Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Zivilsenat) - 4 W 202/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. November 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Langen vom 29. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 26. September 2012 auf Ergänzung der zur lfd. Nr. 4 in Abt. III eingetragenen Zwangssicherungshypothek mit Recht zurückgewiesen.

2

1. Eine Erweiterung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek um die titulierten Zinsen kam weder an der zur lfd. Nr. 4 noch zu einer rangspäteren Stelle in Betracht, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren jedenfalls im konkreten vorliegenden Fall mit der Eintragung der Hypothek zur lfd. Nr. 4 wie beantragt ohne Zinsen abgeschlossen war.

3

Denn es obliegt grundsätzlich dem Gläubiger und Antragsteller im Zwangsvollstreckungsverfahren, ob und in welchem Umfang er von einem Vollstreckungstitel Gebrauch macht und die Zwangsvollstreckung durchführt. Das gilt auch für als Nebenforderung titulierte Zinsen. Sicherheit für die Befriedigung seines Anspruchs kann der Gläubiger dann nur erlangen, wenn die Zwangsvollstreckung auch wegen der Verzugszinsen erfolgt (vgl. statt aller Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 867 Rn. 10).

4

Die Antragstellerin hat als Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus den zur lfd. Nr. 4 in der Eintragung im Grundbuch erwähnten drei Zwangsvollstreckungstiteln nur wegen der Hauptforderung und nicht auch wegen der Zinsen betrieben. Das ist spätestens festzustellen, nachdem die Antragstellerin auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 24. Oktober 2011 (Bl. 114 d. A.), dass kapitalisierte Zinsen nicht eintragungsfähig seien, mit Schriftsatz vom 9. November 2011 (Bl. 118 d. A.) ausdrücklich erklärt hatte, dass die Eintragung von Zinsen nicht beantragt worden sei, die beigefügte Forderungsaufstellung vielmehr lediglich der Summenbildung der Hauptforderungen aus den Vollstreckungstiteln gedient habe. Die Antragstellerin hat damit klargestellt, dass sie nur wegen der Hauptforderung und ohne Zinsen die Zwangsvollstreckung betreiben will. Aufgrund dieser eigenen Entscheidung der Antragstellerin ist das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen. Der auf Erweiterung der Eintragung um die titulierten Zinsen gerichtete Antrag der Antragstellerin konnte im konkreten vorliegenden Fall schon deshalb keinen Erfolg haben. Das Grundbuchamt ist im Grundbucheintragungsverfahren an die vom Antragsteller gestellten Anträge auch entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO gebunden.

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2. Auch die - mit der Beschwerde in erster Linie erstrebte - Eintragung der Zinsen an einer rangspäteren Stelle als die in Nr. 4 eingetragene Sicherungshypothek für die Hauptforderung ist im vorliegenden Fall schon aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht mehr möglich. Dem steht außerdem entgegen, dass der neue Antrag auch an rangspäterer Stelle wegen Nichteinhaltung der Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO nicht eintragungsfähig ist. Denn die hier in Rede stehenden Zinsforderungen übersteigen die Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO in Höhe von 750 € im vorliegenden Fall nicht.

6

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass im Schrifttum vor allem für den Fall versehentlich nicht gleich mit beantragter Zinsen (sog. „vergessene“ Zinsen) die Auffassung vertreten wird, dass die Eintragung der Zinsen auch nach Eintragung der Zwangshypothek zunächst nur wegen des Hauptsachebetrages nachträglich noch möglich sein soll. Diese Auffassung stützt sich vor allem auf eine analoge Anwendung des § 1119 BGB (so Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 866 Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 866 Rn. 4; Hintzen ZIP 91, 474, 479; Löscher JurBüro, 1982, 1799, 1800). Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.

7

Wie das Grundbuchamt in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 29. Oktober 2012 zu Recht ausgeführt hat, sind im vorliegenden konkreten Fall von der Antragstellerin die Zinsen bei der Eintragung der Zwangshypothek für die Hauptforderung ohne Zinsen nicht „vergessen“ worden. Die Antragstellerin hat vielmehr, wie oben schon ausgeführt wurde, spätestens nach Hinweis darauf, dass kapitalisierte Zinsen nicht eintragungsfähig sind, mit ihrer schriftsätzlichen Erklärung vom 9. November 2011, dass überhaupt keine Zinsen zur Eintragung verlangt würden, die ihr eröffnete Möglichkeit, Zinsen mit Zinsbeginn und Höhe eintragen zu lassen, bewusst nicht wahrgenommen.

8

Selbst wenn aber die Antragstellerin die Eintragung der titulierten Zinsen nur versehentlich ursprünglich nicht beantragt haben sollte, könnte eine Eintragung mit Rücksicht auf § 866 Abs. 3 ZPO auch im vorliegenden Fall nicht erfolgen, weil die Wertgrenze von 750 € nicht überschritten ist. Der Senat teilt insoweit die auch vom Grundbuchamt mit Recht angeführte Auffassung des Amtsgerichts Pinneberg in Rpfleger 1969, 172 (ebenso Stöber u. a. in Zöller/Stöber, a. a. O., § 866 Rn. 5). Danach verbietet sich eine Erweiterung entsprechend der Vorschrift des § 1119 BGB auf den Fall einer Zwangshypothek schon deshalb, weil § 1119 BGB den Fall einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek betrifft. Die zur rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek geltenden Grundsätze sind auf die Zwangshypothek als Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht uneingeschränkt übertragbar. Vor allem besteht der Sinn und Zweck des § 866 Abs. 3 ZPO darin, das Grundbuch von Klein- und Kleinsthypotheken freizuhalten. Schon deshalb ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1119 BGB, wonach eben auch rechtsgeschäftlich bestellte Hypotheken mit kleinen und kleinsten Hypothekenbeträgen eingetragen werden können, mit der hier zur Beurteilung stehenden Situation nicht vergleichbar.

9

Die Beschwerde musste nach alledem mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückgewiesen werden.

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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO bestand kein Anlass, weil - soweit ersichtlich - bisher eine von der Auffassung des Senats abweichende Meinung jedenfalls in der Rechtsprechung nicht vertreten worden ist und die Problematik „vergessene“ Zinsen sich wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entscheidungserheblich stellt.

11

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist in Anlehnung an die Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 29. Oktober 2012 (dort zu Ziffer 2) erfolgt.

 


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