Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 U 33/12

Tenor

Die Trennung der Verfahren 1 O 296/09 und 1 O 73/12 Landgericht Lüneburg wird aufgehoben.

Die Beschlüsse des Senats vom 28. Juni und 18. Oktober 2012 und der Beschluss des Landgerichts vom 27. Juni 2012 werden geändert. Der Streitwert erster Instanz wird für das Verfahren hinsichtlich der Gerichtsgebühren auf 37.500 € und hinsichtlich der Anwaltsgebühren im Verhältnis des Klägers zu den drei Beklagten auf jeweils 12.500 € sowie für die Terminsgebühr im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 auf 300 € und im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 auf jeweils 10.000 € festgesetzt. Der Streitwert der Berufungen wird für die Verfahren auf je 12.500 € festgesetzt.

Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass die von ihm angekündigten Berufungsanträge nur sachdienlich sind, wenn er hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt. Andernfalls sind nur die Haupt- und Hilfsanträge der ersten Stufe zu stellen.

Gründe

I.

1

Die Entscheidung des ersten Absatzes der Beschlussformel beruht auf § 150 Satz 1 ZPO. Die Trennung der Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 3 von derjenigen gegen die Beklagte zu 2, welche das Landgericht angeordnet hat, war ermessensfehlerhaft. Sie beschwor die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen herauf. Die Trennung eröffnete die Möglichkeit, dass die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen wurden, obwohl der Anspruch zumindest gegen eine von beiden bestand. Sie ließ die Feststellung im Prozess gegen die Beklagte zu 1 zu, der Nachlass sei wertlos und sie habe nichts geschenkt erhalten, während es im Prozess gegen die Beklagte zu 2 zu der Feststellung kommen konnte, der Wert des Nachlasses und der späteren Geschenke an die Beklagte zu 1 als derjenigen an die Beklagte zu 2 genügten, den Anspruch des Klägers zu befriedigen. Diese Gefahr bestand anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 3. Apr. 2003, IX ZR 113/02, zit. nach juris: Rn. 22) ohne die Trennung der Verfahren nicht. Das Landgericht durfte die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht insgesamt „als derzeit unbegründet“ abweisen, so dass der Kläger sie, falls er gegen die Beklagte zu 1 unterlag, erneut hätte erheben können. Über sie war genauso stufenweise zu entscheiden wie über die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 3. Für die gleichzeitige Erhebung von Stufenklagen auf den Pflichtteil und dessen Ergänzung gegen Erben und Beschenkte genügt, solange der Pflichtteilsberechtigte noch Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses und ergänzungspflichtige Geschenke seitens des Erblassers verlangt, die dann stets gegebene Möglichkeit, dass ihm sowohl die Erben als auch die Beschenkten jeweils teilweise für die Ergänzung des Pflichtteils haften. Diese für den Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten anerkannte Rechtslage (vgl. BGHZ 55, 378 bei juris: Rn. 38; Urt. d. Sen. v. 19. Feb. 2009, 6 U 142/08, Seite 3 u. 2.) ist auf den Anspruch auf Leistung der Ergänzung auszudehnen. Die Tatsache, dass das Bestehen dieses Anspruchs durch das Nichtbestehen desjenigen gegen den Erben aufschiebend bedingt ist, hindert den Pflichtteilsberechtigten nicht, schon im Interesse, die Verjährung, welche für den Beschenkten kürzer ist als für den Erben (§ 2332 Abs. 1, § 199 Abs. 1 BGB), zu hemmen, beide gleichzeitig zu verklagen, ohne dass es eine rechtliche Handhabe gibt, die Klage gegen den Beschenkten abzuweisen, nur weil der gegen ihn gerichtete Anspruch bedingt ist. Denn die Klage selbst ist unbedingt erhoben. Nichts anderes besagt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1996, 445 f.), welche die Klage auf die Ergänzung des Pflichtteils gegen den Beschenkten neben derjenigen gegen den Erben nicht ausschließt, indem in ihr ausgeführt ist, dem Kläger sei „das Recht einzuräumen, zwecks Verjährungsunterbrechung im Hinblick auf § 2329 BGB wenigstens (Hervorhebung durch den Senat) eine Feststellungsklage zu erheben.

II.

2

Die Entscheidungen zum Streitwert beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

3

1. Der Wert für das Verfahren erster Instanz beträgt hinsichtlich der Gerichtsgebühren entsprechend der Pflichtteilsquote für den Kläger von einem Achtel diesen Bruchteil von 300.000 €. Dieser entspricht der Erwartung des Klägers, die er an seine Klage knüpft, indem er auf Seite 7 der Klagschrift vorgetragen hat, „der Gesamtnachlass ha[be] nach [seinen] bisherigen (geschätzten) Erkenntnissen einen Wert von näherungsweise 300.000,00 €.“ Seine eigene Wertangabe, die er gemacht hat, um die Kosten gering zu halten, bindet das Gericht nicht. - Hinsichtlich der Anwaltsgebühren ist auf das Verhältnis des Klägers zum jeweiligen Beklagten abzustellen, das mangels Abschätzbarkeit, in welcher Höhe der letztlich verfolgte Anspruch auf Leistung gegen den einen oder anderen Beklagten besteht, mit gleichen Bruchteilen des Gesamtwerts zu veranschlagen ist.

4

2. Für die Terminsgebühr errechnet der Wert sich, solange die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 mit den Feststellungshilfsanträgen Bestand hat, im Verhältnis zu diesen mit 80 % der von diesen erwarteten Leistung von jeweils 12.500 €. Diese Anträge, die allein der Kläger neben den Anträgen auf Verurteilung dieser Beklagten zur Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen gestellt hat, haben diesen gegenüber den höheren Wert (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). - Der gegenüber der Beklagten zu 1 allein gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit sich hinsichtlich des gegen sie gerichteten Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt hat, ist mit dem Wert der niedrigsten Gebührenstufe anzusetzen. Da der Auskunftsanspruch als der gegenüber dem Anspruch auf Leistung der Ergänzung des Pflichtteils geringer wertige Anspruch keine Kosten verursacht hat (§ 44 GKG), gehen der Antrag auf Feststellung der Erledigung und die Entscheidung über ihn ins Leere. Beides, Antragstellung und Entscheidung, hätte nicht geschehen dürfen (vgl. BGH Urt. v. 15. Nov. 2000, IV ZR 274/99, zit. nach juris: Rn. 8).

5

3. Die mit den beiden Berufungen verbundene Erwartung ist mit jeweils 12.500 € zu veranschlagen (je ein Drittel der Gesamterwartung von 37.500 €). Diese Werte bleiben Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichtsgebühren, auch nachdem die Trennung der Verfahren aufgehoben ist (§ 36 Abs. 1 GKG).

III.

6

Falls nicht hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt wird, ist nur die Verhandlung auf der ersten Stufe vor dem Senat sachdienlich. Dieser muss dann über die gesamten Stufenklagen gegen die Beklagten zu 2 und 3 entscheiden, was außer über die erste Stufe erst möglich ist, wenn der Kläger zur nächsten Stufe übergeht.

 


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