Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 ORbs 5/26
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 30. September 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Das Fahrverbot wird indes erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Gründe
Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg überwiegend versagt.
I.
Das Amtsgericht Wolfenbüttel hatte den Betroffenen im ersten Rechtsgang am 4. Februar 2025 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit 0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol in der Atemluft (§ 24a Abs. 1 StVG) mit einer Geldbuße von 1.000,- € belegt und ihm zudem für drei Monate verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Das Amtsgericht hatte in jener Entscheidung zudem angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte der Senat das Urteil vom 4. Februar 2025 durch Beschluss vom 15. Mai 2025 mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 30. September 2025 hat ihn das Amtsgericht im zweiten Rechtsgang erneut wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffenen am 5. Februar 2024 in Destedt einen Personenkraftwagen geführt habe, obwohl seine Atemluft 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Dieser Wert wurde am Tattag mit dem Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE ermittelt. Es handelt sich um den Mittelwert; ihm liegen gemäß den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l zugrunde.
Das Amtsgericht hat wiederum eine Geldbuße von 1.000,- € festgesetzt und dem Betroffenen zudem erneut für drei Monate verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Die Rechtsfolge beruht gemäß lfd. Nr. 241.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV auf dem Umstand, dass gegen den Betroffenen erst am 16. Juni 2023 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l eine Geldbuße von 500,- € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war.
Gegen dieses sowohl in Abwesenheit des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen als auch eines Verteidigers verkündete und dem Verteidiger am 3. November 2025 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 4. November 2025, elektronisch eingegangen beim Amtsgericht Wolfenbüttel am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat diese mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2025, elektronisch eingegangen bei dem Amtsgericht Wolfenbüttel am selben Tag, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet.
Der Betroffene ist der Auffassung, dass das Amtsgericht bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet habe. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration habe diese sowohl bei Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht zu bleiben. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und 0,24 mg/l anzunehmen seien. Der daraus zu errechnende Mittelwert betrage lediglich 0,24 mg/l und rechtfertige keine Verurteilung. Außerdem sei dem Amtsgericht ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unterlaufen, weil es dem Betroffenen im angefochtenen Urteil keine Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt habe, obgleich das Urteil vom 4. Februar 2025 eine solche Vergünstigung enthalten habe. Der Betroffene hat vor diesem Hintergrund beantragt, ihn freizusprechen. Hilfsweise hat er beantragt, die Sache unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthaft und auch sonst in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch überwiegend keinen Erfolg und ist deshalb - mit Ausnahme der vom Senat abgeänderten Regelung zur Schonfrist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
1.
Dem Amtsgericht ist insbesondere kein Fehler unterlaufen, als es den Betroffenen gemäß § 24a Abs. 1 StVG verurteilt hat, weil seine Atemluft beim Führen des Kraftfahrzeugs 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Diese Atemalkoholkonzentration genügt für eine Verurteilung und der genannte Wert ist auch ordnungsgemäß festgestellt. Die Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE ist ein standardisiertes Messverfahren (BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris), sodass das Tatgericht nicht gehalten war, weitere technische Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des von der PTB zugelassenen Geräts, zu veranlassen (BayObLG, a.a.O., Rn. 8). Der maßgebliche Mittelwert errechnet sich aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 25; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 7; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 16a), die das Amtsgericht im Urteil - überobligatorisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Leitsatz 1 und Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris) - ebenfalls angegeben hat. Addiert man die Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l errechnet sich eine Summe von 0.505 mg/l (0,248 mg/l + 0,257 mg/l), woraus sich der Mittelwert von 0,2525 mg/l (abgerundet 0,25 mg/l) ergibt.
Die von der Verteidigung zitierte gegenteilige Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001, Ss 509/00 (B), juris, Rn. 4ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Mai 2001, Ss (OWi) 587/00, juris, Leitsatz und Rn. 9; OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05, BeckRS 2006, 6869), wonach (jeweils bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) schon bei den Einzelwerten die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen ist, ist überholt. Sie beruht auf dem damaligen Stand der Forschung (OLG Dresden, a.a.O.) und nimmt jedenfalls noch nicht in den Blick, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf der Grundlage der in Ziffer 5.1.1. angepassten DIN VDE 0405 - Teil 2 (dazu: Schoknecht, Revision der DIN Normen VDE 0405 Teil 2 und 4, NZV 2004, 177) und internationalen Vorgaben die Zulassung eines Messgerätes seit 2005 daran knüpft, dass eine Messauflösung von 0,001 mg/l gewährleistet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 31 und 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 14 und 16).
Nur die letztgenannte Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2001, 4 StR 507/00, juris). Der Bundesgerichtshof hat - betreffend das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III - ausgeführt, dass kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten werden (BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn. 25 ff.). Diese Rechtsprechung kann auf das vorliegende Messgerät übertragen werden, das seine Bauartzulassung erst 2013 erhalten hat und sich von dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im Wesentlichen durch seine erleichterte Bedienbarkeit unterscheidet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 17).
2.
Abzuändern ist das angefochtene Urteil lediglich insoweit, als das Amtsgericht das Fahrverbot ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren zwar nicht erfüllt, weil gegen den Betroffenen erst am 16. Juni 2023 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, muss es wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), das als teilweises Verfahrenshindernis von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 23. August 2000, 2 StR 171/00, juris, Rn. 7), aber bei der Schonfrist bleiben. Das Verschlechterungsverbot soll sicherstellen, dass der Betroffene bei seiner Entscheidung, ob er ein Rechtsmittel einlegt, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, 5 StR 387/18, juris, Rn. 19). Es greift auch bei der Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG ein (KG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2000, 2 Ss 342/99, juris, Rn. 6; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 79 Rn. 37).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (anwendbar gemäß § 46 Abs. 1 OWiG). Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
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