Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Zivilsenat) - 1 W 14/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09.2015 gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch teilweise zurückweisenden Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13.08.2015 in Gestalt des der sofortigen Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses vom 14.09.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im A.-Krankenhaus L., dessen Träger die Antragsgegnerin ist.
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Die Haftung der Antragsgegnerin für diese Behandlungsfehler ist mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 12.05.2014 (Az. 19 O 198/12 = Anlage K 1) dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. Mit der nunmehr beabsichtigten Klage verlangt die Antragstellerin materiellen Schadensersatz insbesondere für Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten. Den für die Haushaltsführung angemessenen Stundensatz bemisst die Antragstellerin dabei mit 9,10 € (791,40 € netto pro Monat bei 20 Arbeitsstunden pro Woche). Den Stundensatz für die Pflegeleistungen ihrer Lebenspartnerin beziffert die Antragstellerin auf 20,00 € pro Stunde.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.08.2015 (Bl. 114 f. d. A.) hat das Landgericht dem Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin nur teilweise stattgegeben. Insbesondere hat die Kammer für die Vergütung der Haushaltsführungs- und Pflegeleistungen lediglich jeweils einen Stundensatz von 8,00 € angesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 14.09.2015 (Bl. 122 ff. d. A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 28.09.2015 (Bl. 127 f. d. A.) nur hinsichtlich der Anzahl der bei der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Stunden, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe des Stundenlohns abgeholfen hat.
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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich nach der Teilabhilfe ausschließlich gegen die Stundensatzhöhe. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der vom Landgericht zugrunde gelegte Satz sei unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns weder marktadäquat noch rechtsprechungskonform. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.09.2015 (Bl. 122 ff. d. A.) verwiesen.
II.
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Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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Der Senat erachtet den vom Landgericht angesetzten Stundensatz von 8,00 € auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowohl hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens - dazu im Folgenden unter 1. - als auch hinsichtlich der Pflegekosten - dazu im Folgenden unter 2. - für angemessen.
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1. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Stundensatz von 8,00 € entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Bemessung des Stundensatzes für einen Haushaltsführungsschaden (vgl. zuletzt OLG Celle, Urteil vom 18.09.2013, 14 U 167/12, zitiert nach juris, Tz. 104; OLG Celle, Urteil vom 28.08.2013, 14 U 88/12, zitiert nach juris, Tz. 143). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin fest und schätzt die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten einer (fiktiven) Haushaltshilfe, die regelmäßig im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV eingestellt wird, für den streitgegenständlichen Zeitraum am Wohnort der Antragstellerin gemäß § 287 ZPO auf 8,00 € pro Stunde.
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Soweit die Antragstellerin auf die Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte verweist, die teilweise einen höheren Stundensatz von 9,00 bis 10,00 € annehmen, steht dem eine mindestens ebenso große Anzahl von obergerichtlichen Entscheidungen gegenüber, die nach wie vor einen Stundensatz von 8,00 € oder weniger für angemessen erachten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2015, 12 U 798/14 - 8,00 €; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, I-26 U 60/13, 26 U 60/13 - 7,20 €; OLG Naumburg, Urteil vom 10.07.2014, 2 U 101/13 - 8,00 €, OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13 - 8,00 € - alle zitiert nach juris).
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Eine pauschale Erhöhung des Stundensatzes im Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin hier den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens bis einschließlich Dezember 2014 - also vor Inkrafttreten der Lohnuntergrenze zum 01.01.2015 - begehrt. Im Übrigen verbietet sich ein direkter Vergleich nach Auffassung des Senats auch deshalb, weil es sich bei dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € um einen Bruttolohn handelt.
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Vorsorglich weist der Senat für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass insbesondere der Vortrag zu den handwerklichen Tätigkeiten wie dem „Verlegen von Böden“, deren regelmäßige (!) Ausübung die Antragstellerin für die Zeit vor dem Behandlungsfehler behauptet, näher zu substantiieren sein dürfte, bevor die vom Landgericht vorgenommene großzügige Schätzung des Gesamtzeitaufwands auf mehr als das Doppelte des im Pflegegutachten vom 16.01.2012 (Bl. 93 ff. d. A.) festgestellten Aufwands erfolgen kann. Insofern dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass eine Unterhaltspflicht der Antragstellerin für die Tochter ihrer Lebenspartnerin weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
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2. Der Stundensatz von 8,00 € ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 02.03.2015, 1 W 2/15) regelmäßig auch für die (fiktive) Entlohnung familiärer Pflegekräfte zugrunde zu legen.
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Für die „marktgerechte“ Bewertung des ungelernt pflegerisch tätigen Angehörigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Nettolohn einer vergleichbaren, entgeltlich eingesetzten Hilfskraft zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1998, VI ZR 354/97, zitiert nach juris, Tz. 13). Dass das Landgericht sich bei der Bewertung des Marktwerts der pflegerischen Tätigkeit nicht an Tarifverträgen oder Vergütungstabellen orientiert hat, sondern diesen Wert im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO mit 8,00 € pro Stunde bemessen hat, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Es ist auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass eine ungelernte Pflegehilfe - wie auch eine Haushaltshilfe - bei ihrer Beschäftigung im privaten Haushalt der Antragstellerin kein höheres Entgelt als 8,00 € netto pro Stunde verdienen würde. Denn die von der Lebenspartnerin ausgeübten Tätigkeiten stellen nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur „geringfügige Pflegeleistungen“ dar (wie z.B. Hilfe beim Öffnen von Behältern, beim Haare waschen und föhnen, bei der Nagelpflege sowie beim Ankleiden, vgl. die Auflistung auf S. 10 oben der Klageschrift, Bl. 12 d.A.), die keine besonderen Fachkenntnisse und deshalb auch keine entsprechende Vergütung erfordern. Der bereits vor dem 01.01.2015 geltende besondere Mindestlohn für die Pflegebranche in Höhe von 9,00 € ist auf Tätigkeiten in Privathaushalten nicht anwendbar. Selbst bei Zugrundelegung dieses Betrages würde sich im Übrigen kein Nettostundenlohn über 8,00 € ergeben.
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3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4 ZPO) und die Festgebühr nach GKG KV 1812 auch ohne gesonderten Ausspruch zu tragen ist.
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Referenzen
- § 8 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 354/97 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- 10 U 1750/13 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 167/12 1x (nicht zugeordnet)
- 26 U 60/13 2x (nicht zugeordnet)
- 14 U 88/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 2/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- 2 U 101/13 1x (nicht zugeordnet)
- 19 O 198/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 798/14 1x