistungsanspruch (zumindest teilweise) entfallen war. Auf diesen Umstand hat sich der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren gestützt, indem er im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 entsprechende Ausführungen gemacht hat. Insoweit war bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – unabhängig von der späteren Heranziehung von § 45 SGB X als maßgebliche Ermächtigungsgrundlage im Klageverfahren – die Voraussetzung für eine zwingende Anwendbarkeit von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. nicht gegeben. Weil der angegriffenen Bescheid damals – auch – auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt war, der gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F. zur Unanwendbarkeit von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. führte, käme es auf die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren nicht an.
- 30
Schließlich ist die aufgeworfene Rechtfrage auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil es sich um sog. ausgelaufenes Recht handelt. Denn die vormalige Regelung in § 40 Abs. 4 SGB II a.F. ist zum 30. Juli 2016 außer Kraft getreten, und es ist nicht ersichtlich, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, in denen es auf diese Rechtsfrage ankommt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 160 RN 8d – mit weit. Nachw.). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rechtsfrage von fortwirkender allgemeiner Bedeutung ist.
- 31
Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger – wie behauptet – "schuldlos" am konkreten Ablauf des Verwaltungsverfahrens war. Seinen übrigen Ausführungen zur Beschwerdebegründung lässt sich keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage entnehmen.
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