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GrdstVG § 2

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 5/26
3. Februar 2026
7 W 5/26 3. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 127/24
29. September 2025
10 W 127/24 29. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 5/25
1. September 2025
7 W 5/25 1. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 15/25
1. September 2025
7 W 15/25 1. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - BLw 2/24
9. Mai 2025
BLw 2/24 9. Mai 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 194/23
11. April 2025
V ZR 194/23 11. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 14/24
10. Februar 2025
7 W 14/24 10. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Landwirtschaftssachen) - 15 W 86/24 Lw
5. Februar 2025
15 W 86/24 Lw 5. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 3318/22
14. Januar 2025
8 K 3318/22 14. Januar 2025
Endurteil vom Landgericht Traunstein - 8 O 1616/23
14. November 2024
8 O 1616/23 14. November 2024