Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 3 U 9/25 e

Tenor

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.972,58 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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