Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 R 808/08

Orientierungssatz

1. Zur Tätigkeit des Erziehers und des Horterziehers. (Rn.18)

2. Bei der Tätigkeit eines Horterziehers ist nicht von einer passiv geprägten Tätigkeit ausgehen, die die Betreuung und Beaufsichtigung von Schulkindern in geschlossenen warmen Räumen beinhaltet und es erlaubt, körperlich beanspruchende Tätigkeiten wie zB die Teilnahme an Schulwanderungen und Exkursionen abzulehnen. (Rn.18)

3. Im Rahmen der Hortarbeit ist ein körperlicher Einsatz erforderlich, wenn es zB zu tätlichen Auseinandersetzungen kommt oder ein Kind einen Unfall erleidet. Die Notwendigkeit dieses tätlichen Eingreifens kann auch unter Hinweis auf pädagogische Konzepte nicht ausgeschlossen werden. (Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend SG Nordhausen, 29. April 2008, S 19 RA 2241/04, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die 1956 geborene Klägerin ab dem 1. Juni 2004 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.

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Sie besuchte vom 1. September 1972 bis 31. Juli 1974 die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen und erwarb dort mit der Staatlichen Abschlussprüfung die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin. Sie arbeitete zunächst bis April 1978 in diesem Beruf, bis Februar 1979 als Hortnerin und seit März 1979 erneut als Kindergärtnerin. Nach einer Weiterbildung vom 19. Oktober 1993 bis 5. Mai 1994 erwarb sie die Berechtigung zum Tragen der Bezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin". Von Januar 1996 bis März 1999 war sie als Erzieherin in einem Kindergarten - zuletzt bei der Arbeiterwohlfahrt E. - tätig.

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Aufgrund eines vor dem Sozialgericht (SG) Nordhausen am 23. November 2000 geschlossenen Vergleichs (Az.: S 4 RA 681/99) gewährte ihr die Beklagte ab 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Auf ihren Weitergewährungsantrag holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 11. März 2002 und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. C. vom 7. Mai 2002 ein und bewilligte ihr mit Bescheid vom 11. Juni 2002 unter Berücksichtigung von § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2004.

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Den Weitergewährungsantrag vom Dezember 2003 auf Rente ab 1. Juni 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2004 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht mehr berufs- bzw. erwerbsunfähig, sondern wieder in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Erzieherin im Bereich Hort vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Widerspruchsverfahren holte sie ein orthopädisches Gutachten des Dipl.-Med. D. vom 7. Juli 2004 (leichte Tätigkeiten unter Beachtung von Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich) und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. M. vom 13. September 2004 (Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit als Erzieherin sechs Stunden und mehr, schwere Arbeiten sechs Stunden und mehr) ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2004 zurück.

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Im Klageverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin könne die Tätigkeit einer Horterzieherin in der Schule oder einer Freizeiteinrichtung für Jugendliche ausüben; sie stelle keine besonderen körperlichen Anforderungen. Sie hat auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2002 (Az.: L 2 RA 278/01), ihre berufskundlichen Ermittlungen vom 8. November 2005 sowie die Aussage der Dipl.-Päd. B.-T. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG München (Az.: S 11 RA 1029/98) am 8. August 2001 bzw. in einer schriftlichen Auskunft gegenüber dem SG Chemnitz vom 15. September 2003 verwiesen. Die Klägerin ist dieser Ansicht entgegengetreten.

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Das SG hat u.a. diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen sowie ein orthopädisches Gutachten des Dipl.-Med. A. vom 12. August 2005 und eine ergänzende Stellungnahme vom 3. Oktober 2006 eingeholt. Er hat folgende Diagnosen genannt: Funktions- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativen Veränderungen und erfolgter Bandscheibenoperation L4/L5 links 1994 mit anhaltender radikulärer Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 links sowie Muskelabschwächung im linken Bein , Funktions- und Belastungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei degenerativen Veränderungen, Belastungseinschränkung beider Kniegelenke bei beginnender Gon- und Retropatellararthrose. Die Klägerin könne leichte Arbeiten ca. acht Stunden an fünf Tagen in der Woche unter Beachtung von zusätzlichen Einschränkungen ausüben. Eine Tätigkeit als Kindergärtnerin sei wegen des chronischen Wirbelsäulenleidens nicht mehr möglich. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit Mai 2000 grundsätzlich nicht verändert. Die Beschwerden und funktionellen Einschränkungen im Bereich der LWS bestünden unverändert fort. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. O. vom 18. April 2006 sowie seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 4. August und 14. November 2006 und 27. Februar 2007 bestehen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebietes ein chronisches zervikales, thorakales und lumbales Schmerzsyndrom sowie ein chronischer Spannungskopfschmerz und eine Kniegelenksaffektion beidseits. Die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche unter Beachtung von zusätzlichen Einschränkungen verrichten. Die Arbeit als Horterzieherin dürfte nicht mehr zumutbar sein, da es dabei zu Arbeiten in bückender oder hockender Haltung bzw. zum Heben von Kindern komme. Bedenken ergäben sich insofern, als eine aktive Beteiligung an der Gartenarbeit bzw. am Schwimmunterricht nicht zumutbar sei. Bezüglich der Teilnahme an Exkursionen oder Wanderungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer chronischen Wirbelsäulenbeschwerden mehrstündiges Gehen ohne längere Pause nicht mehr absolvieren kann. Sie erfülle die psychomentalen Anforderungen an die Tätigkeit als Horterzieherin. Das SG hat ein berufskundliches Gutachten des H. K. vom 18. Dezember 2007 eingeholt und mit Urteil vom 29. April 2008 den Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den Wegfallzeitpunkt (31. Mai 2004) hinaus Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Tätigkeit als Horterzieherin erschöpfe sich nicht darin, Kinder bei der Hausaufgabenerledigung anzuleiten, zu eigenständigen Spielen zu motivieren oder lediglich zu überwachen; vielmehr sei häufig der persönliche und körperliche Einsatz gefordert. Die Klägerin könne nur auf Kosten der Gesundheit schlichte Aufsichtstätigkeiten im Hort verrichten, was jedoch nicht dem Gesamtbild einer Horterzieherin nach dem berufskundlichen Gutachten des H. K. entspreche. Die Rente sei auf Dauer zu gewähren, weil keine Wahrscheinlichkeit der Behebung der Berufsunfähigkeit bestehe.

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Im Berufungsverfahren hält die Beklagte an ihrer Ansicht fest, die Klägerin könne als Horterzieherin beruflich tätig sein. Die Auffassung, dass das Einwirken bei Rangeleien von im schulpflichtigen Alter befindlichen Kindern und Jugendlichen untereinander und bei Streitschlichtung allein mit körperlichen Mitteln und unter Einsatz eigener körperlicher Kraft erfolgen könne oder solle, widerspräche den üblichen offiziellen Anforderungen an die pädagogischen Leistungen von Erziehern und der Auffassung über angebrachtes, wirksames pädagogisches Handeln von Erziehungsbeauftragten. Ein angemessenes Reagieren dürfte nicht in einem tätlichen Eingreifen unter besonderem körperlichen Einsatz bestehen. Die Annahme solcher Vorgehensweise als unabdingbare Anforderung überzeichne und verfälsche das berufstypische Anforderungsprofil. Auch das Sorgetragen für im Einzelfall verunfallte Kinder oder Jugendliche übersteige nicht das übliche geforderte Maß. Die im Einzelfall bei einem kritischen Gesundheitszustand zu leistenden Erste-Hilfe-Maßnahmen überstiegen nicht die Leistungsfähigkeit der Klägerin, zumal sie kaum völlig allein auf sich gestellt sein dürfte.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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Sie trägt vor, einer Tätigkeit als Erzieherin nicht mehr gewachsen zu sein. Sie habe im Laufe der letzten Jahre verschiedene Medikamente gegen ihre Kopfschmerzen sowie die durch die orthopädischen Erkrankungen hervorgerufenen Schmerzen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit getestet. Zwischenzeitlich hätten zwei Schmerztherapien, insbesondere auch mit dem Ziel, die Medikation optimal anzupassen, in der H. Klinik B. sowie im DRK M. Krankenhaus Bad F. stattgefunden und nicht zur Schmerzlinderung geführt.

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Der Senat hat diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen und ein orthopädisches Gutachten des Dr. S. vom 29. September 2010 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Sch. vom 7. Oktober 2010 eingeholt. Dr. S. nennt folgende Diagnosen: dem Lebensalter vorauseilender zweietagiger Segmentverschleiß der unteren LWS mit Gefügelockerungen und chronisch-rezidivierenden Lumbalgien, teils auch "pseudoradikulären" Beschwerden, funktionelle Beschwerden im Brustwirbelsäulenbereich (BWS), monosegmentaler Verschleißprozess der HWS ohne funktionelles oder neurogenes Defizit, leichter Schulterhochstand links (so genannte "Sprengel'sche Deformität ) ohne Krankheitswert, beginnende mediale und retropatellare Arthrose am rechten Kniegelenk ohne funktionelles Defizit, jedoch mit typischen "chondropathischen" Beschwerden, leichte Außenbandlockerung am oberen Sprunggelenk links mit akzessorischem Knochenkern außenseitig über der Fußwurzel links, vermehrte Empfindsamkeit für körperliche Beschwerden. Die Klägerin könne leichte und punktuell im Arbeitsalltag verteilt auch mittelschwere körperliche Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen (keine gehäuften tiefe Bückbelastungen, keine besonders kniestrapazierenden Tätigkeiten) bewältigen, dies auch in der üblichen Vollschicht über fünf Tage in der Woche hinweg ohne Gefährdung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse. Die Tätigkeit als Horterzieherin müsse man differenziert betrachten, da aufgrund der Kniegelenksverhältnisse eine Betreuung von Kleinkindern erhebliche Probleme mit sich bringen könnte. Eine Betreuung älterer Kinder im Vorschulalter sollte jedoch durchaus möglich sein. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. Sch. leidet die Klägerin unter Migräne ohne Aura sowie einem Schmerzmittelübergebrauchskopfschmerz; auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine Erkrankung. Sie sei in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten acht Stunden täglich, auch als Horterzieherin, auszuüben.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2004. Die Voraussetzungen nach § 43 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2000 (a.F.) liegen vor.

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Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht nach § 302b Abs. 1 SGB VI der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (Satz 1). Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist (Satz 2).

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Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei den Angestelltenberufen erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe der Beitragbemessungsgrenze erzielt wird (sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene - d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen - im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen - (vierte Stufe); Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (dritte Stufe); angelernte Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und unausgebildete (ungelernte) Angestellte. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden.

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Die letzte bis 1999 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin ist als Angestelltentätigkeit mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre einzustufen; sie kann sie mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die einzig benannte Verweisungstätigkeit einer Erzieherin in einem Schulhort ist ihr nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der von den Sachverständigen genannten Einschränkungen sowie dem Berufsbild dieser Erzieherin. Der Senat folgt nicht den entgegenstehenden Schlussfolgerungen der Dres. S. und Sch. und der Beklagten, die hinsichtlich der Tätigkeit einer Horterzieherin offensichtlich von einer passiv geprägten Tätigkeit ausgehen, die die Betreuung und Beaufsichtigung von Schulkindern in geschlossenen warmen Räumen beinhaltet und es erlaubt, körperlich beanspruchende Tätigkeiten wie z.B. die Teilnahme an Schulwanderungen und Exkursionen abzulehnen. Letztere Annahme steht im Übrigen auch im Widerspruch zu den berufskundlichen Ermittlungen der Beklagten.

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Erzieherinnen fördern und betreuen Kinder und Jugendliche, sind vor allem in der vorschulischen Erziehung, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Heimerziehung tätig (vgl. http://www.berufenet.arbeitsagentur.de, Stichwort: Erzieher/in): Im Hort und in der außerschulischen Freizeitbetreuung kümmern sie sich nach Schulschluss, vor Beginn des Unterrichts und zum Teil in den Ferien um Schulkinder, helfen bei den Hausaufgaben und gestalten Freizeitaktivitäten. Dies beinhaltet u.a. folgende Aufgaben: Beobachten und Planen (z.B. Vorbereiten von Aktivitäten und pädagogische Maßnahmen, - orientiert an individuellen Neigungen und Fähigkeiten der Betreuten sowie an pädagogischen Zielen -, das Beschaffen und Vorbereiten von Materialien für Lernen, Sport und Spiel, das Erstellen von Anschauungsmaterial wie Bildtafeln und Arbeitsblätter, das Vorbereiten von Ausflügen, Feiern und andere Veranstaltungen), Erziehen, Betreuen und Fördern (z.B. von altersgemäßen Lern- und sozialen Prozessen, Betreuen und Unterstützen von Schulkindern beim Anfertigen der Hausaufgaben, gegebenenfalls Abhalten von schulischem Ergänzungsunterricht, Fördern körperlicher Entwicklung der Betreuten - etwa durch Spiele im Freien, bewegungserzieherische Maßnahmen, Bewegungsspiele und Sport, Übungen zur Stärkung von Sinneswahrnehmungen -, Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrer sprachlichen Entwicklung, Leiten von kindgerechtem Fremdsprachentraining, Integrieren von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und Unterstützen beim Erlernen der deutschen Sprache, Gestalten von Festen, Feiern und Aufführungen mit den Betreuten - beispielsweise zu Jahreszeiten, Feiertagen oder Geburtstagen -), Dokumentieren von Erziehungsmaßnahmen und deren Ergebnissen, Pflegen und Behandeln leichter Erkrankungen und Verletzungen, Informieren (z.B. von Aufnahmegesprächen mit Eltern und Erziehungsberechtigten bzw. anderen Angehörigen, das Durchführen von Elternabenden und -kursen, Anleiten von Hilfskräften, ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen und Praktikanten und Koordinierung der Elternarbeit innerhalb der entsprechenden Einrichtung). Ähnlich beschreibt der berufskundliche Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2007 das Berufsbild. Nach seinen Ausführungen handelt es sich um eine leichte bis mittelschwere, in der Behindertenpädagogik zeitweise auch um schwere körperliche Arbeit, die zeitweise im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt wird. Gefordert werden u.a. als körperliche Eignungsvoraussetzungen eine durchschnittliche Körperkraft und Körpergewandtheit sowie Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Beine und Hände. Nach seiner Einschätzung, der sich der Senat anschließt, kann die Klägerin angesichts ihrer medizinischen Einschränkungen (leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne ständige Wirbelsäulenzwangshaltungen wie Bücken, Oberkörpervorbeuge und ständiges Knien und Hocken) in diesem Bereich nicht mehr tätig sein. Ausdrücklich verweist er darauf, dass auch im Rahmen der Hortarbeit ein körperlicher Einsatz erforderlich ist, wenn die Kinder rangeln, es zu tätlichen Auseinandersetzungen kommt oder ein Kind einen Unfall erleidet. Dies ist nachvollziehbar. Die Notwendigkeit dieses tätlichen Eingreifens kann auch unter Hinweis auf pädagogische Konzepte nicht ausgeschlossen werden.

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Die Aufgaben von Horterzieherinnen werden in den übersandten berufskundlichen Ermittlungen der Beklagten vom 8. November 2005 an der H.-v.-K.-Grundschule ähnlich beschrieben (u.a. Betreuung, Beaufsichtigung, Anleitung der Grundschüler der Klassen 1 bis 4 und bei Bedarf auch der Jahrgangsstufe 5 und 6 im Späthort, Teilnahme an Teamsitzungen, Zusammenarbeit mit den Eltern und Durchführung von Elterngesprächen, Absprache mit Lehrkräften, Teilnahme an schulischen Gremien, Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen , Begleitung zu Unterrichtsstunden außerhalb der Schule , Teilnahme an Fortbildungen, Ausarbeitung von pädagogischen Konzepten und Mitwirkung an der Schulprogrammgestaltung). Soweit dort die Tätigkeit als körperlich leicht beschrieben wird, folgt der Senat dem nicht. Es kann nicht nur darauf abgestellt werden, ob Horterzieherinnen Kinder anheben müssen, denn zusätzlich erforderlich ist nach der Einschätzung des Sachverständigen K. bei Bedarf auch notfalls der bereits beschriebene körperliche Einsatz. Zusätzlich zur körperlichen Leistungsfähigkeit ist im Übrigen nach der Beschreibung erforderlich, dass bei Erzieherinnen eine uneingeschränkte psychische Belastbarkeit vorliegen muss. Verlangt werden Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein, ein vorausschauendes Handeln, Analysierung und ggf. Beseitigung von Gefahrenquellen, Ausdauer, Geduld und Flexibilität.

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Dieser Tätigkeit stehen die körperlichen und psychiatrischen Einschränkungen der Klägerin entgegen.

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Der Sachverständige Dipl.-Med. A. führt in seinem Gutachten vom 12. August 2005 aus, die orthopädischen Erkrankungen hinderten die Klägerin nicht daran, leichte Arbeiten ca. acht Stunden an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Dr. S. bestätigt in seinem Gutachten vom 29. September 2010, dass die Klägerin noch leichte und punktuell im Arbeitsalltag verteilt auch mittelschwere körperliche Arbeiten, auch in der üblichen Vollschicht über fünf Tage in der Woche hinweg ohne Gefährdung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse ausüben kann. Nach beiden Gutachten sind Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. in kniestrapazierender Haltung (Tätigkeiten in gebückter, hockender oder kniender Haltung, in nach vorn gebeugter Haltung, Überkopfarbeiten) grundsätzlich zu vermeiden. Nach der Ansicht von Dr. S. kann die Klägerin bei der Hausaufgabenhilfe eine nach vorn gebeugte Haltung jedenfalls kurzfristig tolerieren. Allerdings dürfte bei einer größeren Gruppe von Kindern nicht gewährleistet sein, dass diese Haltung nur kurzfristig anfällt. Auch werden bei der Gestaltung der Freizeitaktivitäten der Kinder Arbeiten in hockender oder gebückter Haltung, z.B. wenn Spielsachen weggeräumt, Feste oder Feiern vorbereitet oder den Kindern Hilfestellungen beim Anziehen gegeben werden müssen, anfallen. Dr. S. weist in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass aufgrund der Kniebefunde die Klägerin besonders kniestrapazierende Tätigkeiten wie z.B. Arbeiten im Hocken, mit Hinknien, Kriechen etc. und Tätigkeiten auf unebenem Gelände vermeiden soll. Dass solche Aktivitäten - auch auf unebenem Gelände - bei der Freizeitgestaltung der Kinder bei einer Hortbetreuung erwartet werden, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen.

23

Dr. O. hat in seiner Stellungnahme vom 4. August 2006 angesichts der chronischen Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin ausdrücklich die Möglichkeit der aktiven Teilnahme der Klägerin hinsichtlich des Demonstrierens von Übungen bei Sport und Spielen, Teilnahme an mehrstündigen Wanderungen und Exkursionen, an Gartenarbeiten und am Schwimmunterricht bezweifelt. Seiner Einschätzung steht nicht das Gutachten des Dr. Sch. vom 7. Oktober 2010 entgegen. Auf neurologischem Gebiet hat dieser eine Migräne ohne Aura sowie einen Schmerzmittelübergebrauchskopfschmerz diagnostiziert und eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bejaht. Mit der Diagnose des chronischen cervikalen, thorakalen und lumbalen Schmerzsyndrom und der Leistungseinschätzung durch Dr. O. hat er sich aber nicht auseinander gesetzt, ist auf dessen Argumente ohne erkennbare Begründung nicht eingegangen und hat sich auf die Prüfung der auch von Dr. O. festgestellten Kopfschmerzen beschränkt. Dem Senat erschließt sich auch nicht, dass er trotz ausdrücklicher Annahme von Einschränkungen der psychischen und konzentrativen Belastbarkeit ausführt, die Klägerin könne die Tätigkeit als Horterzieherin auf nervenärztlichem Fachgebiet noch ausüben. Immerhin wird nach der Tätigkeitsbeschreibung der berufskundlichen Ermittlung der Beklagten vom 8. November 2005 von Erzieherinnen eine uneingeschränkte psychische Belastbarkeit verlangt. Mangels Begründung ist sein Gutachten deshalb auch insoweit nicht schlüssig.

24

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin noch in der Lage war, die Tätigkeit als Erzieherin im Schulhort halb- bis untervollschichtig auszuüben, weil ihr kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten wurde und deshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ihr der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. In diesem Fall steht die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dem Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht entgegen.

25

Weitere Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte nicht benannt und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

26

Es kann dahinstehen, ob § 102 Abs. 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (a.F.) oder nach dem Grundsatz des § 300 Abs. 1 SGB VI, in der im Jahr 2003 gültigen Fassung Anwendung findet. Nach § 102 Abs. 2 SGB VI a.F. werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wenn (1) begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, oder (2) der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (Satz 3). Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen nach Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht übersteigen. Nach § 102 Abs. 2 in der seit 1. Januar 2002 bis 30. April 2007 gültigen Fassung werden u.a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (Satz 2). Sie kann wiederholt werden (Satz 3). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen (Satz 4). In § 102 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Mai 2007 gültigen Fassung gelten diese Regelungen entsprechend. Es wird lediglich ergänzt, dass es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn bleibt. Da der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin die Tätigkeit als Erzieherin im Schulhort nicht ausüben kann, wäre zwischenzeitlich die Rente wegen Berufsunfähigkeit auch nach § 102 Abs. 2 SGB VI in den seit 1. Januar 2002 gültigen Fassungen, unbefristet zu gewähren, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

27

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


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