Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 131/06
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unzulässig verworfen.
Gründe
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1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Stade, mit welchem seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 2. Februar 2006 verworfen wurde. Mit diesem Beschluss des Amtsgerichts wurde ein Beschluss vom 5. Januar 2006 aufrechterhalten, mit welchem ein gegen den Beschuldigten bestehender Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden war.
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2. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig.
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Nach § 310 Abs. 1 StPO ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde (nur) statthaft gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen; im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt, § 310 Abs. 2 StPO. Hiernach kann zwar auch der Bestand eines Haftbefehls, der außer Vollzug gesetzt worden ist, mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Entscheidungen über die Ausgestaltung der Haftverhältnisse im einzelnen und die bei einer Haftverschonung angeordneten Auflagen sind jedoch mit der weiteren Beschwerde nicht anfechtbar (so auch BGHSt 25, 120; 29, 200; OLG Hamm, StraFo 2002, 140; OLG Dresden vom 20.12.2001, 1 Ws 232/01; KG vom 2.8.2000, 1 ARs 887/00 - 4 Ws 137/00; OLG Köln, StV 1994, 321; OLG Hamburg, StV 1994, 323; OLG Koblenz NStZ 1990, 102; KK-Engelhardt, 5. Aufl., § 310 Rn. 10; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 310 Rn. 7).
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Der Senat teilt diese Auffassung, die bereits auch Grundlage der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 3. März 2006 war, da die im Rahmen einer Haftverschonung erteilten Auflagen nicht in gleichem Maße in die Rechte eines Beschuldigten eingreifen wie das Anordnen der Untersuchungshaft als solcher. Nur diesem besonders schwer wiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte eines Beschuldigten ist die als Ausnahmevorschrift zu lesende Bestimmung des § 310 Abs. 1 StPO geschuldet.
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Der Beschuldigte wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde ebenso wie bereits mit seiner dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschwerde vom 7. Februar 2006 sowie mit seinem Antrag vom 11. Januar 2006 (dort ausdrücklich) erkennbar nur gegen vom Amtsgericht angeordnete Maßnahmen. Der Haftbefehl als solcher, insbesondere das Vorliegen des dringenden Tatverdachts oder das Vorliegen eines Haftgrundes, wurde indessen nicht in Frage gestellt. Dies führt zur Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde.
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3. Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 304 Abs. 4 StPO nicht eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 310 Weitere Beschwerde 3x
- BGHSt 25, 120 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 232/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ARs 887/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 137/00 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1994, 321 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1994, 323 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1990, 102 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x