Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 U 565/22
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Juli 2022 aufgehoben.
Unter Abänderung des Bescheides vom 24. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2019 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ab dem 8. März 2015
zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund der anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 2115 (Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität) eine Verletztenrente zu gewähren ist.
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Der 1968 geborene Kläger war von September 1990 bis September 2016 als Posaunist, zuletzt als Solobassposaunist, bei der Stadt J J Philharmonie tätig. Sein Bruttoverdienst betrug im Januar und Februar 2015 jeweils 4.501,45 €, im März 4.608,40 €. Am 5. März 2015 spielte er sein letztes Orchesterkonzert.
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Am 9. September 1997 war er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von Unbekannten überfallen und gewaltsam von seinem Fahrrad gestoßen worden. Infolgedessen hatte er sich eine Frontzahn-, Oberlippen- und Kinnplatzwunde sowie eine Schürfwunde an der rechten Hand zugezogen. Er hatte einen halben Schneidezahn verloren; die Oberlippe ist genäht worden. Es ist eine Narbe an der Oberlippe verblieben.
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Seit dem 9. März 2015 war er wegen ICD-10-GM (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme German Modification [Deutsche Version] - im Folgenden: ICD-10) F43.2 (Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung) und ICD-10 F43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung), seit dem 20. Mai 2016 wegen ICD-10 M62.99 (Muskuläre Dysbalance Oberkiefer rechts) arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluss bezog er Arbeitslosengeld. Im September 2017 nahm der Kläger bei der J Nahverkehr GmbH eine Tätigkeit als Busfahrer mit einem monatlichen Entgelt zwischen 2.183,60 € brutto und 2.381,14 € brutto auf. Im Jahr 2018 nahm er eine Tätigkeit als Orchesterwart bei der Stadt J J Philharmonie auf. Dies beinhaltete das Führen eines LKWs, das Be- und Entladen sowie den Bühnenaufbau und Abbau bei Orchesterreisen. Seit April 2020 bezieht er Rente wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Im Juli 2015 wandte er sich an die Beklagte. Seine Arbeitsunfähigkeit stehe im direkten Zusammenhang mit dem bekannten Überfall am 9. September 1997. Seitdem leide er an Schmerzen im Zahn und Krämpfen in der Oberlippe. Die ersten Jahre danach habe er mit viel zusätzlichem Übungsaufwand, mit verschiedenen Posaunenmundstücken und anderen Aufsatz- und Blastechniken seiner Arbeit nachgehen können. Über die Jahre seien die Spuren des Überfalls jedoch für ihn nicht weniger geworden. Es seien Versagensängste schon bei den Proben für ein Konzert hinzugekommen. Das zusätzlich erlittene Knalltrauma vom 9. März 2013 trage ebenfalls dazu bei.
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Parallel zu dem Verfahren, ob die angegebenen Schmerzen im Zahn auf dem Unfallereignis vom 9. September 1997 beruhen, leitete die Beklagte im Hinblick auf die angegebenen Krämpfe in der Oberlippe ein Verfahren wegen einer beruflich bedingten Erkrankung ein. Laut Arztbrief des A (Institut für Musikphysiologie und Musikmedizin Spezialambulanz für Musiker-Erkrankung) vom 15. Februar 2016 leidet der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) mit jetzt noch bestehender ausgeprägter psychovegetativer Belastung sowie einer berufsbedingten Einschränkung aufgrund von Unfallfolgen des Überfalls mit belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Oberlippe und einer dystonen Bewegungsstörung. Neben dem Überfall am 9. September 1997 lägen weitere traumatisierende Ereignisse in der Vergangenheit vor. Der Vater habe sich suizidiert als der Kläger 18 Jahre alt gewesen sei. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eindeutig eine tätigkeitsspezifische fokale Dystonie gezeigt. Im psychischen Befund bestünden Hinweise auf eine mittelschwere depressive Episode. Es bestehe derzeit eindeutig eine Berufsunfähigkeit im Beruf als Orchesterposaunist, einerseits bedingt durch die dystone Bewegungsstörung, andererseits durch die Angststörung und durch die jetzt noch bestehende schwere psychische Erkrankung. H (Universitätsklinikum J) teilte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 2016 mit, die tiefreichenden Riss-/Quetschwunden an Ober- und Unterlippe seien im Universitätsklinikum mit Naht chirurgisch versorgt worden. Im weiteren Verlauf sei es dem Kläger unter physio- und ergotherapeutischer Mitbehandlung wieder möglich gewesen, Posaune in der J Philharmonie zu spielen. Im Verlauf dieser Zeitspanne habe der Kläger eine progrediente Schmerzsymptomatik im Bereich der Zähne des Oberkiefers entwickelt. Zurzeit bestehe eine dystone Bewegungsstörung im Bereich der Ober- und Unterlippe, eine psychologische Mitbehandlung sei notwendig. Dem Kläger sei das Anblasen des Mundstücks der Posaune aufgrund der Wurzelbeschwerden und Schmerzen im Bereich des zu behandelnden Zahns nicht mehr möglich.
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Die Beklagte beauftragte ein Gutachten des A einmal zu der Frage, welchen Einfluss die verbliebenen Folgen des Unfallereignisses vom 9. September 1997 auf die aktuell bestehenden Beschwerden haben und ob ein Kausalzusammenhang bestehe, zum anderen, ob bei dem Kläger eine BK vorliege. A nannte in seinem Gutachten vom 15. März 2017 als Diagnosen eine sekundäre tätigkeitsspezifische fokale Dystonie aufgrund von Unfallfolgen eines Überfalls mit einhergehenden belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten Oberlippe sowie eine PTBS mit jetzt noch bestehender ausgeprägter psychovegetativer Belastung und mittelschwerer Depression. Unabhängig davon, ob Trauma und Schmerz die Dystonie getriggert hätten, erfülle der Kläger auch die Kriterien der Anerkennung der tätigkeitsspezifischen fokalen Dystonie als BK allein aufgrund seiner langen Spieldauer. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der Dystonie und Spielunfähigkeit betrage für sich genommen 10 vom Hundert (v.H.), aufgrund der erheblichen sekundären psychischen Folgen und der besonderen beruflichen Betroffenheit gehe er davon aus, dass eine MdE von mindestens 20 v.H. bestehe. Ergänzend teilte A am 5. April 2017 mit, wesentlich auslösende Ursache der Beschwerden sei die schwere Gesichtsverletzung am 9. September 1997 gewesen. Die Beschwerden wären ohne das Unfallereignis vom 9. September 1997 nicht in gleichem Ausmaß entstanden.
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Die Beklagte teilte dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 11. April 2017 mit, sie beabsichtige, die Erkrankung des Versicherten als sogenannte Wie-BK nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) abzulehnen. In der gewerbeärztlichen Stellungnahme zum Berufskrankheitenverfahren gemäß §§ 3 und 4 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 23. Mai 2017 empfahl W1, die Erkrankung als BK anzuerkennen. Aus ihrer Sicht stelle die berufliche Belastung, die vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) auch bestätigt worden sei, den wesentlichen Einflussfaktor für die Entstehung der fokalen Dystonie dar.
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In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15. August 2017 führte M aus, dass die Diagnose der tätigkeitsspezifischen Dystonie bei dem Kläger gut begründet und nachvollziehbar sei. Die Grundlagen für die Anerkennung als BK seien gegeben. Zweifel bestünden hingegen an der Diagnose der PTBS, da einerseits die erforderlichen spezifischen Auslöser nicht fachärztlich-psychiatrisch dokumentiert seien und andererseits psychische Auffälligkeiten zum Krankheitsbild der Dystonie hinzugehörten. Zudem bestünden bei dem Kläger auch biografisch begründete psychische Belastungen. Der Kausalzusammenhang zu dem Arbeitsunfall vom 9. September 1997 sei hingegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
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Mit Bescheid vom 25. September 2017 erkannte die Beklagte im parallel geführten Verwaltungsverfahren das Ereignis vom 9. September 1997 als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII an. Keine Folge des Arbeitsunfalls seien die fokale Dystonie mit fehlender Kontrolle im Bereich der Ansatzfunktionen sowie die psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung, Verdacht auf PTBS). Die Prüfung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII (fokale Dystonie) erfolge durch die Abteilung für Berufskrankheiten.
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In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2017 schloss sich A den Ausführungen des M an. Die tätigkeitsspezifische fokale Dystonie sei nicht als Folge des Wegeunfalls, sondern als Folge der entsprechend in den neuen Regelungen der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) festgelegten feinmotorischen Tätigkeit hoher Intensität anzusehen.
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Die Beklagte beauftragte auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. September 2017, soweit die psychischen Erkrankungen nicht als Folge des Arbeitsunfalls anerkannt worden waren, ein neuropsychiatrisches Gutachten bei F vom 19. Mai 2018 einschließlich einer von ihm angeregten psychologischen Zusatzdiagnostik vom 17. Mai 2018 (schriftlicher Bericht des K vom 4. April 2018). Gegenüber dem K gab der Kläger an, seit 2005 sei seine Situation schwierig. Seit 2015 sei es dann so schlimm geworden, dass er nicht mehr normal habe Posaune spielen können. K führte in seinem Bericht aus, der Kläger habe ein Unfallereignis erlitten, das grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine psychoreaktive Störung auszulösen. Es habe sich aber keine ausgesprochene Initialreaktion noch eine PTBS im Verlauf gezeigt. Erst Jahre später sei eine psychische Reaktion aufgetreten. Insgesamt zeige sich also kein psychischer Primärschaden und damit sei auch kein sekundärer Schaden aufgetreten. Es handele sich um eine Verbitterungsstörung, die leicht mit einer PTBS verwechselt werden könne. Sie zeichne sich allerdings durch eine erhebliche emotionale Starrheit als Reaktion auf das Unfallereignis mit im Vordergrund stehender Wut, Enttäuschung und Verbitterung aus. Zusätzlich zu einer Verbitterungsstörung sei eine leichte Anpassungsstörung an die BK zu diskutieren. Gerade der Verlust der beruflichen Tätigkeit gehe nicht nur mit einer Verbitterung einher, sondern auch mit einer leichten depressiven Reaktion, sodass hier eine leichte Funktionsbeeinträchtigung zu attestieren sei, wobei im Vordergrund liegend die Verbitterung stehe und diese als unfallunabhängig zu bewerten sei. F führte weiter aus, aus seiner Sicht sei ganz klar festzuhalten, dass die dystone Störung mit großer Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 9. September 1997 zurückzuführen sei. Auch die depressive Anpassungsstörung sei dem Ereignis zuzuordnen; hier wirke sich aber der Verlust der Tätigkeit als Posaunist wesentlich aus. Unfallfremd bestehe eine länger andauernde depressive Episode mit intermittierenden Verstärkungen und dysfunktionalen Gedanken bei eindeutiger familiärer Belastung. Es müsse ein unfallabhängiger Anteil der seelischen Störungen angenommen werden. Hierfür sei vorab eine MdE von 20 v.H. zu diskutieren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2017 (den Arbeitsunfall betreffend) zurück. Eine PTBS habe vorliegend nicht vollbeweislich gesichert werden können. Die Verbitterungsreaktion sei als unfallunabhängig zu bewerten. Ob ggf. eine vorübergehende Anpassungsstörung wegen der Aufgabe des Musikerberufes auf Grund einer Berufskrankheit anzuerkennen sei, könne in diesem Verwaltungsverfahren nicht abschließend entschieden werden. Die rezidivierende depressive Störung hier im Sinne einer länger andauernden depressiven Episode werde von den Gutachtern übereinstimmend als unfallfremd eingestuft.
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In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 10. März 2019 führte L1 aus, es bestehe Übereinstimmung mit den vorliegenden Unterlagen; die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK Nr. 2115 lägen vor. Der Arbeitsunfall vom 9. September 1997 scheide bereits aufgrund des zeitlichen Intervalls von über 17 Jahren bis zur Manifestation der Dystonie am 7. März 2015 als Ursache aus. Der Kläger sei durch die Blasansatzstörung nicht daran gehindert, jeden anderen Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes auszufüllen. Die MdE liege im nicht messbaren Bereich unter 10 v.H. Die psychischen Erkrankungen des Klägers stünden nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der seit März 2015 bestehenden Blasansatzstörung. Der weitere Verlauf dieser Blasansatzstörung, deren Diagnose zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt gewesen sei, sei zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen gewesen. Die Diagnose „Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen“ habe andere Gründe als die Blasansatzstörung. Damit könne diese Diagnose der Einschätzung der MdE nicht zugrunde gelegt werden.
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In seiner weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20. März 2019 erklärte M, die gutachtlichen Untersuchungen durch F und K seien am 17. Mai 2018, also deutlich mehr als zwei Jahre nach der Diagnose der Dystonie und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) aufgrund der Dystonie und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit sei unbegründet, weil diese selten länger als sechs Monate anhalte. Eine Ausnahme sei die „längere depressive Reaktion“, die bis zu zwei Jahre bestehen könne; auch dieses Störungsbild befinde sich außerhalb des Zeitfensters einer beruflich bedingten Vulnerabilität. Die von K beschriebene und testpsychologisch mittels Berner Verbitterungs-Inventar (BVI) dokumentierte Verbitterungsstörung sei unspezifisch und stelle zunächst kein Krankheitsbild entsprechend der ICD-Kodierungen dar.
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Mit Bescheid vom 24. April 2019 stellte die Beklagte das Bestehen einer BK nach Nr. 2115 der Anlage 1 zur BKV fest. Die BK sei am 7. März 2015 eingetreten; die Kosten der Heilbehandlung wegen der BK würden übernommen. Ein Anspruch auf eine Rente wegen der BK bestehe nicht. Die BK habe zur Unfähigkeit, die feinmotorische Kontrolle der Ansatzmuskulatur beim Posaunenspiel auszuüben, geführt. Unabhängig von der BK lägen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1997, u.a. die psychische Erkrankung (rezidivierende depressive Störung, Anpassungsstörung) vor. Die BK habe keine rentenberechtigende MdE zur Folge. Die MdE liege unter 10 v.H. Unter Berücksichtigung der beruflichen Betroffenheit komme eine Rentenzahlung ebenfalls nicht in Betracht. Die Entscheidung zu den Folgen der BK und zur MdE stützten sich auf die anlässlich der Begutachtung durch A und F erhobenen Befunde.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, ihm stehe eine Rente wegen der BK zu. Allein bezüglich der BK sei eine MdE von mindestens 20 v.H. in Ansatz zu bringen. Es sei nämlich von einer besonderen beruflichen Betroffenheit auszugehen. Ergänzend zur abstrakten Bemessung der MdE seien auch Nachteile zu berücksichtigen, welche er dadurch erlitten habe, dass er bestimmte von ihm erworbene berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen infolge der BK nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt nutzen könne. Insofern würde die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE zu einer unbilligen Härte führen. Für die Beurteilung maßgeblich müsse hier sein Alter, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung seiner speziellen beruflichen Tätigkeit sein. Als Posaunist habe er einen hohen sozialen Standard erreicht und darüber hinaus hohe soziale und künstlerische Wertschätzung erfahren. Diese aufrechtzuerhalten wäre ihm ausschließlich durch die weitere Ausübung seines Berufes als Posaunist möglich. Dies sei ihm jedoch krankheitsbedingt verwehrt. Durch langjähriges Üben vom Kindesalter an und schließlich einer Hochschulausbildung zum Orchestermusiker habe er eine Vielzahl von Spezialkenntnissen erworben, die jedoch in keinem anderen Beruf gefragt seien. Vor diesem Hintergrund seien zur Vermeidung unbilliger Härten die Auswirkungen des Versicherungsfalls mit einer MdE von deutlich über 20 v.H. zu bewerten. Da sich aus dem Überfall auf dem Arbeitsweg ebenfalls nachhaltige Beeinträchtigungen ergäben, seien beide Versicherungsfälle gemeinsam zu betrachten und mit einer MdE von insgesamt mindestens 40 v.H. in Ansatz zu bringen (§ 56 SGB VII).
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Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass aus versicherungsrechtlichen Gründen jeder Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) im Einzelnen geprüft und beurteilt werden müsse. Dies gelte auch für die Feststellung der MdE.
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Die beim Sozialgericht erhobene Klage (S 6 U 1472/18) auf Anerkennung einer PTBS als Folge des Arbeitsunfalls nahm der Kläger am 20. März 2019 zurück.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er sei durch die Blasansatzstörung nicht daran gehindert, jeden anderen Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes auszufüllen. Damit liege die hierdurch bedingte MdE im nicht messbaren Bereich, also unter 10 v.H. Beim Vorliegen der beruflichen Betroffenheit komme eine Erhöhung der MdE um 10 bis 20 v.H. in Betracht. Dies setze jedoch eine messbare MdE von mindestens 10 v.H. voraus.
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Im Klageverfahren hat der Kläger an seiner Ansicht festgehalten, er habe aufgrund der anerkannten BK Anspruch auf Rente. Er könne seine langjährig erworbenen Fertigkeiten nicht mehr nutzen, weil er nicht mehr Posaune spielen könne. Um in eine vergleichbare Gehaltsgruppe aufzurücken, müsse er ein Hochschulstudium aufnehmen, dieser Weg sei ihm jedoch infolge seines Lebensalters von aktuell 51 Jahren verwehrt. Zu dem regelmäßigen Verdienst als Orchesterposaunist komme bei den meisten Musikern noch die Tätigkeit in anderen Orchestern sowie bei sonstigen Auftrittsmöglichkeiten hinzu. Diese Verdienstmöglichkeiten, die ihm nun verwehrt seien, seien auf das dargestellte Monatsgehalt noch aufzuschlagen. Insofern ergebe sich ein unzumutbarer sozialer Abstieg. Die Nichtberücksichtigung führe zu einer unbilligen Härte. Genau deshalb schreibe § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII vor, dass Nachteile, die Versicherte dadurch erlitten, dass sie bestimmte berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen könnten, sofern sie nicht anderweitig ausgeglichen werden können, bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigen seien. Derzeit arbeite er als Hauswart im Servicebereich von J Kultur. Sein dortiges Einkommen sei ca. halb so hoch wie zuvor. Er verweise auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Aus diesen Gründen sei die MdE mit mindestens 20 v.H. anzusetzen. Zu diesem Ergebnis kämen auch A und F in ihren jeweiligen Gutachten. Die Beklagte hat ausgeführt, sie halte an ihrer Auffassung, dass bei einer nicht messbaren MdE eine Erhöhung wegen beruflicher Betroffenheit nicht in Betracht komme, nicht mehr fest. Der funktionelle Verlust an Fertigkeiten sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hier mit weniger als 10 v.H. zu bewerten. Unter Wahrung der abstrakten Schadensberechnung komme eine solche Höherbewertung nur ausnahmsweise in Betracht. Im vorliegenden Fall begründe die Summe der einzelnen Merkmale in ihrer Gesamtheit keinen Nachteilsausgleich nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Der Kläger habe als Posaunist eine eng begrenzte Tätigkeit ausgeübt. Diesen Lebensberuf habe er wegen der Folgen einer BK aufgeben müssen. Zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Tätigkeit sei er 46 Jahre alt gewesen. Es sei nicht unbillig, ihm aufgrund seines Alters eine berufliche Umstellung zuzumuten und ihn auf Beschäftigungsgelegenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen. Ferner vermöge sie in der Umschulung des Klägers zum Busfahrer keinen unzumutbaren sozialen Abstieg zu erkennen. Als Mitarbeiter der J Nahverkehr GmbH habe er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von ca. 2.030 € bezogen. Nach Ablauf der Probezeit und Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis hätte er ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.360,00 € erzielen können. Hieraus ergebe sich ein Einkommensverlust von ca. 50 v.H. gegenüber dem zuvor als Berufsposaunist erzielten Arbeitsentgelt. Demgegenüber habe das BSG am 4. Dezember 1991 (2 RU 47/90) im Fall eines Flugkapitäns entschieden, dass der Verlust von 68 v.H. des Arbeitsentgelts einen sozialen Abstieg darstellen würde. Der Kläger sei insofern wesentlich bessergestellt.
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Im Rahmen der Anforderung eines Befundberichtes bei dem den Kläger seit dem 20. März 2015 behandelnden E teilte dieser am 15. Dezember 2017 mit, der Kläger gestatte keine Einsichtnahme in die vollständigen Krankenunterlagen, weil die Psychotherapie einerseits andauere und sich andererseits nicht auf den zu beurteilenden Unfall und dessen Folgen beschränke, sondern überwiegend auf weitere, damit nicht in Zusammenhang stehende Aspekte seiner Persönlichkeit beziehe. Im weiteren Verlauf übersandte E die Krankenakte.
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Mit Verfügung vom 17. September 2020 wies der Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts den Kläger darauf hin, dass sowohl unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten als auch nach Auswertung der beigezogenen psychologischen Behandlungsunterlagen des E nicht davon auszugehen sei, dass psychische Einschränkungen auf die BK zurückzuführen seien. Soweit es um eine PTBS gehe, komme als Auslöser allenfalls der Arbeitsunfall vom 9. September 1997 in Betracht. Auch die Depressionen hätten schon vor dem Versicherungsfall der BK bestanden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weil er wegen der BK seinen Beruf habe aufgeben müssen, würden dadurch entstandene psychische Beeinträchtigungen nicht zu einer Erhöhung der MdE führen.
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Der Kläger hat ein Gutachten des S1 (Charité B Centrum für Musikermedizin Klinik für Audiologie und Phoniatrie) vom 10. November 2021 eingereicht, das in einem Parallelverfahren beim Sozialgericht (S 45 SB 822/18) beauftragt worden war. S1 hat u.a. ausgeführt, bei Mundtätigkeiten träten Dystoniesymptome wie unwillkürliches Lippenzittern auf. Aufgrund dieser Symptomatik sei das Posaunenspiel gar nicht mehr möglich.
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Mit Urteil vom 13. Juli 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger leide an einer fokalen Dystonie. Die MdE für diese Erkrankung liege unter 10 v.H. Entscheidend sei nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die MdE unterscheide sich vom Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht. Die MdE stelle auf die durch die Folgen des Versicherungsfalles verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens ab. Die auf der fokalen Dystonie beruhenden Einschränkungen hätten im Wesentlichen zu einer Spielunfähigkeit der Posaune geführt. Weitergehende Auswirkungen auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens bestünden nicht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt falle diese Erkrankung nicht nennenswert ins Gewicht. Eine Erhöhung der MdE aufgrund der Berufskrankheit ergebe sich nicht aus den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers. Für die PTBS komme als Auslöser allenfalls der Arbeitsunfall vom 9. September 1997 in Betracht. Auch die Depressionen hätten schon vor dem Versicherungsfall der Berufskrankheit bestanden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe, weil er wegen der BK seinen Beruf habe aufgeben müssen, führten dadurch entstandene psychische Beeinträchtigungen nicht zu einer Erhöhung der MdE. Insoweit handle es sich um eine Gesundheitsstörung, die nicht unmittelbar Folge des Gesundheitsschadens sei, auf dem die BK beruhe. So werde etwa eine Depression, die sich durch den Verlust des Arbeitsplatzes infolge eines Arbeitsunfalls entwickelt habe, nicht als Unfallfolge anerkannt. Eine Erhöhung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins sei nicht vorzunehmen. Die erforderlichen Nachteile lägen allein dann vor, wenn sich die Folgen des Versicherungsfalls so auswirkten, dass eine gezielte Tätigkeit, die zum Lebensberuf geworden sei, nicht mehr ausgeübt werden könne und das Nichtberücksichtigen von Ausbildung und Beruf des Versicherten bei der Bewertung der MdE zu einer unbilligen Härte führe. Auch setze eine höhere Bewertung der MdE grundsätzlich voraus, dass sich die Folgen des Versicherungsfalls speziell auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirkten. Hieran fehle es.
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Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe die Bewertung der MdE im Gutachten des A, einem auf neurologischem Fachgebiet spezialisierten Musikermediziner, nicht weiter gewürdigt und sich mit den darin vorgetragenen Prämissen und Überzeugungen nicht substantiiert auseinandergesetzt. Gleichermaßen unzutreffend rechtlich gewürdigt habe das SG den Aspekt der möglichen Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit. In der mündlichen Verhandlung überreicht er einen Schriftsatz vom 29. Oktober 2025, in dem er die Ansicht vertritt, auch die psychischen Folgen seien auf die Berufskrankheit zurückzuführen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Juli 2022 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2019 abzuändern und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. ab dem 8. März 2015 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
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Der Senat hat die Gerichtsakte S 19 SB 822/18 beigezogen. S2 hat in seinem dort erstellten Gutachten vom 2. Juli 2019 auf psychiatrischem Fachgebiet eine Erkrankung nach ICD-10 F41.2 (Angst und depressive Störung, gemischt) in leichter bis allenfalls mittelgradiger Ausprägung sowie eine Erkrankung nach ICD-10 45.41 (Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) festgestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig (§§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Sie ist auch begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2019 ist insoweit rechtswidrig, als ein Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. abgelehnt wurde.
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Im Hinblick auf den erstinstanzlich gestellten Klageantrag ist auszuführen, dass das Begehren des Klägers, letztlich die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H., einem sachdienlichen Klageantrag zuzuführen gewesen wäre. Statthafte Klageart ist die kombinierte (Teil-)Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 SGG, § 56 SGG. Die Anfechtungs- und Leistungsklage zielen auf die gerichtliche Teilaufhebung der Ablehnung und die Gewährung einer Verletztenrente.
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Nach § 56 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente (Absatz 1 Satz 1). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Absatz 2 Satz 1). Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden (Absatz 2 Satz 3).
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletztenrente ist danach, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge des Versicherungsfalls mindestens um 20 v.H. gemindert ist. Die Erwerbsminderung muss ihre Ursache in der anerkannten Berufskrankheit haben. Es gilt, wie im Sozialrecht allgemein üblich, die Kausalitätstheorie der rechtlich wesentlichen Bedingung.
- 39
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. April 2019 die BK Nr. 2115 der Anlage 1 zur BKV, eingefügt durch die 4. BKV-Änderungsverordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2299) mit Inkrafttreten am 1. August 2017, bei dem Kläger rückwirkend ab dem 7. März 2015 anerkannt.
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Zwar führt die durch die anerkannte BK Nr. 2115 (Fokale Dystonie) hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen Leistungsvermögens des Klägers bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Anwendung der Grundsätze des § 56 SGB VII zu keiner rentenberechtigenden MdE. Insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug, denen er sich anschließt. Zu Recht hat das SG darauf abgestellt, dass wesentliche Fähigkeiten bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch nicht eingeschränkt werden (insbesondere das Sprachverhalten des Klägers).
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Denn die Fokale Dystonie ist eine Störung der feinmotorischen Kontrolle beim Instrumentalspiel, welche mit unkontrollierten, unwillkürlichen Muskelkontraktionen sowie dystonen, krampfartigen Bewegungen einhergeht („Musikerkrampf“) und die Leistungsfähigkeit hinsichtlich spezieller Fähigkeiten erheblich einschränken kann. Es handelt sich um eine aufgabenspezifische Erkrankung, bei professionellen Musikern meist im Bereich der Hand oder Finger (Handdystonie) oder der Ansatzmuskulatur bei Bläsern (vgl. https://www.springermedizin.de/emedpedia/detail/die-aerztliche-begutachtung/bk-2115-fokale-dystonie-als-erkrankung-des-zentralen-nervensystems-bei-instrumentalmusikern-durch-feinmotorische-taetigkeit-hoher-intensitaet?epediaDoi=10.1007%2F978-3-662-61937-7_147).
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Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellte im Dezember 2015 in seiner wissenschaftlichen Begründung zur Aufnahme der BK in die BKV u.a. fest:
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„(8) Die Dystonie ist eine zentralnervöse Erkrankung, im Gegensatz zu rein peripheren Kompressionserkrankungen. Traumata können in Einzelfällen der Entwicklung dystoner Symptome vorangehen, sind aber meist nicht vorhanden.“
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Unter 8.5.1. heißt es: „Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es sich bei der fokalen, aufgabenspezifischen Dystonie des Musikers um eine neurologische Erkrankung handelt, die klare pathophysiologische Krankheitskorrelate im zentralen Nervensystem aufweist und daher nicht als psychogen zu werten ist. Da die Basalganglien sowohl motorische als auch limbische Anteile aufweisen, ist es naheliegend, dass die beobachteten psychischen Begleitsymptome Teil der Erkrankung im Sinne eines Endophänotyps sind und nicht als externe Triggerfaktoren für die Entstehung der motorischen Symptome.“
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Die psychischen Erkrankungen des Klägers sind nicht unmittelbare oder mittelbare Folgen der BK Nr. 2115. Dies hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren noch mit seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 vorgetragen, ist aber aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich.
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Ob eine psychische Erkrankung als Folge der BK im engeren Sinn zuzurechnen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten. Erstens ist die Verursachung der psychischen Erkrankung durch die BK im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-qua-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen, die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden.
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Ist die BK in diesem Sinne eine notwendige Bedingung der eingetretenen psychischen Erkrankung, wird diese ihr aber nur dann zugerechnet, wenn sie sie wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. „Wesentlich“ (zurechnungsbegründend) ist die BK für die psychische Erkrankung nach der Rechtsprechung des BSG, wenn sie eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R, Rn. 28 - 30, - Unfallfolge nach Gesundheitserstschaden -, nach juris).
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Für den Nachweis des Kausalzusammenhangs ist nicht der Beweisgrad der Gewissheit erforderlich. Es reicht aus, dass die Kausalität wahrscheinlich ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. Westermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 45 SGB VII [Stand: 5. November 2024], Rn. 31). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der psychischen Erkrankung und deren Verursachung durch einen Versicherungsfall - hier die BK - trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Versicherte, weil es sich um anspruchsbegründende Tatsachen handelt.
- 49
Es fehlt bereits an einem Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwischen der anerkannten BK 2115 und der psychischen Erkrankungen des Klägers. Der Kläger selbst hat gegenüber allen im Verwaltungs- bzw. auch im Gerichtsverfahren (vgl. z. B. S 19 SB 822/18) beauftragten Sachverständigen - soweit die Gutachten hier vorliegen - und in den von ihm geführten Gerichtsverfahren, den Beginn seiner Beschwerden in Form von u.a. Ängsten, depressiven Symptomen, Schlafstörungen und Alpträumen für die Zeit nach dem als Arbeitsunfall anerkannten Ereignis vom 9. September 1997 geschildert. Gegenüber S1 hat er im Dezember 2021 eine weitere Zunahme u.a. seiner psychischen Beschwerden im Jahr 2013 aufgrund von Konflikten in der Posaunengruppe geschildert.
- 50
In seinem Gutachten vom 15. März 2017, das im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde und als Urkundenbeweis im Gerichtsverfahren verwertbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 - B 2 U 25/17 R, Rn. 14, nach juris) ordnete A die psychische Erkrankung des Klägers als PTBS ein. Er sieht die Erkrankung als späte Folge des Überfalls. Dem entgegenstehend schließt der ebenfalls im Verwaltungsverfahren beauftragte F in seinem Gutachten vom 19. Mai 2018 eine PTBS mangels Nachweises einer initial gesicherten Reaktion (auf das Ereignis vom 9. September 1997) aus. Auch die depressiven Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) ordnet er dem Ereignis zu, das sich insofern aber insbesondere wegen des Verlustes der Fähigkeit, eine Tätigkeit als Posaunist auszuüben, wesentlich auswirke. K führt in seinem psychologischen Bericht vom 4. Juni 2018 aus, der Kläger habe ein Unfallereignis erlitten, das grundsätzlich geeignet war, eine psychoreaktive Störung auszulösen, hat dies aber letztlich verworfen. S1 ordnet die psychischen Beschwerden des Klägers als rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), PTBS (F43.1) und Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) ein. Die Frage des von den im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern teils gesehenen Zusammenhangs der Beschwerden des Klägers mit dem Ereignis vom 9. September 1997 ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Ein Zusammenhang der psychischen Beschwerden mit den Einwirkungen des intensiven Musizierens, das in die BK mündete, die die Beklagte mit Wirkung vom 7. März 2015 festgestellt hat, ist - unabhängig von der Schwere dieser Erkrankungen (vgl. hierzu z.B. S2 in seinem Gutachten vom 2. Juli 2019) jedenfalls nicht gegeben. Darüber hinaus spricht auch der zeitliche Zusammenhang dagegen, dass die Arbeitsaufgabe des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich für die Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet war. Die psychischen Beschwerden des Klägers lagen offensichtlich schon lange vor der Aufgabe der Tätigkeit als Posaunist vor. Weitere Folgen der BK Nr. 2115 auf psychiatrischem Fachgebiet sind daher nicht zu berücksichtigen.
- 51
Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung ist der Rentenanspruch des Klägers jedoch unter Heranziehung der in § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII getroffenen Regelung begründet.
- 52
Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII sind bei der Bemessung der MdE (auch) Nachteile zu berücksichtigen, die der Versicherte dadurch erleidet, dass er bestimmte von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch vermindert nutzen kann. Hierin liegt keine Einschränkung des Prinzips der abstrakten Schadensberechnung, sondern es handelt sich lediglich um eine Härtefallklausel. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII ist daher nicht schon deshalb anzuwenden, weil der Versicherte seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann oder weil sich nur bei einer Erhöhung der MdE nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII ein Rentenanspruch ergibt; auch ist die Anwendung der Regelung nicht auf bestimmte Berufs- oder Altersgruppen beschränkt. Die Möglichkeit zur Nutzung besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen ist aber nicht schon deshalb eingeschränkt oder ausgeschlossen, weil der Versicherte seinen erlernten Beruf in Folge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann. Die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Versicherten im bisherigen Beruf fließt bereits dadurch in die Bemessung der Verletztenrente ein, dass sie in Höhe des dem Grad der MdE entsprechenden Vomhundertsatzes der Vollrente von zwei Dritteln des JAV geleistet wird, der sich grundsätzlich nach dem im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall erzielten Arbeitsverdienst bestimmt (§§ 56 III, 82 SGB VII). Als besondere Nachteile i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII kommen daher nur Umstände in Betracht, die nicht schon von der nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bemessenen MdE im allgemeinen Erwerbsleben und vom JAV erfasst sind (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R). Ob eine unbillige Härte vorliegt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Wesentliche Faktoren, die dabei zu berücksichtigen sind, sind das Alter des Versicherten, die Dauer der Ausbildung, die Dauer der Ausübung einer speziellen beruflichen Tätigkeit, spezielle berufliche Fertigkeiten oder der Verlust der Fähigkeit, einen angemessenen Verdienst zu erzielen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R; Schlaeger/Tintner 5. Auflage 2025, Stand: 01. April 2025, SGB VII § 56 Rn. 63).
- 53
Die nach der Rechtsprechung vorzunehmende Einzelfallprüfung führt im vorliegenden Fall zur Annahme einer unbilligen Härte. Maßgeblich hierfür ist die Summe der einzelnen Merkmale, die in ihrer Gesamtheit einen Nachteilsausgleich i.S.v. § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII rechtfertigt.
- 54
Das BSG hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 47/90 zu einer Berufskrankheit eines Flugkapitäns, zum damaligen Zeitpunkt noch zu § 581 der Reichsversicherungsordnung (RVO), ausgeführt:
- 55
„Für dieses Ergebnis sprechen insbesondere folgende Umstände: Der Kl. war von seinem 29. Lebensjahr an bis zu seinem Ausscheiden im Alter von 51 Jahren als Verkehrsflugzeugführer tätig und hat diesen - zwar auf eine sehr verantwortungsvolle, aber auch auf eine ganz eng begrenzte Tätigkeit ausgerichteten - Lebensberuf wegen einer berufsbedingten Erkrankung aufgeben müssen, ohne für diesen Berufsverlust - mangels meßbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 581 I RVO - eine Entschädigung zu erhalten. Zwar trifft es zu, dass allein die unfallbedingte Aufgabe des erlernten Berufs nach der Rechtsprechung des BSG ebenso wenig eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 581 II RVO zu begründen vermag wie allein der Umstand, dass erst unter Heranziehung der Erhöhungsvorschrift ein Anspruch auf Verletztenrente ermöglicht werden kann (BSGE 28, 227; BSG, SozR 2200 § 581 Nr. 18; Urt. des erkennenden Senats v. 20. 10. 1983 - 2 RU 41/82). Das BSG hat in den genannten Entscheidungen stets betont, daß aus diesen Umständen nicht "allein" bzw. nicht "zwangsläufig" auf das Vorliegen einer unbilligen Härte geschlossen werden könne. Das gleiche gelte für den erheblichen Minderverdienst, den ein Betroffener wegen des Berufsverlustes hinzunehmen habe, und zwar wegen des im Unfallversicherungsrecht herrschenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung. Aus diesen Entscheidungen ist zu erheben, daß die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Sie ergeben jedoch, daß ähnlich wie in dem der Entscheidung des Senats vom 26. 6. 1970 (SozR § 581 RVO Nr. 10) zugrunde liegenden Fall, der Kl. durch die Berufskrankheit seine gesamten speziellen hochqualifizierten Tätigkeiten nicht mehr verrichten und nicht mehr in anderen zumutbaren Tätigkeiten verwerten kann. Der vorliegende Fall ist darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, daß der Kl. in seinem über 20 Jahre lang ausgeübten Beruf eine wirtschaftlich besonders günstige Stellung im Erwerbsleben eingenommen und durch die Berufskrankheit einen besonders gravierenden Einkommensverlust hinzunehmen hatte. Auch der Umstand, daß der Kl. zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe bereits 51 Jahre alt war, ist im Hinblick auf die mit zunehmendem Lebensalter regelmäßig abnehmende Flexibilität für eine berufliche Neuorientierung ein weiteres für die Anwendbarkeit des § 581 II RVO wesentliches Merkmal.
- 56
Anders als in dem vom 4. Senat des BSG am 22. 2. 1990 entschiedenen Fall (BSGE 66, 226 = NZA 1990, 582 zur zumutbaren Verweisung eines Flugkapitäns auf die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit in der obersten Gruppe der Angestelltenberufe) war es dem Kl. im vorliegenden Fall auch nicht möglich, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen als Flugzeugführer nach seiner Berufsaufgabe auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens in zumutbarer Weise zu nutzen. … Wenn dem LSG auch zuzustimmen ist, daß die Kriterien des Mehrstufenschemas zur Beurteilung von Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der unterschiedlichen Systematik nicht auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden können, so ist doch die Tatsache eines unfallbedingten erheblichen Minderverdienstes bedeutsam für die im Rahmen des § 581 II RVO zu stellende Frage, ob der Verletzte im Hinblick auf das ihm verbliebene Leistungsvermögen noch in der Lage ist, auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten einen angemessenen Verdienst zu erzielen. Ist diese Frage - wie hier - wegen der im Verhältnis zum früheren Einkommen äußerst geringen Verdienstmöglichkeiten zu verneinen, so ist ein weiteres Merkmal für die Annahme einer unbilligen Härte gegeben.“
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Hier war der Kläger von seinem 21. Lebensjahr an bis zu seinem Ausscheiden im Alter von 46 Jahren, kurz vor seinem 47. Geburtstag, als Posaunist in einem professionellen Orchester tätig und hat diesen - auf eine ganz eng begrenzte Tätigkeit ausgerichteten - Lebensberuf wegen einer berufsbedingten Erkrankung aufgeben müssen, ohne für diesen Berufsverlust - mangels messbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII - eine Entschädigung zu erhalten. Die Ausbildung zum Musiker begann in schulischer Hinsicht - neben dem eigenständigen Musizieren in verschiedenen Formationen - mit dem Besuch der „Spezialschule für Musik der Hochschule für Musik L2 W2“ ab der 7. Klasse im Jahr 1983 bis zum Jahr 1986 und setzte sich mit dem Studium der Musik an der Hochschule für Musik „L2“ in W2 von 1986 bis 1989/1990 fort, dauerte also ca. sieben Jahre und war auf eine Berufstätigkeit als Musiker ausgerichtet. Hinzu traten eine vorhandene Begabung und jahrelange Übung. Der Kläger kann aufgrund seiner Berufskrankheit seine spezielle hochqualifizierte Tätigkeit als Profimusiker nicht mehr verrichten und nicht mehr in anderen zumutbaren Tätigkeiten bzw. berufsnahen Beschäftigungsalternativen verwerten. Der vorliegende Fall ist ebenso dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in seinem über 25 Jahre lang ausgeübten Beruf eine wirtschaftlich günstige Stellung im Erwerbsleben eingenommen und durch die BK einen besonders gravierenden Einkommensverlust hinzunehmen hatte. Sein Bruttoeinkommen hatte sich durch die zunächst aufgenommene Tätigkeit bei der J Nahverkehr GmbH als Busfahrer auf die Hälfte reduziert. Auch der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe annähernd 47 Jahre alt war, ist im Hinblick auf die mit zunehmendem Lebensalter regelmäßig abnehmende Flexibilität für eine berufliche Neuorientierung - auf dem Niveau eines Orchestermusikers mit Hochschulabschluss - ein weiteres für die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII wesentliches Merkmal.
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Dem Kläger war es - ebenso wie dem Flugzeugführer in dem zitierten Urteil des BSG - auch nicht möglich, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen als Posaunist nach seiner Berufsaufgabe als Orchestermusiker auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens in zumutbarer Weise zu nutzen. Er hat eine Anlerntätigkeit als Busfahrer bzw. später als Orchesterwart und Hausmeister aufgenommen.Seit April 2020 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit ist nach der zitierten Rechtsprechung ein weiteres Merkmal für die Annahme einer unbilligen Härte gegeben.
- 59
Sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII erfüllt, so führt dies zu einer entsprechend höher einzuschätzenden MdE, wobei regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 v.H. in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 1991 m.w.N., a.a.O., Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht zuletzt dadurch gravierend benachteiligt, dass die BK trotz ihrer einschneidenden beruflichen Auswirkungen keine MdE in rentenberechtigender Höhe zur Folge hat. In einem solchen Fall ist es zur Beseitigung dieser unbilligen Härte unter Berücksichtigung der übrigen Umstände angemessen, die Rentenleistung durch eine MdE-Erhöhung auf den beantragten rentenberechtigenden Grad von 20 v.H. zu ermöglichen.
- 60
Nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII werden Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld - so wie hier – entstanden ist.
- 62
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 8 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 SGB VII 3x (nicht zugeordnet)
- S 6 U 1472/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII 9x (nicht zugeordnet)
- 2 RU 47/90 2x (nicht zugeordnet)
- S 45 SB 822/18 1x (nicht zugeordnet)
- S 19 SB 822/18 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- SGG § 56 1x
- SGG § 153 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 17/10 R 1x
- § 45 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 25/17 R 1x
- § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 56 III, 82 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 3/08 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 14/99 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 581 der Reichsversicherungsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 581 I RVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 581 II RVO 3x (nicht zugeordnet)
- BSGE 28, 227 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RU 41/82 1x (nicht zugeordnet)
- § 581 RVO 1x (nicht zugeordnet)
- BSGE 66, 226 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 1990, 582 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x