Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 26/12 (L)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Stolzenau vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Versagung einer Genehmigung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

2

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von im Grundbuch von B. Blatt …0 eingetragenen Grundstücken. Durch notariellen Kaufvertrag vom … 2011 verkaufte die Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 zu einem Kaufpreis von 215.000 EUR das in der Gemarkung B. belegene Flurstück …7 der Flur …1 zur Größe von 14,7063 ha sowie von dem Flurstück …3 der Flur …9 ein Teilstück zur Größe von 4,57 ha. Hierbei handelt es sich um Ackerland von 17,78 ha, um Waldflächen von 1,41 ha sowie um Gebäude- und Wegeflächen von 863 qm.

3

Durch Bescheid des Landkreises N. (Beteiligter zu 4) vom 14. Juni 2011 wurde für diesen Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz versagt, nachdem die N. mit Schreiben vom 14. Juni 2011 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt hatte. Als Begründung hat der Landkreis ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2 kein Landwirt sei und sein Einkommen aus gewerblichen Einkünften beziehe. Zudem habe er in den letzten Jahren durch Zukäufe Grund und Boden angehäuft, was dazu geführt habe, dass seine Betriebsgröße mehr als das 10fache der gegendüblichen Betriebsgröße ausmache. Dagegen stehe die N. als vorkaufsberechtigtes Siedlungsunternehmen einem hauptberuflichen Landwirt gleich. Die Veräußerung gelte für das Rechtsgeschäft zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten als genehmigt.

4

Daraufhin haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Bl. 67 GA). Sie haben geltend gemacht, der Beteiligte zu 2 sei durchaus als Landwirt anzusehen. Er bewirtschafte mit Hilfe eines Betriebsleiters einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Eigentumsfläche von über 275 ha sowie zupachteten Flächen; in den letzten fünf Jahren habe er einen Durchschnittsgewinn von ca. 55.000 EUR erzielt. 209 ha der Eigentumsflächen würden für den Ackerbau genutzt; es werde Mais für die Bewirtschaftung von Biogasanlagen angebaut.

5

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Genehmigung des Kaufvertrages beantragt.

6

Der Beteiligten zu 3 und 4 haben beantragt, die Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zurückzuweisen.

7

Die Beteiligte zu 3 hat vorgebracht, der Beteiligte zu 2 sei Nichtlandwirt; seinem Erwerbsinteresse würden die Erwerbsinteressen der dringend aufstockungsbedürftigen Vollerwerbsbetriebe Br. und Bre. gegenüberstehen.

8

Das Landwirtschaftgericht hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen angehört, die mit Schriftsatz vom 15. September 2011 den ablehnenden Bescheid des Landkreises verteidigt hat (Bl. 88 GA).

9

In seiner mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2012 hat das Landwirtschaftsgericht die Zeugen F. Br. und G. Bre. als Zeugen vernommen, die Interesse an den Verkaufsflächen bekundet haben (Bl. 118ff. GA).

10

Mit Beschluss vom 8. März 2012 hat das Landwirtschaftsgericht die Einwendungen der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zurückgewiesen. In seinem Beschluss führt das Gericht aus, dass der Beteiligte zu 2 zwar nicht als Nichtlandwirt angesehen werden könne, er wolle aber auf den Kaufflächen Mais anbauen, welcher dann in Biogasanlagen verwertet werden solle. Auch wenn dies angesichts der Klimaprobleme dringend geboten erscheine, müsse die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für die Produktion von Nahrungs- und Futtermittel Vorrang vor anderen Nutzungen haben. Hinzu komme, dass der Beteiligte zu 2 existenziell nicht auf die hier in Rede stehenden Landkäufe angewiesen sei, während die als Zeugen vernommenen Vollerwerbslandwirte diese Flächen zum Erhalt ihrer Existenzgrundlage und zur Nahrungsmittelproduktion benötigen würden. Der Zukauf der Ländereien durch den Beteiligten zu 2 mit außerhalb der Landwirtschaft erworbenen Mitteln und unter Berücksichtigung seiner derzeitigen für den Raum U. unüblichen erheblichen Betriebsgröße von 575,06 ha sei deshalb als ungesunde Verteilung von Grund und Boden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu qualifizieren.

11

Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 8. März 2012 (Bl. 134ff. GA) verwiesen.

12

Gegen diesen am 12. März 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21. März 2012 eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2.

13

Der im Jahre 1939 geborene Beteiligte zu 2, der von Beruf Diplom-Kaufmann ist, ist seit 1996 Eigentümer der im Grundbuch von L. Blatt …2 eingetragen gewesenen landwirtschaftlichen Stelle Nr. 10 in L. zur Größe von ursprünglich 65,9595 ha; ferner ist er Eigentümer der im Grundbuch von L. Blatt …0 eingetragenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die er im Lauf der Jahre und dabei insbesondere ab dem Jahre 2000 erworben hatte. Dieses Grundbuchblatt weist, nachdem der im Grundbuchblatt …2 verzeichnete Grundbesitz im Oktober 2004 dem Grundbuchblatt …0 zugeschrieben wurde, nunmehr den gesamten Grundbesitz des Beteiligten zu 2 auf, welcher sich derzeit auf über 270 ha beläuft.

14

Die von dem Beteiligten zu 2 als alleiniger Gesellschafter gegründete Gesellschaft „N. GmbH“, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für den Agrarbereich ist (s. Bl. 246 GA), ist seit dem 2. August 2010 im Handelsregister unter HRB …4 eingetragen (Bl. 219 GA). Alleiniger Geschäftsführer ist der Beteiligte zu 2. Die Eintragung der anschließend von der N. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, vertreten durch den Beteiligten zu 2, und dem Beteiligten zu 2 als Kommanditist gegründeten „D. H. GmbH & Co. KG“, deren Unternehmenszweck die „Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes“ ist (s. Bl. 241 GA), erfolgte im Handelsregister am 9. Dezember 2010 unter HRA …7 (Bl. 218 GA). Der Beteiligte zu 2 selbst war in der Zeit vom 8. November 2010 bis 6. April 2011 als Einzelkaufmann unter der Firmenbezeichnung „Landwirt D. H. e. K.“ im Handelsregister unter HRA …9 eingetragen (Bl. 237 GA). Ebenfalls am 6. April 2001 wurde betreffend die GmbH & Co. KG im Handelsregister zu HRA …7 vermerkt, dass diese nach Maßgabe des Teilausgliederungs- und Teilübernahmevertrages vom 15. Februar 2011 Teile des Vermögens des Landwirts D. H. e.K. (HRA …9) als Gesamtheit - mit Ausnahme des im Vermögen des Einzelunternehmens befindlichen Grundvermögens - im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen hat, wobei die Teilausgliederung erst mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam werden sollte (Bl. 218 GA). Die von der Ausgliederung nicht erfassten Eigentumsflächen des Beteiligten zu 2 werden von ihm der GmbH & Co. KG unentgeltlich zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Demgemäß hat die D. H. GmbH & Co. KG im Mai 2011 für die Nutzung dieser Flächen sowie weiterer Pachtflächen (insgesamt 575,06 ha) bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen den Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2011 gestellt (s. Bl. 221 GA). Am 26. Oktober 2011 erfolgte im Handelsregister zu HRA …7 die Eintragung des Austausches der Stellung der Gesellschafter der GmbH & Co. KG; aufgrund des Gesellschaftervertrages vom 26. Oktober 2011 ist der Beteiligte zu 2 seit dem 6. Oktober 2011 der persönlich haftende Gesellschafter der D. H. GmbH & Co. KG, während die bisherige Komplementärin, die N. GmbH, nunmehr ihre Kommanditistin ist (s. Bl. 241 GA).

15

Der Beteiligte zu 2 macht hierzu geltend, die Ausgliederung seines landwirtschaftlichen Betriebes in die D. H. GmbH & Co. KG habe allein steuerliche Gründe; wirtschaftlich sei er nach wie vor der Betroffene. Er sei der alleinige Gesellschafter und trage allein das wirtschaftliche Risiko des Betriebes. Das Umwandlungsgesetz habe den Rechtsformwechsel schlicht ermöglicht, ohne dass dies Einfluss auf seine wirtschaftliche Position habe. Da diese gewahrt geblieben sei, müsse er, der Beteiligte zu 2, weiterhin als Bewirtschafter seines landwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden

16

Der Beteiligte zu 2 bringt gegenüber dem angefochtenen Beschluss vor, dass er als Landwirt eingestuft werden müsse, ergebe sich schon aus der Größe seines Betriebes. Wenn aber ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb einen Zukauf tätige, müsse das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht hintenanstehen. Deshalb könne hier dahinstehen, ob die von der N. benannten Landwirte betriebsnotwendig aufstockungsbedürftig seien, was bislang ohnehin nicht plausibel dargelegt sei. Entgegen dem Landwirtschaftsgericht komme es auf die von ihm beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung der Kaufflächen für den Maisanbau nicht entscheidend an; denn es sei nicht Aufgabe der Grundstücksverkehrsbehörde, zwischen guter und vermeintlich schlechter Produktion zu unterscheiden und so auf den Markt einzugreifen.

17

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

18

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die für den zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 unter dem 8. März 2011 abgeschlossenen Kaufvertrag (UR. …1/2011, Notar E. F. D.) beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen,

19

sowie

20

die nach § 21 GrdstVG ergangene Mitteilung der N. vom 14. Juni 2011 über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach §§ 4ff. Reichssiedlungsgesetz aufzuheben und auszusprechen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht wirksam geworden ist,

21

hilfsweise,

22

den Landkreis N. anzuweisen, von seinen Bedenken gemäß Bescheid vom 14. Juni 2011 Abstand zu nehmen und den genannten Grundstücksvertrag vom 8. März 2011 (UR. …1/2011, Notar E. F. D., S.) nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu genehmigen.

23

Die Beteiligte zu 3 beantragt,

24

die Beschwerde zurückzuweisen.

25

Die Beteiligte zu 3 verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, der Beteiligte zu 2 müsse als Nichtlandwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes eingestuft werden. Hinzu komme, dass der Beteiligte zu 2 im maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2011 seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf die D. H. GmbH & Co. KG übertragen habe, bei der es sich um ein anderes Rechtssubjekt handele.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Der Senat hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen angehört. Sie hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 erklärt, dass der Beteiligte zu 2 nicht als Landwirt angesehen werden könne.

II.

28

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 9, 22 LwVG, §§ 58ff. FamFG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Beteiligte zu 3 hat das gesetzliche Vorkaufsrecht an den hier in Rede stehenden Verkaufsflächen gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz (RSG) wirksam ausgeübt.

29

Nach § 4 Abs. 1 RSG steht dem Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht an zu verkaufenden landwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mehr als 2 ha zu, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf und diese Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Grundstückskaufvertrag vom 8. März 2011 unterliegt nach § 2 Abs. 1 GrdstVG der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Denn bei den Kaufgrundstücken handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke i. S. d. § 1 Abs. 1 GrdstVG, die die Mindestgröße von 1 ha nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i. V. m. § 1 Nds GrdstAVG überschreiten. Zudem kommt hier eine Erteilung der erforderlichen Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht in Betracht.

30

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Dies ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG in der Regel anzunehmen, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies insbesondere der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Vollerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (etwa BGH, NJW-RR 1998, 1470, 1471; BGH, RdL 2011, 97, 98, BGH, RdL 2011, 270, jeweils m. w. N.). Denn die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Landwirtschaft nur in begrenztem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (BGH, RdL 2011, 97, 98).

31

Danach ist die von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragte Genehmigung des Grundstückskaufvertrages zu versagen. Denn dem Beteiligten zu 2 als Nichtlandwirt stehen die Vollerwerbslandwirte gegenüber, die über die Beteiligte zu 3 (N.) die Grundstücke ankaufen wollen.

32

a) Der Beteiligte zu 2 ist als Nichtlandwirt anzusehen.

33

Für die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, kommt es auf die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen an (BGH, RdL 2006, 236, 237; BGH, AUR 2007, 55, 56; BGH, RdL 2011, 270 m. w. N.). Das Vorkaufsrecht ist vorliegend von der Beteiligten zu 3 mit Schreiben vom 14. Juni 2011 ausgeübt worden, was der Beteiligte zu 4 (Landkreis) den Beteiligten zu 1 und 2 in seinem Bescheid vom gleichen Tage mitgeteilt hat. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beteiligte zu 2 selbst keine Landwirtschaft betrieben.

34

Der Begriff des Landwirts orientiert sich an § 1 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (ALG) (vgl. BGH, AUR 2007, 55, 56 m. w. N.; BGH, RdL 2011, 97, 98 m. w. N.). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das eine bestimmte Mindestgröße erreicht, wobei derjenige Unternehmer ist, der seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Hieraus folgt, dass allein das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken sowie die Anmeldung eines landwirtschaftlichen Betriebes noch keinen Landwirt ausmachen. Entscheidend ist die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die auf die Bewirtschaftung eines landwirtschaftliches Betriebes ausgerichtet ist und zudem die Existenzgrundlage des Landwirts bildet (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, Praxiskommentar, 5. Auflage, Ziffer 4.10.3.2, Seite 445/446 m. w. N.).

35

Vorliegend wird der landwirtschaftliche Betrieb in U., L. …0, nicht mehr von dem Beteiligten zu 2 als Einzelunternehmer geführt. Die Bewirtschaftung ist bereits vor Juni 2011 auf die D. H. GmbH & Co. KG übergegangen, die das von dem Beteiligten zu 2 betriebene Einzelunternehmen in U., L. …0, nach Maßgabe des notariellen Vertrages vom 15. Februar 2011 durch Ausgliederung übernommen hat. Das Eigentum an dem Grundvermögen ist dabei zwar bei dem Beteiligten zu 2 verblieben, welcher aber seine landwirtschaftlichen Flächen der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellt. Mithin liegt bezüglich des Betriebs in U. seitens des Beteiligten zu 2 keine selbständige unternehmerische Tätigkeit mehr vor.

36

Soweit der Beteiligte zu 2 hiergegen vorbringt, dass er nach wie vor als Bewirtschafter anzusehen sei, weil allein er das wirtschaftliche Risiko des Betriebes trage, deren Führung allein aus steuerlichen Gründen der Gesellschaft übertragen worden sei, kann er hiermit nicht gehört werden.

37

Unternehmensträger können natürliche Personen als Einzelunternehmen, juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Gesamthandsgemeinschaften sein. Da es für die Frage, wer Träger des Unternehmens ist, entscheidend darauf ankommt, wie das Rechtssubjekt nach außen auftritt, ist Unternehmensträger auch der als Strohmann vorgeschobene Betriebsinhaber und nicht die hinter dem Strohmann stehende Person, bei der sich die Betriebsführung wirtschaftlich auswirkt. Vorliegend ist Unternehmensträger des landwirtschaftlichen Betriebes in U., L. …0, zweifelsfrei die D. H. GmbH & Co. KG und nicht der Beteiligte zu 2, weil allein sie es ist, die aus der Unternehmenstätigkeit unmittelbar und allgemein berechtigt und verpflichtet wird.

38

Ohne Bedeutung ist hierbei, dass es sich bei der D. H. GmbH & Co. KG um eine sog. Einpersonen-GmbH & Co. KG handelt. Organisiert sich ein Einzelunternehmer in der Rechtsform der GmbH & Co. KG als Einpersonen-GmbH & Co. KG, liegen dem oftmals steuerlich motivierte Gründe zugrunde. Die Gründe für die Wahl dieser Rechtsform haben aber keine rechtlichen Auswirkungen in Bezug auf die Behandlung der Gesellschaft als Rechtssubjekt. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist nicht nur steuerrechtlich, sondern auch als zivilrechtlich zulässige Gestaltungsform anerkannt. Tritt sie als eigenständiges Rechtssubjekt nach außen in Erscheinung, ist Träger des Unternehmers allein die GmbH & Co. KG und nicht die hinter ihr stehende natürliche Person. Deshalb kommt es etwa zu einer von dem Verpächter abhängigen Auswechselung des Vertragspartners nach § 589 BGB, wenn eine natürliche Person als Pächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen diese in eine von ihm gegründete Kommanditgesellschaft einbringt, auch wenn der Pächter der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft ist (vgl. OLG Braunschweig, RdL 2010, 101, 102).

39

Hiervon zu unterscheiden ist die hier maßgebliche Frage, wie die Landwirtseigenschaft im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes zu beurteilen ist, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb von einer Gesellschaft bewirtschaftet wird. Eine Kommanditgesellschaft (KG), um die es vorliegend geht, ist in erster Linie eine handelsrechtliche Gesamthandsgesellschaft, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt. Auch wenn ihr Zweck im Einzelfall in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht, macht sie dies nicht ohne weiteres zu einem hauptberuflichen Landwirt. Für diese Eigenschaft kommt es maßgeblich auf die Person an, die die verantwortliche Leitung des Betriebes innehat. Denn der Begriff des Landwirts setzt eine landwirtschaftlich ausgerichtete und eigenverantwortlich wahrgenommene Tätigkeit voraus, die zur Sicherung der Existenzgrundlage des Landwirts beitragen soll. Da der Kommanditist einer KG keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt, ist die Frage nach der Landwirtseigenschaft einer KG an die Person ihres persönlich haftenden Gesellschafters auszurichten (vgl. OLG Köln, RdL 1980, 273, 274; ferner Netz, a. a. O., Ziffer 4.10.3.15.2.2, Seite 497). Ist dieser als Landwirt zu qualifizieren, ist sowohl dieser Gesellschafter als auch die KG selbst als Landwirt einzustufen. Dies ist etwa der Fall, wenn der persönlich haftende Gesellschafter seinen Arbeitsplatz auf dem Betrieb hat und ausgebildeter Landwirt ist (vgl. Netz, a. a. O., Seite 497 am Ende).

40

Die persönlich haftende Gesellschafterin der D. H. GmbH & Co. KG war in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Mitte Juni 2011) indes keine natürliche Person, sondern die N. GmbH. Diese weist, weil sie den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich leitet, unmittelbar die Landwirtseigenschaft auf. Allgemein anerkannt ist inzwischen, dass eine GmbH, wenn sie Landwirtschaft betreibt, einem Haupterwerbslandwirt gleichsteht (Netz, a. a. O., Ziffer 4.10.3.2 Seite 446 unten/467, ferner Ziffer 4.10.3.15.3 Seite 498). Dies gilt aber nicht zugleich für ihre Gesellschafter, zumal diese nur beschränkt mit ihrem Gesellschaftsanteil haften und als solche auch keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. In ihrer Funktion als Gesellschafter einer GmbH erfüllen sie deshalb nicht die Eigenschaften eines Landwirts, und zwar auch dann nicht, wenn sie zugleich die Geschäftsführung der GmbH innehaben, weil der gesetzliche Vertreter nicht dem Unternehmensträger gleichgesetzt werden kann. Vielmehr hat es uneingeschränkt bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass es sich bei der GmbH einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits um verschiedene Personen im Rechtssinne handelt, die von einander zu unterscheiden und zu behandeln sind.

41

Sonach kommt zwar der D. H. GmbH & Co. KG über die N. GmbH die Landwirtschaftseigenschaft zu, während der Beteiligte zu 2 als Kommanditist der KG Nichtlandwirt ist. Als die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 14. Juni 2011 das Vorkaufsrecht an den landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt hat, über die der Beteiligte zu 2 den Kaufvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hatte, muss der Beteiligte zu 2 also als Nichtlandwirt angesehen werden. Unerheblich ist dabei, weil es allein auf die juristische und nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, dass der Beteiligte zu 2 als alleinige natürliche Person hinter der D. H. GmbH & Co. KG steht, der er die zu erwerbenden Flächen zur Bewirtschaftung überlassen will.

42

Im Falle einer Unternehmensspaltung hat der Bundesgerichtshof zwar in seinem Beschluss vom 26. November 2010 (BLw 14/09, RdL 2011, S. 97) unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen dem Erwerb durch einen Landwirt bzw. landwirtschaftliches Unternehmen gleichgestellt. Dem lag zugrunde, dass die Käuferin, eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke bildet, in einen Unternehmensverbund mehrerer Landwirtschaft betreibender Familienangehöriger eingebunden war, wobei durch vertragliche Absprachen die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftlich betreibende Unternehmensteil sichergestellt war. Bei einer derartigen Aufspaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft ist nach Einschätzung des BGH eine Ausnahme von der Regel anzuerkennen, nach der die Veräußerung an einen Nichtlandwirt bei Vorhandensein eines Erwerbsinteresses eines Landwirts eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Denn die Situation stellt sich aufgrund der sachlichen und personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft und der damit einhergehenden gleichen Interessenausrichtung bei wertender wirtschaftlicher Betrachtung im Ergebnis so dar, als ob die landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft selbst den Kaufvertrag abgeschlossen hätte (BGH, RdL 2011, 97, 99; s. auch OLG Jena, AUR 2010, 87).

43

Vorliegend ist ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben, weil es zu keiner Aufspaltung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft gekommen ist. Der Beteiligte zu 2 hat hier seinen landwirtschaftlichen Betrieb, den er als Einzelunternehmen geführt hatte, in die von ihm gegründete Kommanditgesellschaft eingebracht, wobei er sogleich seine landwirtschaftlichen Flächen, die in seinem Eigentum verblieben sind, der Kommanditgesellschaft zur Nutzung überlassen hat. Die Grundstücke befinden sich also weiterhin in seinem Vermögen; und mit dem Zukauf weiterer Grundstücke beabsichtigt er, sein Grundvermögen weiter auszubauen. Auch wenn er mit dem Zukauf der Grundstücke gleichzeitig den Zweck verfolgt, diese der Kommanditgesellschaft zur Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen, ist sein Interesse, welches dem Kaufvertrag zugrunde liegt, dennoch in erster Linie auf die Schaffung eigener Vermögenswerte gerichtet, was daran deutlich wird, dass er davon Abstand genommen hat, seine Flächen ebenfalls in die Kommanditgesellschaft einzubringen und den Kaufvertrag namens der Kommanditgesellschaft abzuschließen. Von dem Beteiligten zu 2 wird hierzu zwar eingewandt, dass seine Eigentumsflächen steuerlich als Sonderbetriebsvermögen bewertet werden und zusammen mit dem Vermögen der Kommanditgesellschaft steuerlich einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb bilden. Dieser steuerliche Gesichtspunkt ist hier aber nicht maßgeblich. Mit seiner Entscheidung, die Flächen für sich zu behalten und nicht das Eigentum daran der Gesellschaft zu übertragen, hat der Beteiligte zu 2 zu erkennen gegeben, dass es ihm wesentlich auf das Eigentum an den Grundstücken und zwar als Kapitalanlage ankommt. Damit sind hier - im Unterschied zu dem der o. g. BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - keine gleichgerichteten Interessen zwischen ihm als Eigentümer der Flächen und der von ihm gegründeten Kommanditgesellschaft als Bewirtschafterin der Flächen gegeben. Deshalb verbietet es sich, den Beteiligten zu 2 und die die Landwirtschaft betreibende Kommanditgesellschaft als Einheit dahingehend aufzufassen, dass die Gesellschaft faktisch als Käuferin der Kaufflächen anzusehen ist.

44

Unerheblich für die hiesige Entscheidung ist schließlich, dass der Beteiligte zu 2 seit dem 26. Oktober 2011 als persönlich haftender Gesellschafter der D. H. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist. Zwar wird der Nichtlandwirt dann einem Landwirt gleichgestellt, „wenn der Nichtlandwirt über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat“ (vgl. BGH, RdL 2011, 97, 98). Eine dahingehende Feststellung zugunsten des Beteiligten zu 2, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2011 (s. o.), kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beteiligte zu 2 sich erst Anfang Oktober 2011 dazu entschlossen hat, als persönlich haftender Gesellschafter in die KG einzutreten (s. Bl. 242 GA). Sonach kann hier dahinstehen, welche Auswirkungen es in Bezug auf die Landwirtseigenschaft des Beteiligten zu 2 und der D. H. GmbH & Co. KG hat, dass der Beteiligte zu 2 nunmehr deren Komplementär ist.

45

b) Ist der Beteiligte zu 2 als Nichtlandwirt anzusehen, kommt der auch bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch Siedlungsunternehmen zu beachtende Grundsatz zur Anwendung, dass die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer ungesunden Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führt, wenn der Erwerber Nichtlandwirt ist und bei Landwirten, die bereit und in der Lage sind, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben, ein Bedarf an landwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlage besteht (etwa BGH, RdL 2011, 97, 98 m. w. N.).

46

Vorliegend stehen dem Beteiligten zu 2 als Nichtlandwirt die beiden Vollerwerbslandwirte Br. und Bre. gegenüber, für die die Beteiligte zu 3 (N.) das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Für diese Landwirte ist mit dem Landwirtschaftsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Feststellung zu treffen, dass ihre Betriebe ein dringendes Aufstockungsbedürfnis haben und sie ferner bereit und in der Lage sind, für die Flächen den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

47

Für das Aufstockungsinteresse ist nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet. Auch wenn es keine festen Obergrenzen bezüglich des Verhältnisses zwischen Eigenlandanteil und Pachtanteil gibt, wird ein dringendes Aufstockungsbedürfnis allgemein bei Betrieben anerkannt, die bis zu ca. 50 % aus Pachtflächen bestehen. Dies ist nach den Aussagen der von dem Landwirtschaftsgericht vernommenen Zeugen sowohl bei dem Betrieb Br. als auch bei dem Betrieb Bre. der Fall (Bl. 118, 119 GA). So hat der Zeuge Br., der Vollerwerbslandwirt ist, bekundet, dass sein Betrieb über Eigentumsflächen zur Größe von 30 ha verfügt, während er 28 ha zugepachtet hat. Vor allem aber aus der Aussage des Zeugen Bre. folgt, dass für seinen Betrieb ein dringendes Aufstockungsbedürfnis besteht und er bereit und in der Lage ist, den Kaufpreis für die Flächen zu zahlen. Der Zeuge Bre., der ebenfalls Vollerwerbslandwirt ist, hat glaubhaft bekundet, dass er 161 ha bewirtschafte, davon seien 40 ha Eigenland und der Rest Zupachtflächen; da ihm 40 ha Pachtland gekündigt worden seien, sei er dringend auf die hier in Rede stehende Kaufflächen angewiesen; die Mittel für den Ankauf der Flächen seien bei ihm vorhanden (Bl. 119 GA). Soweit von dem Beteiligten zu 2 dies mit der Beschwerdebegründung in Abrede gestellt wird (Bl. 200 GA), muss er sich auf die eindeutigen Aussagen der Zeugen verweisen lassen. Im Übrigen hat er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht unstreitig gestellt, dass bezüglich der beiden Landwirte Bedarf am Zukauf landwirtschaftlicher Flächen für ihre Betriebe besteht (Bl. 118 GA).

48

Vor dem Hintergrund, dass hier kaufbereite Vollerwerbslandwirte die Kaufflächen für die Ausstockung ihres Betriebes benötigen, würde eine Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 2 als Nichtlandwirt, auch wenn er diese der D. H. GmbH & Co. KG zur Bewirtschaftung überlassen will, Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen. Denn der Erwerb von Grundstücken durch Nichtlandwirte mit dem Ziel der Verpachtung (Überlassung) an Landwirte läuft dem Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes zuwider (BGH, RdL 2011, 97, 99). Dem steht hier nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 seine Grundstücke nicht gegen Entgelt der Gesellschaft, sondern sie aufgrund getroffener Absprachen unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stellt. Denn auch dies beinhaltet, wie aus den obigen Ausführungen folgt, eine Fremdüberlassung der Flächen an einen Dritten, dessen Bewirtschaftung nicht dem Beteiligten zu 2 als Eigentümer zuzurechnen ist.

49

c) Nach alledem muss es, da der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden vorliegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), bei der Versagung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Kaufvertrag verbleiben.

50

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.

51

Die Festsetzung des Gegenstandwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 34 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 1 LwVG.

52

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 


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