Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg - 12 U 224/21
Tenor:
- I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Osnabrück vom 19.11.2021 geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.445,10 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 1/4 und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen.
- III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses für den Austausch eines Bodenbelags und auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin betreibt in einem im Jahre 1909 erbauten Haus in Ort1 eine Buchhandlung. Die Beklagte war bis zur Übernahme des Unternehmens durch die Streithelferin im Jahre 2013 Inhaberin eines Bodenverlegebetriebes. Im Jahre 2012 führte die Klägerin in ihrem Ladenlokal Umbauarbeiten durch, bei denen u.a. auch der im Laden verlegte Nadelfilzbodenbelag gegen einen Vinylbelag ausgetauscht werden sollte. In diesem Zusammenhang kam es im Frühjahr 2012 zu einem Ortstermin mit dem seinerzeit für die Beklagte und nunmehr für die Streithelferin tätigen Zeugen FF, der das Ladenlokal gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen GG, in Augenschein nahm. Der Ablauf des Termins ist unter den Parteien streitig, unstreitig ist lediglich, dass der Zeuge GG jedenfalls auf Restfeuchte in den Räumlichkeiten hinwies und der Zeuge FF auf dem Boden Feuchtigkeitsmessungen durchführte. Im Nachgang kam es auf Vermittlung des Zeugen FF zu einem Kontakt mit der Fa. HH, die nach eigenem Ortstermin und einer Feuchtigkeitsmessung die Verwendung eines von ihr hergestellten Epoxid-Sperrgrundes unter dem neuen Bodenbelag empfahl. Unter Verwendung des empfohlenen Sperrgrundes hat die Beklagte in der Zeit vom 14.05. bis zum 18.06.2012 den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Vinylbelag in dem Ladengeschäft verlegt. Im April 2013 traten dann im Mittelgang des Geschäfts Beulen im Bodenbelag auf. Ein Nachbesserungsversuch im November 2015 blieb ohne Erfolg, so dass die Klägerin die Beklagte wegen der Beulen mit Schreiben vom 03.12.2015 unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufforderte. Nachdem die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, leitete die Klägerin wegen der Aufwölbungen unter dem 16.09.2016 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Wegen des Verfahrens und des Ergebnisses wird auf die Akte Landgericht Osnabrück, 2 OH 105/17, Bezug genommen.
Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin am 07.02.2019 Klage erhoben und gegenüber der Beklagten einen Kostenvorschuss von 24.445,10 €, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und außergerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Die Klägerin hat behauptet, sie habe vor Beginn der Arbeiten den ursprünglich vorhandenen Teppichbelag geöffnet und fingerfeuchte Stellen vorgefunden. Bei dem Ortstermin am 24.03.2012 sei der Teppich noch verlegt gewesen. Der Zeuge GG habe auf die vorhandene Feuchtigkeit hingewiesen. Der Zeuge FF habe die feuchten Stellen festgestellt und erklärt, dass eine 100 %-ige Abdichtung gegen Feuchtigkeit erforderlich sei. Dabei seien auch in dem in Augenschein genommenen (linksseitigen) Zwischengang zum Nachbarhaus (sog. Grüppe) Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt worden. Der Zeuge FF habe dann die Fa. HH als Lieferant von Sperrgrund ins Gespräch gebracht, den Kontakt hergestellt und mit dem Mitarbeiter der Fa. HH einen weiteren Ortstermin durchgeführt, bevor der Sperrgrund eingesetzt worden sei. Die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten seien mangelhaft gewesen. Nach den Feststellungen im selbstständigen Beweisverfahren handele es sich bei den Aufwölbungen um einen technischen Mangel, der auf aufsteigende Feuchtigkeit aus dem nicht unterkellerten Bereich des Ladengeschäfts zurückzuführen sei. Der eingebaute undurchlässige Vinylbelag sei als Bodenbelag ungeeignet gewesen. Zur Behebung des Schadens sei mindestens der als Vorschuss geltend gemachte Betrag erforderlich. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin sind dem entgegengetreten. Sie haben behauptet, dass der im Ladenlokal ursprünglich verlegte Boden am 24.03.2012 bereits entfernt gewesen sei. Der Zeuge GG habe den Zeugen FF zwar auf Restfeuchte im Boden hingewiesen, diese sei jedoch auf den unstreitig als Unterboden vorhandenen Terrazzoplatten nicht erkennbar gewesen. Eine Messung habe ergeben, dass der Boden trocken war. Die Grüppe sei bei dem Ortstermin überhaupt nicht Thema und dem Zeugen FF auch nicht bekannt gewesen. Wegen des Hinweises des Zeugen GG habe der Zeuge FF auf die Fa. HH verwiesen, die weitere Kontaktaufnahme nach dort und der Ortstermin seien jedoch ohne den Zeugen FF von der Klägerin durchgeführt worden. Dem Zeugen FF sei lediglich als Ergebnis mitgeteilt worden, dass ein Epoxid-Sperrgrund eingebracht werden sollte, was die Beklagte dann angeboten und entsprechend ausgeführt habe. Die Beklagte habe die Arbeiten ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt. Die späteren Feuchtigkeitserscheinungen seien offenbar auf nachträglich eindringendes Wasser aus der nicht hinreichend abgedichteten, der Beklagten unbekannten Grüppe zurückzuführen. Dies habe letztlich auch der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren angemerkt. Insofern sei die Werkleistung der Beklagten nachträglich beschädigt worden und ein Anspruch nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Leistung der Beklagten zwar einen technischen Mangel aufweise, für diesen Mangel habe die Beklagte jedoch nicht einzustehen, da der Feuchtigkeitseintritt auf einer für die Beklagte nicht erkennbaren und auch nicht von ihrem Prüfungsumfang umfassten fehlerhafte Gebäudeabdichtung beruhe. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen FF sei der Boden des Ladenlokals bei der Besichtigung trocken gewesen und es habe keine Hinweise auf die Grüppe und hierüber ggf. eindringendes Wasser gegeben. Die Aussage des Zeugen GG würde diese Angaben nicht entkräften. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere ergänzend zu dem Umfang der Prüfungspflichten der Beklagten vor Ausführung der Arbeiten vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19.11.2021 abzuändern und
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.445,10 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die ihr infolge des Umstandes entstehen, dass der von der Beklagten im Objekt StraßeXXX in Ort1 verlegte Fußboden Aufwölbungen und lose liegende Bereiche aufweist;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.141,90 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Streithelferin treten der Berufung nach Maßgabe ihrer Erwiderungen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im erkannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus §§ 637 Abs. 3, 634 Nr. 2, 633 BGB den geltend gemachten Kostenvorschuss in Höhe von 24.445,10 € verlangen.
a) Unstreitig haben die Parteien im Frühjahr 2012 einen Werkvertrag geschlossen, aus dem die Beklagte verpflichtet war, in dem Ladenlokal der Klägerin im Objekt Staße1, Ort1, einen Vinyl-Fußbodenbelag zu verlegen.
b) Die von der Beklagten im Rahmen des Vertrages erbrachte Werkleistung war mangelhaft.
Nach § 633 Abs. 2 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder im Falle fehlender Beschaffenheitsvereinbarung, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Ein Sachmangel liegt damit unter anderem dann vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine solche Abweichung zur vereinbarten Beschaffenheit ist gegeben, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH NJW 2019, 2169, Rn. 22; 2008, 511, Rn. 15 m.w.Nachw.). Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt die Auslegung des Werkvertrages (§§ 133, 157 BGB); zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften, die nach der Vereinbarung den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen (vgl. BGH aaO.). Nicht maßgeblich ist dabei, auf welche Ursache ein etwaiges Funktionsdefizit zurückzuführen ist. Der Unternehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist (vgl. BGH, NJW 2019, 2169, Rn. 24; BauR 2006, 375, juris Rn. 11; NJW 2008, 511, juris Rn. 19). Für die Beurteilung, ob das Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem nach Abnahme eingetretenen Zustand kann darum die Mangelhaftigkeit eines Werks allein nicht begründet werden (vgl. BGH NJW 2019, 2169, Rn. 25; BauR 2016, 1033). Für etwaige nachträgliche, d.h. nach Abnahme erfolgte Beschädigungen der Werkleistung muss der Unternehmer nicht einstehen.
Nach diesen Maßstäben ist der von der Beklagten erstellte Bodenbelag unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Mangelbegriffs mangelhaft. Entsprechend den Feststellungen des erstinstanzlich im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens beauftragten Sachverständigen JJ im Gutachten vom 17.07.2017 (S. 17) weist der ersichtlich im Übrigen ordnungsgemäß verlegte Vinylbodenbelag Loslösungen und Aufwölbungen/Beulen auf. Diese Mangelerscheinungen beruhen nach den weiteren (nicht in Abrede gestellten) Feststellungen des Sachverständigen auf aufsteigender Feuchtigkeit aus dem nicht unterkellerten Bereich des Gebäudes, also auf dem vorhandenen Untergrund des Ladenlokals, der für den vertraglich vereinbarten und ausgeführten Aufbau des Bodenbelages nicht geeignet war. Die Berücksichtigung möglicher Feuchtigkeitsprobleme durch den Untergrund des Ladenlokals war nach der von den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung von der Beklagten jedoch geschuldet. Unstreitig und insoweit auch durch die erstinstanzlich und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahmen bestätigt, hat der für die Klägerin handelnde Zeuge GG den Zeugen FF bei einem kurze Zeit vor der Verlegung des Vinylbodens durchgeführten Ortstermin (jedenfalls) auf eine von ihm vermutete Feuchtigkeit des Untergrundes hingewiesen. Unabhängig davon, ob der Zeuge FF dabei vor Ort - wie von der Klägerin behauptet und vom Zeugen GG bekundet - selbst Feuchtigkeit im Boden festgestellt hat, oder der Boden seinerzeit - wie von der Beklagten und der Streithelferin behauptet und vom Zeugen FF bekundet - trocken war, war man sich wegen möglicher Feuchtigkeit im Boden jedenfalls nicht sicher und hat auf Vermittlung des Zeugen FF die Firma HH hinzugezogen, die nach eigenen (Feuchtigkeits-) Messungen vor Ort einen Expoxid-Sperrgrund unter dem Vinylboden empfahl. Die Beklagte ist entsprechend der Empfehlung vorgegangen und hat es nachfolgend in Kenntnis möglicher Feuchtigkeitsprobleme übernommen, einen für den konkreten Untergrund geeigneten Bodenbelag zu verlegen. Entgegen der seitens der Streithelferin erstmals im Schriftsatz vom 01.10.2024 vorgetragenen Darstellung hat die Beklagte dabei weder (konkludent) ihre Haftung ausgeschlossen oder beschränkt noch etwaige Bedenken in Bezug auf die Leistungserbringung geäußert und damit das geschuldete Leistungssoll reduziert. Aus ihrem früheren Vorbringen und auch aus den Ausführungen des Zeugen FF in erster und zweiter Instanz ergeben sich keinerlei Hinweise für entsprechende Äußerungen des Zeugen FF gegenüber der Klägerin oder Herrn GG. Nach der Darstellung der Beklagten und der Aussage des Zeugen FF bestand hierfür letztlich auch gar kein Anlass. Der Zeuge FF hat durchgängig bekundet, dass er bei seinen Messungen keine zu hohe Feuchtigkeit im Boden festgestellt habe. Vor dem Senat hat er zudem ausgesagt, dass er, nachdem er keine zu hohe Feuchtigkeit festgestellt habe, die Firma HH nur auf Wunsch des Zeugen GG hinzugezogen habe, weil dieser eine zweite Meinung wünschte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte für die Abdichtung des Gebäudes keine Gewähr übernehmen wollte oder in Bezug auf die Feuchtigkeit im Untergrund etwaige Bedenken geäußert hätte, ergeben sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sich der Zeuge FF auf eine Zusage des Zeugen GG verlassen habe, dass "das Gebäude dicht gemacht werde". Unabhängig davon, dass der Zeuge FF im Rahmen seiner Aussagen in zwei Instanzen nichts dergleichen bekundet hat, wurde von dem Zeugen GG gegenüber dem Senat lediglich bekundet, dass er dem Zeugen FF mitgeteilt habe, dass die Grüppe (also nicht das gesamte Gebäude) dicht gemacht wird. Nach den Angaben des Zeugen FF war ihm die Grüppe allerdings vor Durchführung der Arbeiten gar nicht bekannt. Insofern kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass sich der Zeuge FF vor Durchführung seiner Arbeiten darauf verlassen konnte oder verlassen habe, dass noch weitergehende Abdichtungsarbeiten durchgeführt werden. Das nach der Beschaffenheitsvereinbarung von der Beklagten geschuldete Leistungssoll war schließlich auch nicht dadurch abgesenkt, dass die Klägerin um die Feuchtigkeitsprobleme im Unterboden des Ladengeschäfts wusste. Denn ersichtlich ging es der Klägerin angesichts der unstreitigen Hinweise des Zeugen GG auf die mögliche Feuchtigkeit im Boden und dem Wunsch nach einer zweiten Meinung zu der Feuchtigkeit bei den Verhandlungen mit der Beklagten gerade darum, die Funktionalität des Bodens bei den gegebenen Verhältnissen sicherzustellen und wegen der Feuchtigkeit kein Risiko einzugehen. Indem es die Beklagte in Kenntnis der Gesamtumstände, möglicherweise auch im Vertrauen auf die Wirksamkeit des seitens der vor ihr einbezogenen Firma HH vorgeschlagenen Sperrgrundes, übernommen hat, den Bodenbelag zu verlegen, haftet sie nach alledem grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Mangels (verschuldensunabhängig) für die aus aufsteigender Feuchtigkeit herrührende Mangelhaftigkeit des von ihr hergestellten Werkes.
Die Haftung der Beklagten für die hier aufgrund der aufsteigenden Feuchtigkeit am Bodenbelag entstandenen Schäden ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie die Beklagte und die Streithelferin erstinstanzlich behauptet haben - nachträglich durchgeführte bauliche Veränderungen, namentlich spätere Arbeiten an der an das Ladengeschäft angrenzenden "Grüppe", zu der schadensursächlichen Feuchtigkeit im Untergrund unter dem verlegten Boden geführt haben. Zwar hat die Klägerin in zeitlichem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Arbeiten der Beklagten das Dachdeckerunternehmen KK damit beauftragt, Arbeiten an der Lagerkehle zur Abdichtung der Grüppe durchzuführen, wobei aufgrund der Bekundungen des Zeugen GG insbesondere bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 23.01.2020 davon auszugehen ist, dass die unter dem 26.07.2012 abgerechneten Dachdeckerarbeiten nach dem Ortstermin der Zeugen GG und FF wegen des Bodenbelages durchgeführt wurden. Entsprechend den umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen LL im Gutachten vom 20.03.2024 haben die von der Firma KK in der Grüppe durchgeführten Arbeiten jedoch nicht zu einer negativen Veränderung der Wasserbelastung im Unterboden des Ladengeschäfts der Klägerin geführt, sondern die Belastungssituation eher entschärft. Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass der an der Werkleistung der Beklagten infolge aufsteigender Feuchtigkeit entstandene Schaden erst durch nachträgliche Maßnahmen der Klägerin bzw. von ihr beauftragter Unternehmen entstanden ist.
c) Die Klägerin hat die Beklagte nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch mit Schreiben vom 07.12.2012 unter Fristsetzung zum 30.01.2023 zur Nacherfüllung (fachgerechten Mangelbeseitigung) aufgefordert. Eine Nacherfüllung wurde von der Beklagten daraufhin weder angeboten noch durchgeführt. Entgegen der von der Streitverkündeten im Schriftsatz vom 01.10.2024 geäußerten Ansicht wäre eine Nacherfüllung auch möglich gewesen. Zwar ist davon auszugehen, dass der konkret aufgebrachte Vinylboden aufgrund der Feuchtigkeitsprobleme im Untergrund nicht mangelfrei eingebaut werden konnte. Die Beklagten hätte jedoch die Verlegung eines tauglichen (diffusionsoffenen) Bodens anbieten und vornehmen können oder ggf. darauf hinwirken können, dass die Ursache der Feuchtigkeit vor einer erneuten Verlegung geklärt wird.
d) Die Höhe des Kostenvorschusses orientiert sich hier an den Kosten einer Selbstvornahme, die der Sachverständige JJ in dem vor dem Landgericht geführten selbständigen Beweisverfahren, konkret in der Anlage 3 des Gutachtens vom 17.07.2017 mit (netto) 24.445,10 € ermittelt hat. Der Betrag ist von den Parteien in seiner Höhe nicht angegriffen worden und erscheint mit Blick auf die Aufstellung des Sachverständigen auch plausibel. Der Anspruch umfasst lediglich die Kosten der Beseitigung des Mangels, nicht jedoch die Kosten der Beseitigung sonstiger Schäden (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl., § 637, Rn. 10) also insbesondere nicht etwaige Kosten der Beseitigung der Ursache der Feuchtigkeit des Untergrundes.
Die Klägerin kann auch eine Verzinsung des Kostenvorschusses ab Rechtshängigkeit der Klage verlangen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, aaO.), dies allerdings nur in Höhe der Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Wegen des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruches unterlag die Klage der Abweisung und die Berufung der Zurückweisung.
2.
Die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und Kosten die der Klägerin infolge der Loslösung und Aufwölbung des von der Beklagten verlegten Fußbodens entstehen, kann die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 634 Nr. 4, 1. Alt., 280 Abs. 1 BGB, verlangen.
Zwar weist die von der Beklagten im Rahmen des Werkvertrages erbrachte Leistung entsprechend den vorstehenden Ausführungen einen funktionalen Mangel auf wegen dem die Beklagte seitens der Klägerin auch vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert wurde. Die Beklagte hat die mangelhafte Leistung und etwaige hierauf beruhende Schäden jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB).
Ein Schadenersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB setzt eine Pflichtverletzung und ein diesbezügliches Verschulden voraus. Die Pflichtverletzung besteht beim Werkvertrag in der Verschaffung des mangelhaften Werks (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 280 BGB Rn. 19). Das Verschulden wird insoweit nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; der Werkunternehmer muss sich entlasten. Den ihr danach obliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte hier erbracht. Der Mangel des Werkes beruht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen erster und zweiter Instanz weder auf einem vorsätzlichen noch auf einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten. Die Beklagte hat vor der Verlegung des Vinylbodens die gebotenen Erkundigungen in Bezug auf den Bodenaufbau durchgeführt ohne die Feuchtigkeit zu erkennen und bei der Prüfung und der späteren Verlegung die anerkannten Regeln der Technik eingehalten.
Die Beklagte hat unstreitig wegen der von Seiten der Klägerin vermuteten Feuchtigkeit den Untergrund geprüft und aufgrund bestehender Unsicherheiten die Hinzuziehung der Firma HH veranlasst, die nach eigener Prüfung den später verwendeten Sperrgrund empfohlen hat. Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Zeugen FF davon aus, dass der seinerzeit für die Beklagte tätige Zeuge FF die betroffenen Räumlichkeiten vor der Verlegung des Bodenbelages (nur einmal) nach dem vorherigen Ausbau des ursprünglich vorhandenen Teppichbodens besichtigt hat und bei den auf Veranlassung des Zeugen GG durchgeführten Messungen keine erhöhte Feuchtigkeit auf dem Boden des Ladenlokals festgestellt hat. Auf Wunsch des Zeugen GG hat er im Hinblick auf etwaige Feuchtigkeit die Hinzuziehung der Firma HH angeregt. Der Zeuge FF hat insoweit überzeugend und nachvollziehbar den Verlauf des Treffens und seiner Prüfung des Bodens dargestellt. Er hat insbesondere glaubhaft beschrieben, dass er im Falle vorhandener Feuchtigkeit auf keinen Fall einen Boden verlegt, sondern den Auftrag abgelehnt hätte. Von der angrenzenden "Grüppe" hat er nach eigenem nachvollziehbaren Bekunden erst nach dem Auftreten der Feuchtigkeitsschäden am Boden erfahren. Die abweichende Darstellung des Zeugen GG hält der Senat, ebenso wie das Landgericht, nicht für glaubhaft. Unabhängig davon, dass es schon nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Zeuge FF nach eigener Messung von Feuchtigkeit im Untergrund ohne Klärung der Ursache den Boden verlegt hat, wäre es auch kaum verständlich, dass die Firma HH, wenn sie bei eigenen Messungen Feuchtigkeit festgestellt hätte, einen auf der Oberfläche des Bodens aufzubringenden Sperrgrund empfohlen hätte. Dem Senat erscheint es auch nicht plausibel, wenn der Zeuge GG dem Zeugen FF im Zuge des Termins vor Ort auch die "Grüppe" gezeigt haben will. Letztlich bestand hierzu kein Anlass, es sei denn der Zeuge GG sah in der "Grüppe" tatsächlich die Ursache für die von ihm vermutete Feuchtigkeit. Wenn der Zeuge FF dann, wie vom Zeugen GG in erster Instanz bekundet, Feuchtigkeit in der "Grüppe" festgestellt und als Ursache der (vermuteten) Feuchtigkeit im Untergrund des Ladengeschäfts angesehen hätte, erscheint es noch weniger plausibel, dass der Zeuge FF in Kenntnis dieser Umstände und der damit verbundenen Risiken den Vinylboden verlegt haben soll. Da der Zeuge GG das Ladenlokal nach eigenem Bekunden mit mehreren Handwerkern in Augenschein genommen hat, ist es möglicherweise auch nicht auszuschließen, dass die von ihm beschriebenen Abläufe mit diesen stattgefunden haben könnten und er sich insoweit ggf. irrt. In jedem Fall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Besprechung der Zeugen GG und FF in der vom Zeugen FF beschriebenen Weise abgelaufen ist. Der Senat geht also nach den Aussagen und dem persönlichen Eindruck der beiden Zeugen davon aus, dass der Zeuge FF bei dem Termin im Ladengeschäft den Untergrund geprüft, keine erhöhte Feuchtigkeit festgestellt und auf Wunsch des Zeugen GG eine weitere Überprüfung durch die Firma HH angeregt hat. Nachdem diese aufgrund eigener Messungen den Sperrgrund empfahl, hat er den Vinylboden wie beauftragt verlegt.
Bei diesem Vorgehen ist der Beklagten kein Verschuldensvorwurf zu machen, obwohl nach dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen JJ vom 17.07.2017 aufgrund der durch den Sachverständigen durchgeführten weiteren Untersuchungen feststeht, dass der gewählte Boden mit der Feuchtigkeitssperre ungeeignet war. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Dabei ist auf den jeweiligen Verkehrskreis, namentlich den Berufs- und Bildungskreis abzustellen (Grüneberg/Grüneberg, aaO., § 276 Rn. 15, 17). Die Beklagte handelte deshalb nur dann fahrlässig, wenn ein "ordentlicher Teppichverleger" in der oben festgestellten Situation die Gefahr der Feuchtigkeitsschäden, mithin der fehlenden generellen Eignung des gewählten Bodens, hätte erkennen können und müssen.
Dies war hier nicht der Fall, wie sich aus den Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen JJ im Rahmen seiner Anhörung am 26.11.2018 ergibt. Der Sachverständige hat dort ausgeführt, dass ein Bodenleger bei einem Altbestand nur dann Anlass hätte, die Feuchtigkeit zu prüfen, wenn er selbst nasse Flächen entdeckt oder - wie hier - entsprechende Hinweise hat. Aufgrund der konkreten Konstellation, namentlich wegen der Terazzo-Platten als Untergrund, hätte der Sachverständige die Gefahr von Feuchtigkeitserscheinungen hier selbst nicht gesehen und den verwendeten Expoxidharz-Sperrgrund ebenfalls empfohlen. Insofern entspricht das Vorgehen der Beklagten, aufgrund der vermuteten Feuchtigkeit selbst Prüfungen durchzuführen und nach weiterer von ihr veranlasster Prüfung durch die Firma HH einen Sperrgrund einzubauen, der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Teppichverlegers, mit der Folge, dass ihr hinsichtlich des später auftretenden Mangels weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann.
3.
Die Klägerin kann daneben auch die mit der Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen. Der entsprechende Antrag ist von der Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht begründet worden, worauf die Streitverkündete im Schriftsatz vom 05.04.2019 bereits hingewiesen hatte.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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