Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 R 366/17 B

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts M. vom 28. September 2017 wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf.) hat am 5. September 2017 beim Sozialgericht Magdeburg den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Pfändungs- u. Einziehungsverfügung vom 14.08.2017 meines Kontos bei der Commerzbank S., durch das Hauptzollamt M., beauftragt durch die KKH" gestellt. In der dem Antrag beigefügten Kopie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14. August 2017 ist die Forderung mit 8.515,05 EUR bezeichnet. Am 13. September 2017 hat der Bf. den Antrag zurückgenommen und mitgeteilt, die anfallenden Kosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 8.515,05 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert ergebe sich aus der bei der Hausbank des Bf. eingegangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 8.515,05 EUR. Hiergegen habe der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

2

Gegen den ihm am 4. Oktober 2017 zugestellten Beschluss hat der Bf. am 12. Oktober 2017 beim Sozialgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt. Die Summe von 8.515,05 EUR habe die KKH festgelegt. Diese entspreche nicht den realistischen Beitragsschulden, da darin diverse Säumniszuschläge und Auslagen enthalten seien, die er nicht zu verantworten habe. Es könne nur eine Summe von 2.705,88 EUR als Streitwert gelten. Das Sozialgericht hat die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet, wo sie am 19. Oktober 2017 eingegangen ist.

3

Der Kläger beantragt sinngemäß,

4

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. September 2017 abzuändern und den Streitwert mit 2.705,88 EUR festzusetzen.

5

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

6

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Sie hält den festgesetzten Streitwert für zutreffend. Dieser ergebe sich aus der vom Bf. eingereichten Stellungnahme seiner Hausbank vom 14. August 2017, wonach eine entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 8.515,05 EUR eingegangen sei.

8

Das LSG hat das Sozialgericht unter dem 28. November 2017 um Nachholung der Prüfung einer Abhilfe ersucht. Dieses hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 unter Hinweis darauf, dass § 68 GKG keine (Nicht-)Abhilfeprüfung vorsehe, abgelehnt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte des erledigten Streitverfahrens S 8 R 973/17 ER Bezug genommen.

II.

10

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Bf. gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG anzusehen ist (vgl. dazu auch Straßfeld, Auswirkungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf das sozialgerichtliche Verfahren, SGb 2013, 562).

11

Über die Beschwerde konnte entschieden werden, obwohl das Sozialgericht keine begründete Nichtabhilfeentscheidung erlassen hat (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und aus dem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2017 nicht hervorgeht, dass es die Beschwerde für unzulässig gehalten hat, was einzig einen förmlichen Beschluss entbehrlich machte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2016 - L 6 SB 2664/16 B -, juris, m.w.N.). Eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht konnte gleichwohl erfolgen. Denn die Beschwerde ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2011 - L 8 R 688/10 B -, juris m.w.N.).

12

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist hier nicht der Fall.

13

Der Beschwerdegegenstand berechnet sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und erstrebten Streitwertes, sondern anhand der Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende danach belastet werden, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche der Streitwert angestrebt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 68 GKG RdNr. 10).

14

Bei der vom Bf. erstrebten Streitwertfestsetzung von 2.705,88 EUR errechnet sich die Gerichtsgebühr für das von ihm als nicht kostenbefreite nicht anwaltlich vertretene Person im Sinne des § 183 SGG in eigenem Namen angestrengte und durch eine Rücknahme abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 34 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit § 3 GKG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 7211. Danach würde die Gebühr 54,00 EUR betragen (108,00 EUR x 0,5-Gebühr) betragen. Der durch das Sozialgericht festgesetzte endgültige Streitwert von 8.515,05 EUR hat demgegenüber eine Gerichtsgebühr von 111,00 EUR (222,00 EUR x 0,5-Gebühr) zur Folge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich aus der Differenz hieraus und beträgt damit lediglich 57,00 EUR.

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Daher war die Beschwerde des Bf. als unzulässig zu verwerfen.

16

Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

17

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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