Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 SsBs 59/12

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 22.12.2011 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Nordhorn zurückverwiesen.

Gründe

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Durch Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 22.12.2011 ist der Betroffene wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,-- Euro verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsbeschwerde für offensichtlich unbegründet.

3

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 statthafte Rechtsbeschwerde hat mit der zulässig erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts einen zumindest vorläufigen Erfolg.

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Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, weil das der Staatsanwaltschaft gemäß richterlicher Verfügung vom 22.12.2011 zugestellte Urteil, das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgeblich ist, entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe aufweist. Dem Senat war es daher nicht möglich, das Urteil auf eventuelle Fehler materiellen Rechts zu überprüfen. Die spätere Nachholung der Urteilsgründe war unzulässig.

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Das ergibt sich aus Folgendem:

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Das Urteil ist in der Hauptverhandlung vom 22.12.2011verkündet worden. Am selben Tag hat der erkennende Richter vermerkt, dass er vom Bußgeldbescheid nur insoweit abgewichen sei, als er Ratenzahlung gewährt habe und hat dann

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„U.m.A. der Staatsanwaltschaft in Osnabrück zur Zustellung des Urteils gemäß § 41 StPO übersandt“

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verfügt. Vorgeheftet war das Protokoll der Hauptverhandlung in dem es vor den Unterschriften des Richters und der Justizangestellten heißt:

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„Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet und als Anlage zum Protokoll genommen. Das Protokoll wurde fertiggestellt am: 22.12.2011.“

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Es folgt auf der nächsten Seite unter der Überschrift „IM NAMEN DES VOLKES, Urteil“ ein aus angekreuzten Textelementen und handschriftlichen Ergänzungen bestehender Urteilstenor nebst den angewandten Vorschriften und daran anschließend der Hinweis, dass die Rechtsmittelbelehrung mündlich erteilt worden sei sowie ein nochmaliger Fertigstellungsvermerk für das Protokoll mit Datum 22.12.2011 und erneut die Unterschriften des Richters und der Protokollführerin.

11

Das am 22.12.2011 fertiggestellte Protokoll über die Hauptverhandlung beinhaltet alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor und ist auch vom Richter unterschrieben worden. Ausweislich der Verfügung des erkennenden Richters vom 22.12.2011 ist die Übersendung an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich zum Zwecke der Zustellung unter Hinweis auf § 41 StPO erfolgt. Von der Staatsanwaltschaft ist die Akte anschließend auch „Nach Zustellung“ mit Rechtsmittelverzicht zurückgesandt worden.

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Insofern liegt der Sachverhalt ebenso wie in der Entscheidung des OLG Celle vom 30.08.2011 (VRS 122. Band, 137 ff).

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Sobald ein i.S.v. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommene Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es jedoch nicht mehr verändert werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010, IV-1 RBs 188/09, juris). Da die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe nicht vorlagen, war die gleichwohl vorgenommene Erstellung der Urteilsgründe unzulässig (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008, 3 Ss OWi 1060/2008; OLG Rostock, Beschluss vom 6.10.2004, 2 Ss(Owi) 259/04 I 174/04, juris).

14

Ob der weitergehenden Rechtsprechung des OLG Bamberg (Beschluss vom 10.11.2011, 3 Ss OWi 1444/11, juris) zu folgen ist, wonach eine Nachholung der Urteilsgründe auch dann unzulässig ist, wenn die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft lediglich „z. K. des Hauptverhandlungsprotokolls“ mit dem Zusatz, dass mit der Übersendung noch keine „Zustellung gemäß § 41 StPO verbunden“ sei, erfolgt, lässt der Senat offen.

15

Zwar hat der Betroffene die Nachholung der Gründe mit der Verfahrensrüge nicht beanstandet. Das ist jedoch nicht erforderlich. Auf die Sachrüge hin ist nämlich zu prüfen, ob die Fertigung der am 25.1.2012 zur Geschäftsstelle gelangten schriftlichen Urteilsgründe zulässig war, weil von der Klärung dieser Frage abhängt, welcher Urteilstext auf die Sachrüge hin vom Rechtsbeschwerdegericht auf materiell-rechtliche Fehler überprüft werden soll (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Celle VRS 122. Band a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Rostock a.a.O.).

16

Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Nordhorn zurückzuverweisen.

17

In der Sache selbst weist der Senat darauf hin, dass das mit Gründen versehene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgewiesen hätte.

 


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