Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 3 U 4/25
In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
BB, Ort2,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und
den Richter am Oberlandesgericht (...)
am 22. Mai 2025
beschlossen:
[Grunde]
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
Die Klägerin begehrt im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die hälftige Erstattung der von ihr für die Bestattung des gemeinsamen Sohnes der Parteien CC gezahlten Bestattungskosten.
Die Parteien leben getrennt. Der Sohn der Parteien verstarb am TT.MM.2023 im Alter von 16 Jahren infolge eines Verkehrsunfalls. Er lebte zuvor bei der Klägerin. Der Beklagte zahlte laufend Barunterhalt, zuletzt für November 2023 in Höhe von 628 €. Der Sohn war Schüler, besuchte aber aufgrund einer psychischen Erkrankung zuletzt nicht die Schule.
Die Klägerin hat für die Bestattung des Erblassers insgesamt 15.982,12 € gezahlt. Die Entscheidung über die einzelnen Positionen traf im Wesentlichen die Klägerin. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe sich als Miterbe des gemeinsamen Sohnes zur Hälfte an den Kosten zu beteiligen.
Der Beklagte hat außergerichtlich 3.500,00 € gezahlt. Er ist der Auffassung, zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet zu sein. Er habe die Erbschaft sowohl ausgeschlagen als auch angefochten. Zudem sei er auch von der Planung der Bestattung gänzlich ausgeschlossen worden. Weiter bestreitet er die Erforderlichkeit und Angemessenheit der von der Klägerin veranlassten Beerdigungskosten. Es habe sich nicht um eine standesgemäße Beerdigung gehandelt.
Das Landgericht Osnabrück hat mit angefochtenem Urteil vom 31.01.2025 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.272,10 € nebst Zinsen seit dem 12.06.2024 zu zahlen. Mit Ergänzung vom 07.03.2025 hat es zudem den Beklagten verurteilt, die Klägerin von den Kosten ihres Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung in Höhe von 800,39 € freizustellen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass für die Kosten der Beerdigung vorrangig die Erben haften (§ 1968 BGB). Die Parteien seien als gesetzliche Erben jeweils zur Hälfte Erben nach ihrem Sohn geworden. Der Beklagte habe die Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen ausgeschlagen oder angefochten.
Art, Umfang und auch die Kosten der zu erstattenden Beerdigungskosten seien angemessen. Maßstab seien grundsätzlich die Verhältnisse des Verstorbenen. Der Erbe müsse die Kosten für alles auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen sowie nach dem Herkommen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehöre. Maßgeblich sei die Lebensstellung des Erblassers.
Nach einer Würdigung der Gesamtumstände könnten angesichts des Alters des Sohnes nicht die sonst üblichen Maßstäbe angelegt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung, eine Bestattung nicht auf einem Friedhof, sondern im Friedwald Ort3 vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Insgesamt seien in der Kostenaufstellung keinerlei Kosten ersichtlich, die als nicht standesgemäß für die Beerdigung eines plötzlich verstorbenen Kindes anzusehen wären. So sei die Klägerin auch nicht darauf beschränkt, den preisgünstigsten Sarg für das verstorbene Kind auszuwählen. Das Nutzungsrecht für einen Baum umfasse stets auch noch ein weiteres Nutzungsrecht. Der Erwerb eines alleinigen Nutzungsrechts sei nicht möglich.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Berufung.
Mit dieser begehrt er die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit dem Hauptantrag über einen Betrag in Höhe von 976,55 € entsprochen wurde und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren soweit diese über 540,50 € hinausgehen.
Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Berufung sich auf zwei Abrechnungspositionen beschränke, nämlich die anteiligen Kosten für den Erwerb der Grabstätte im Friedwald (5.990,00 € Nutzungsrecht für einen Baum) sowie gegen einen Teil der Rechnung der Fa. Bestattung DD, sofern hier für einen Sarg mit Innenausstattung 1.997,99 € brutto abgerechnet wurden. Die Kosten würden allein der Trauerbewältigung der Klägerin dienen. An diesen Mehrkosten sei der Beklagte nicht zu beteiligen. Auf dem Naturfriedhof EE hätte es auch eine Einzelgrabstätte als Urnengrab für 599,00 € gegeben. Die darüberhinausgehenden Kosten habe die Klägerin zu tragen. Der von ihr erworbene Baum habe Urnenplätze für insgesamt 10 Personen und diene auch bereits der späteren Ruhestätte der Klägerin und weiterer Familienangehöriger. Beim Sarg koste ein übliches Exemplar für eine Feuerbestattung inklusive Deckel 797,30 € brutto. Insgesamt seien die aufgewendeten Kosten fast ausschließlich von den persönlichen Bedürfnissen der Klägerin geleitet worden. Es dürften aber die Kriterien der Angemessenheit und Erforderlichkeit nicht außer Betracht bleiben. Aufgrund der geringeren angemessenen Kosten würden sich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten entsprechend reduzieren und betrügen nur noch 540,50 €.
IV.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage der Klägerin vollumfänglich stattgegeben.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten als gesetzlichen Miterben gemäß § 1968 BGB auf Erstattung der Hälfte der von ihr verauslagten Kosten der Beerdigung.
Soweit der Beklagte mit der Berufung nur noch die Angemessenheit der Beerdigungskosten im Hinblick auf die Kosten für den Erwerb der Grabstätte im Friedwald in Höhe von 5.990,00 € und die Sargkosten in Höhe von 1.997,99 € brutto in Abrede stellt, vermag er damit der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers, hier also die Klägerin und der Beklagte als gesetzliche Erben ihres Sohnes je zur Hälfte. Dass der Beklagte Erbe seines verstorbenen Sohnes geworden ist, steht mit der Berufung nicht mehr im Streit. Obwohl § 1968 BGB nicht als Anspruchsgrundlage formuliert ist, gewährt sie anerkanntermaßen demjenigen, der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, einen Ersatzanspruch gegen den Erben (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2002 - 1 U 796/01 - OLGR Saarbrücken 2002, 228; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1161; Edenhofer in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 1968 Rdn. 1). Die Totenfürsorge, zu welcher unter anderem auch die Sorge für die Bestattung gehört, obliegt in erster Linie den nächsten Angehörigen, hier der allein sorgeberechtigten Klägerin. Der Beklagte ist als (Mit-) Erbe jedoch nur verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Kosten (mit-) zutragen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2002 - 1 U 796/01 - OLGR Saarbrücken 2002, 228; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1161 [OLG Düsseldorf 23.06.1994 - 18 U 10/94]; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 155). Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers und schließen, wobei die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des Erben zu berücksichtigen sind, alles ein, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört. Der Erbe muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 U 472/08 - 72 -, Rn. 20 - 21, juris).
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass vorliegend aufgrund der besonderen Konstellation eine Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen ist, da der Erblasser noch über kein eigenes Vermögen verfügt habe und überraschend aus dem Leben gerissen worden sei. Aufgrund seines Alters verfügte er auch noch nicht über eine verfestige eigene Lebensstellung, anhand derer der Umfang eines angemessenen Begräbnisses abgeleitet werden kann. Der Erblasser war zum Zeitpunkt des Todes erst 16 Jahre alt. Vielmehr leitet sich seine Lebensstellung noch von der Lebensstellung seiner Eltern ab. Insoweit ist es vorliegend auch nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin als Inhaberin der Totenfürsorge hier auch mit Blick auf ihren Sohn eigene Vorstellungen im Hinblick auf das Begräbnis umgesetzt hat. Zudem stellt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Trauerbewältigung und damit auch die Art und Weise der Bestattung als in Gänze anders bei einem Jugendlichen als bei einem Erwachsenen dar. Insoweit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass insgesamt in der Kostenaufstellung der Klägerin keinerlei Kosten ersichtlich sind, die als nicht standesgemäß für die Beerdigung eines plötzlich verstorbenen Kindes anzusehen wären. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten der Bestattung im Friedwald und die Kosten für den Sarg. Die Klägerin musste sich hier nicht auf die jeweils kostengünstigste Variante beschränken. Die Auswahl eines Baumes mit einer gewissen Stammstarke für eine Umarmung stellt sich dabei vor dem Hintergrund des tragischen Ablebens des erst 16-jährigen Sohnes der Parteien als ein würdiger Ort für die Trauer der Angehörigen, und damit auch des Beklagten, dar. Die Klägerin hat dargelegt, dass auch ein Baum der preisgünstigsten Kategorie bereits 2.890,00 € gekostet hätte. Dieser hätte aber nur einen Durchmesser von 10 bis 15 cm aufgewiesen und wäre damit für eine Umarmung ungeeignet gewesen. Der Mehrpreis von gut 3.000,00 € im Vergleich zum preisgünstigsten Baum stellt sich dabei nicht als unangemessen hoch dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwar der Sohn der Parteien als Schüler naturgemäß über noch kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt hat, nach dem die Angemessenheit der Grabkosten beurteilt werden könnten, aber aus der Höhe des vom Beklagten geleisteten Barunterhalts von 628,00 € lässt sich ableiten, dass jedenfalls der Beklagte über ein über dem deutschen Nettoeinkommensdurchschnitt (2.697,00 € monatlich im Jahr 2024) liegendes Nettoeinkommen verfügt hat, da die Düsseldorfer Tabelle bei einem Barunterhalt von 628 € von einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners von 3.501 bis 3.900 € ausgeht. Da sich die Lebensstellung des Sohnes der Parteien von der Lebensstellung seiner Eltern, also auch dem Beklagten, ableitet, durfte die Klägerin hier für den Sohn der Parteien auch einen Baum auswählen, der im oberen Mittelfeld der möglichen in Betracht kommenden Bäume anzusiedeln ist. Keinesfalls war die Klägerin im Rahmen einer angemessenen Grabstätte allein auf eine Einzelgrabstätte als Urnengrab beschränkt.
Soweit der Beklagte moniert, dass der von ihr erworbene Baum Urnenplätze für insgesamt 10 Personen habe und damit auch bereits der späteren Ruhestätte der Klägerin und weiterer Familienangehöriger diene, ist dieser Umstand ausweislich der Mitteilung der EE GmbH vom 25.11.2024 einem Urnengrab mit Baum immanent und damit kein Kriterium für die Unangemessenheit der von der Klägerin ausgesuchten Grabstätte. Der Preis eines Baumes richtet sich nicht nach der Anzahl der Plätze. Auch ein Baum der günstigsten Kategorie kann 10 Plätze haben. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen das Nutzungsrecht an einem Baum mindestens noch ein Nutzungsrecht für eine zweite Person beinhalte. Der Erwerb eines alleinigen Nutzungsrechts ist hiernach nicht möglich, so dass Mehrkosten für ein Doppelgrab nicht abzuziehen sind.
Im Hinblick auf die Kosten des Sarges hat die Klägerin unabhängig von den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, dass die Klägerin nicht darauf beschränkt sei, den preisgünstigsten Sarg für das verstorbene Kind auszuwählen, unwidersprochen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Beerdigung die Bestatterin nur einen unbehandelten Sarg zur Verfügung hatte, den sie dann ausgewählt habe. In diesem Kontext ist gerade angesichts des Alters des verstorbenen Sohnes nicht zu beanstanden, dass es ein unbehandelter Sarg sein sollte, bei dem auch die Gelegenheit bestand, dass Familienangehörige oder Freunde etwas zur Trauerbewältigung auf den Sarg schreiben oder malen. Eine preisgünstigere Variante dieser Art von Sarg gab es mithin zum Zeitpunkt der anstehenden Bestattung gar nicht.
Mangels Erfolg der Berufung in der Hauptsache hat die Berufung auch im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.
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Referenzen
- BGB § 1968 Beerdigungskosten 4x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- 1 U 796/01 2x (nicht zugeordnet)
- 18 U 10/94 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 472/08 1x (nicht zugeordnet)