Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 UF 136/24
In der Familiensache
des Herrn D. S.,
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen K.& .-F.,
Geschäftszeichen:
gegen
Frau S. S.,
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin C. M.,
Geschäftszeichen:
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 1. Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. am 04.04.2025 beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Einbeck vom 26.07.2024 wie folgt abgeändert:
- 1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Mai 2025 laufenden Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder A. S., geb. am, Y. S., geb. am, und M. S., geb. am, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes jeweils monatlich im Voraus an die Antragstellerin zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
- II.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
- III.
Der Beschwerdewert wird auf 8.351,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt für ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, die seit der Trennung der Beteiligten im Dezember 2019 überwiegend im Haushalt der Antragstellerin leben. Der Antragsgegner betreut die Kinder in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bis Montagmorgen zum Schulbeginn sowie während der Hälfte der Schulferien. Er zahlt an die Antragstellerin fortlaufend Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Mit Beschluss vom 26.07.2024 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe für den Zeitraum seit Januar 2020 verpflichtet. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, soweit er verpflichtet wurde, mehr als 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von ihnen gestellten Anträge und der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung unter Ziffer I. in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12.03.2025 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner ist für den gesamten hier relevanten Zeitraum seit 2020 lediglich zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtet.
Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber seinen überwiegend im Haushalt der Antragstellerin lebenden minderjährigen Kindern beruht auf §§ 1601 ff. BGB. Der Bedarf der Kinder bemisst sich dabei nach den Lebensverhältnissen beider Eltern, wobei die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners auf den nach seinem eigenen Einkommen geschuldeten Unterhalt beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2022, XII ZB 325/20, juris Rn. 50; Beschluss vom 16.09.2020, XII ZB 499/19, juris Rn. 14).
1. Das unterhaltsrechtlich relevante, bereinigte Einkommen des Antragsgegners fällt in den Jahren 2021 bis 2022 in die Einkommensgruppe fünf, im Jahr 2023 in die Einkommensgruppe sechs, in den Jahren 2020 und 2024 in die Einkommensgruppe vier sowie im Jahr 2025 voraussichtlich in die Einkommensgruppe vier oder fünf der Düsseldorfer Tabelle. Wegen der Einzelheiten der Einkommensberechnung wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. im Hinweisbeschluss vom 12.03.2025 verwiesen.
2. In Ansehung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten wie auch der unterhaltsrechtlich beachtlichen Mitbetreuung der Kinder durch den Antragsgegner ist nach Würdigung des Senats für den gesamten hier relevanten Unterhaltszeitraum seit dem Jahr 2020 bis heute eine Herabstufung in die erste Einkommensgruppe vorzunehmen.
Bereits aufgrund der Anzahl von drei unterhaltsberechtigten Kindern erachtet der Senat regelmäßig eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe als angemessen, da die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ausweist. Für den Fall, dass eine größere Anzahl Unterhaltsberechtigter vorhanden ist, sieht Ziffer 11.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts ausdrücklich die Möglichkeit der Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vor.
Das von den Beteiligten derzeit praktizierte Betreuungsmodell rechtfertigt daneben eine Herabgruppierung um weitere drei Einkommensgruppen. Aufgrund der seit dem gerichtlichen Vergleich vom 18.09.2020 geltenden Regelung betreut der Vater die drei Kinder vierzehntägig jeweils von Mittwoch nach der Schule bis zum Schulbeginn am darauffolgenden Montagmorgen, mithin an fünf von 14 Tagen. Ungeachtet der hinzukommenden Betreuung während der Hälfte der Schulferien entspricht dies einem Anteil von gut 35 %, mithin etwas mehr als einem Drittel der Betreuungszeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangs getätigten Aufwendungen durch eine Herabgruppierung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2014, 917, Rn. 37 ff.). Bei der Bemessung des Umfangs der Herabgruppierung ist zu berücksichtigen, inwieweit der mitbetreuende Elternteil während seiner Betreuungszeit über die Gewährung von Naturalunterhalt den Bedarf des Kindes anteilig deckt und den hauptbetreuenden Elternteil dadurch entlastet (vgl. Borth, FamRZ 2023, 1833, 1835). Der Senat erachtet es als sachgerecht, diesen Anteil der Bedarfsdeckung im Wege einer pauschalierenden Schätzung zu ermitteln und hierzu auf die dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 25.08.2023 (vgl. hierzu Seiler, FamRZ 2023, 1761; Obermann, FamRZ 2023, 1769; Borth, a.a.O.) zu Grunde liegende Annahme zurückzugreifen, nach der die Mitbetreuung des Kindes im Rahmen eines erweiterten Umgangs etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG betrifft (vgl. ebenso Rake, FamRZ 2025, 149, 153). Dies gilt beispielsweise für Ausgaben für Nahrung, Verkehr und Freizeitgestaltung. Auf dieser Grundlage errechnet sich bereits bei einem Mitbetreuungsanteil von einem Drittel eine Bedarfsdeckung im Umfang von 15 %. Da der Betreuungsanteil des Antragsgegners hier sogar über einem Drittel liegt, kann im Wege der Schätzung davon ausgegangen werden, dass vorliegend der Barunterhaltsbedarf der Kinder jedenfalls zu einem Anteil von 15 % durch den vom Antragsgegner während seiner Betreuungszeit geleisteten Naturalunterhalt gedeckt wird.
Auf dieser Basis ist es nach der Würdigung des Senats angemessen, eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle in einer entsprechenden Größenordnung vorzunehmen (ebenso Rake, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass der in der Tabelle ausgewiesene Kindesunterhaltsbedarf sich mit jeder Einkommensgruppe um 5 % erhöht, womit eine Bedarfsdeckung von 15 % drei Einkommensgruppen entspricht.
Dies hat jedenfalls für die Jahre 2020 bis 2022 sowie den Zeitraum ab 2024 zur Folge, dass der Antragsgegner nicht mehr als 100 % des Mindestunterhalts für seine drei minderjährigen Kinder zu zahlen hat. Für das Jahr 2023 würde sich rein rechnerisch eine Einstufung in die zweite Einkommensgruppe ergeben. Gleichwohl erachtet der Senat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung als angemessen, die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für den gesamten hier relevanten Zeitraum nach der ersten Einkommensgruppe zu bemessen. Gemäß Ziffer 11.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts ist das mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle gewonnene Ergebnis stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen. Dabei ist vorliegend zum einen zu beachten, dass das bereinigte Einkommen des Antragsgegners im Jahr 2023 i.H.v. 3.510,85 € nur sehr knapp über der Obergrenze der bei 3.500,00 € endenden fünften Einkommensgruppe lag. Zum anderen fällt das Einkommen des Antragsgegners im Folgejahr 2024 lediglich in die vierte Einkommensgruppe und würde daher - angesichts der oben erläuterten anteiligen Bedarfsdeckung durch die Mitbetreuung - unter Umständen sogar eine Herabsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts auf einen unterhalb des Mindestunterhalts liegenden Betrag rechtfertigen. Insgesamt entspricht es daher der Billigkeit, den Antragsgegner durchweg zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, zumal seine Mitbetreuung sogar einen Anteil von mehr als einem Drittel ausmacht.
Da der Antragsgegner unstreitig stets Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes geleistet hat, sind bisher keine Unterhaltsrückstände aufgelaufen, so dass eine Titulierung lediglich hinsichtlich des künftigen laufenden Unterhalts erforderlich ist. Demzufolge beginnt die im Tenor genannte Unterhaltsverpflichtung ab dem Monat Mai 2025.
III.
Wie im Hinweisbeschluss vom 12.03.2025 angekündigt, entscheidet der Senat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse über das schriftliche Vorbringen der Beteiligten hinaus zu erwarten sind. Hiermit haben sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 02. und 03.04.2025 einverstanden erklärt.
Wegen der Begründung der Kostenentscheidung und der Wertfestsetzung wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Dass im Falle einer umfangreichen Mitbetreuung der Kinder durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen der Bemessung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle eine Herabgruppierung bis auf den Mindestunterhalt in Betracht kommt, hat der Bundesgerichthof bereits entschieden.
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Referenzen
- XII ZB 325/20 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 499/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2014, 917 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2023, 1833, 1835 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2023, 1761 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2023, 1769 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 RBEG 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2025, 149, 153 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x