Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 261/12 (StrVollz)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 14. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 300,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt ihre Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes B. Ihren hierauf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen und hat hierzu ausgeführt, dass namentlich aufgrund ihrer laufenden Ausbildung zur Köchin der Justizvollzugsanstalt V. eine Verlegung nicht geeignet sei, ihre Eingliederung oder sonst das Erreichen des Vollzugsziels zu fördern. Hiernach könne dahinstehen, ob § 11 NJVollzG überhaupt einen Anspruch auf Verlegung begründe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit welcher sie im Rahmen der Sachrüge eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt und im Hinblick auf die von der Kammer vorgenommene Interessenabwägung Ausführungen macht, die in der angefochtenen Entscheidung keine Stütze finden; aufgrund dieses Vortrags sei das Ermessen der Strafvollstreckungskammer auf null reduziert.

II.

2

Der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin kann ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe von § 116 Abs. 1 StVollzG sowohl zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als auch zum Zwecke der Rechtsfortbildung zulässig. Zum einen gilt es der Wiederholung des nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehlers entgegen zu wirken; zum anderen hat der Senat sich zu einer Verlegung in ein anderes Bundesland auf der Grundlage von § 11 NJVollzG jedenfalls tragend noch nicht geäußert.

4

2. Nach Maßgabe von § 11 NJVollzG kann ein Gefangener mit Zustimmung des zuständigen Fachministeriums in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verlegung vorliegen und wenn die zuständige Behörde des anderen Landes der Verlegung in die dortige Anstalt zustimmt. Das hiermit normierte Zustimmungserfordernis der jeweils zuständigen Behörden beruht auf der Justizhoheit der Länder und hatte bislang seinen Niederschlag in § 26 Abs. 2 Satz 3 StrVollstrO gefunden (vgl. hierzu auch die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Justizvollzugs in Niedersachsen [dort noch zu § 12]). Insoweit haben sich im Grunde keine Änderungen zur früheren Rechtslage ergeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die abgebende Anstalt ein Verlegungsgesuch, dessen Voraussetzungen sie zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, dem zuständigen Fachministerium vorzulegen hat. Bejaht auch dieses die Verlegungsgründe, erfolgt eine Anfrage bei der anderen Landesjustizverwaltung, die regelmäßig die aufnehmende Anstalt um eine Stellungnahme bittet (vgl. Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 153 Rn. 4 m. w. N.).

5

3. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verlegung abweichend vom Vollstreckungsplan nach den allgemeinen Vorschriften, vorliegend also nach § 10 NJVollzG, hat hiernach weiterhin zunächst die abgebende Anstalt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Hiervon ist auch die Strafvollstreckungskammer vorliegend zutreffend ausgegangen. Insoweit besteht indessen ein eher weiter Ermessenspielraum (OLG Rostock, ZfStrVo 2004, 110 und 181; Arloth a. a. O.). Nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 NJVollzG „kann“ ein Gefangener oder eine Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden. Bereits diese Formulierung zeigt, dass der abgebenden Anstalt insoweit Ermessen eingeräumt ist. Dies führt auf der Grundlage von § 115 Abs. 5 StVollzG zu einer eingeschränkten Prüfungskompetenz der Strafvollstreckungskammer. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich hiernach nur auf Ermessensfehler (vgl. hierzu nur Arloth, § 115 Rn. 13 ff.) Die Kammer darf demnach die allein von der Anstalt vorzunehmende Ermessensausübung nicht durch eigene Abwägung ersetzen oder ihr Ermessen selbst ausüben (Schwind/Böhm/Jehle/Laubentahl, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 115 Rn. 19). Dies hat die Kammer vorliegend außer Acht gelassen. Die Kammer hat nicht die Entscheidung der Antragsgegnerin auf Ermessensfehler überprüft, sondern insoweit - wenn auch zumindest teilweise mit Gründen, die auch der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde gelegen haben - eine eigene Abwägung vorgenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Auf den Vortrag der Antragstellerin, das Ermessen der Strafvollstreckungskammer sei auf null reduziert, kommt es demnach nicht an.

III.

6

Die Sache war daher an die Strafvollstreckungskammer zu neuer Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuweisen.

IV.

7

Die Festlegung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE224432012&psml=bsndprod.psml&max=true

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen