Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 6 U 80/23
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 7.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Neuerstellung einer nach seiner Auffassung von der Beklagten mangelhaft erstellten Statik für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle; hilfsweise macht er seinen Primäranspruch auf Herstellung einer Hallenstatik geltend.
Der Kläger beabsichtigte, eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle für die Einlagerung von Getreide, Hackschnitzeln und Düngemitteln sowie zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen errichten zu lassen. Nach einer ersten Kontaktaufnahme kam es am 17. April 2020 zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen M. Der Zeuge erstellte im Zuge der Besprechung eine erste Skizze, in der u. a. die Maße der zu errichtenden Halle eingetragen waren. Ferner war auf der Skizze vermerkt "Achtung Düngerlager". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Skizze Bezug genommen (Bl. 5 d. A.). In der Folge erstellte die Beklagte mehrere Angebote, in denen sie die Erbringung von Planungsleistungen, die Erwirkung der erforderlichen Baugenehmigung und auch die Errichtung der Halle anbot. Erforderliche Stahlbetonarbeiten sollten nicht von der Beklagten, die solche Arbeiten in ihrem Betrieb nicht ausführt, sondern aufgrund gesonderter Beauftragung des Klägers durch die Firma B. ausgeführt werden. Es existiert ein als "Angebotsannahme XXX vom 8. Mai 2020" bezeichnetes, von der Beklagten erstelltes Schriftstück (Anlage K 2 Bl. 6 f. d. A.), das auf die "Anfrage vom 17.04.2020" Bezug nimmt und in dem unter Ziffer I. als Vertragsgrundlagen "dieses Angebot, die VOB/B aktuelle Fassung, Besprechungsvermerke/Hallenskizze vom 17.04.2020" aufgeführt sind. Dieses Schriftstück trägt die Unterschrift des Klägers, wobei in dem dafür vorgesehenen Feld ein Datum der Unterzeichnung nicht eingetragen ist (Bl. 15 d. A.). Am 20. Juli 2020 suchte der Zeuge M. den Kläger auf, um mit diesem vor Beginn der Arbeitsausführung Einzelheiten und Hallenspezifikationen zu besprechen. In diesem Zusammenhang füllte der Zeuge M. mit dem Kläger einen mehrseitigen "Fragebogen zum Auftrag vom: 20.07.2020" (Bl. 45 f. d. A.) aus, den sowohl der Kläger als auch der Zeuge M. unterschrieben. Auf der vierten Seite des Fragebogens ist zu dem Punkt der Belastung der Außenwandverkleidung u. a. ausgefüllt. "Schüttgut Getreide" (Bl. 48 d. A.). In der Folge erstellte die Beklagte eine Auftragsbestätigung Nr. XXX vom 24. Juli 2020 (Anlage B 2 Bl. 138 f. d. A.), in der Vertragsgrundlagen nicht mehr genannt sind.
Die Beklagte führte auf Grundlage des Fragebogens sodann die Planungen für die Errichtung der Halle durch, erstellte eine Statik und erwirkte eine Baugenehmigung für "den Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle". Im Zuge der von der Firma B. erbrachten Betonarbeiten für das Fundament monierte der Kläger sodann Mängel. Er wies u. a. darauf hin, dass der von der Firma B. eingebrachte Beton aufgrund einer unzureichenden Güteklasse nicht für eine Verwendung in einem Düngerlager geeignet war. Die Parteien sprachen daraufhin unter Einbeziehung der Firma B. erfolglos über Lösungsmöglichkeiten. Die Beklagte vertrat hierbei die Auffassung, die Hallenplanung auf Grundlage der klägerischen Beauftragung zutreffend erstellt zu haben.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 (Anlage K 3, Bl. 16 f. d. A.) erfolglos dazu auf, eine Nachgenehmigung beizubringen und eine neue Statik zu erstellen.
Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers belaufen sich die Kosten für eine Neuerstellung der Statik unter Bezugnahme auf ein Angebot der Firma K. vom 21. April 2022 (Bl. 18 d. A.) auf 6.275,00 € netto.
Der Kläger hat behauptet, er habe ein von der Beklagten am 8. Mai 2020 unterbreitetes Angebot angenommen. In diesem sei auf die Hallenskizze vom 17. April 2020 Bezug genommen, in der wiederum das Düngerlager vermerkt worden sei. Er habe eine Halle zur Einlagerung von Düngemitteln errichten lassen wollen und habe von diesem Nutzungszweck auch nie Abstand genommen. Der Zeuge M.. habe den Fragebogen vom 20. Juli 2020 ausgefüllt und dabei aus Faulheit nicht aufgenommen, dass die Halle zur Einlagerung von Düngemitteln dienen solle. Auf entsprechende Nachfrage des Klägers habe er - der Zeuge M. - erklärt, dass doch bekannt sei, dass in der Halle Düngemittel gelagert werden sollten. Dies ergebe sich auch aus der Bauzeichnung. Im Nachgang habe der Zeuge M. sich bei dem Kläger mehrfach entschuldigt, weil er intern falsch weitergegeben habe, dass die Halle lediglich zur Einlagerung von Getreide dienen solle. Es sei nun eine neue Baugenehmigung und dafür eine neue Statik erforderlich.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn im Wege der Vorschussklage einen Betrag in Höhe von 6.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall des Obsiegens,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
- 2.
Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 800,39 € freizustellen.
Weiter hilfsweise, insoweit den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergänzend,
die Beklagte zu verurteilen, eine Statik zu erstellen und an den Kläger herauszugeben für den Bau einer Mehrzweckhalle für die Lagerung von Düngemittel, Getreide trocken und feucht, Hackschnitzel auf dem Gelände U. P. in H. auf Grundlage der Angebotsannahme vom 08. Mai 2020 zur Nummer XXX, Anlage K2 der Klageschrift mit den Maßen
Länge 21,00 m Achsmitte Breite 12,50 m Außenkante Stahl Traufenhöhe 4,60 m, (auf einer 2,00 m hohen STB-Wand) Dachneigung 8° Binderabstand 7,00 m Giebelüberstand 0,50 m aus der Achse Traufenüberstand 0,40 m, einseitig Vordach 4,00 x 21,00 m Schneelast Dach 1,00 kn/m2 wegen Belastg. PV Schneelastzone 2 Windzone 1 Landkreis und Gemeinde H.
sowie der Erstellung und Einreichung eines entsprechenden Antrages für die Baugenehmigung.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Vertragsabschluss sei erst am 20. Juli 2020 erfolgt. Der Kläger habe von dem zunächst beabsichtigten Verwendungszweck Abstand genommen und zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass eine Halle zur Einlagerung von Getreide errichtet werden solle. Dies gehe aus dem am 20. Juli 2020 unterzeichneten Fragebogen deutlich hervor.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen D. und M. (Bl. 225 f. d. A.) abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung nach § 637 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Er habe nicht zu beweisen vermocht, dass er die Beklagte mit der Planung und Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zur Lagerung von Düngemitteln beauftragt habe. Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sein Zahlungsbegehren stützen könne, seien nicht ersichtlich. Insbesondere scheide nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geltendmachung fiktiver Mangelbeseitigungskosten auf Grundlage eines Schadensersatzanspruches aus (BGH VII ZR 46/17). Da eine mangelhafte Statik nicht vorliege, bleibe auch den Hilfsanträgen der Erfolg versagt.
Dagegen wendet der Kläger sich mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14.11.2023 zum Aktenzeichen 7 O 324/22 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
an den Kläger im Wege der Vorschussklage einen Betrag in Höhe von 6.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise, für den Fall des Obsiegens festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 800,39 € freizustellen.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, eine Statik zu erstellen und an den Kläger herauszugeben für den Bau einer Mehrzweckhalle für die Lagerung von Düngemittel, Getreide trocken und feucht, Hackschnitzel auf dem Gelände U. P. in H. auf Grundlage der Angebotsannahme vom 08.05.2020 zur Nummer XXX, Anlage K2 der Klageschrift mit den Maßen: Länge 21,00 m Achsmitte Breite 12,50 m Außenkante Stahl Traufenhöhe 4,60 m, (auf einer 2,00 m hohen STB-Wand) Dachneigung 8 Binderabstand 7,00 m Giebelüberstand 0,50 m aus der Achse Traufenüberstand 0,40 m, einseitig Vordach 4,00 x 21,00 m Schneelast Dach 1,00 kn/m 2 wegen Belastg. PV Schneelastzone 2 Windzone 1 Landkreis und Gemeinde H. sowie der Erstellung und Einreichung eines entsprechenden Antrages für die Baugenehmigung.
weiter hilfsweise,
Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.
Der Kläger meint, das Landgericht habe wesentliche Aspekte nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen bzw. diese falsch bewertet. Es liege keine Vertragsänderung vor, weil der Vertrag selbst erst am 20. Juli 2020 unterschrieben und anschließend der Fragebogen zur Spezifizierung (Dachfarbe etc.) durchgegangen worden sei. Im Vertrag sei auf die Hallenskizze verwiesen worden, auf der auch das Düngerlager vermerkt worden sei. Der Kläger sei von seinem Wunsch, eine auch für die Lagerung von Düngemitteln geeignete Halle zu erhalten, nie abgerückt. Der Zeuge M. habe hierzu auf Nachfrage auch keine Angaben machen können. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass nicht einmal der Auftrag, wie er vom Landgericht zugrunde gelegt worden ist, erfüllt worden sei. Für eine reine Getreidelagerung seien die Wände von 2m zu niedrig, üblich seien 4m. Getreide könne auch sowohl feucht als auch trocken eingelagert werden. Für feuchtes Getreide sei die Halle ebenfalls nicht geeignet. Für eine Lagerung von trockenem Getreide fehle es letztlich an Belüftungsvorrichtungen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt neuen Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren als verspätet.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die erstinstanzlich erfolgte Klagabweisung erweist sich im Ergebnis als richtig, denn die Klage ist unschlüssig.
1. Zwar zeigt der Kläger mit der Berufung möglicherweise berechtigte Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts auf. So hat das Landgericht wesentliche Aspekte aus der Zeugenvernehmung des Mitarbeiters der Beklagten M. nicht in seine Überzeugungsbildung einbezogen. Das betrifft insbesondere die zeitliche Abfolge des Vertragsschlusses, wonach die Angebotsannahme vom 8. Mai 2020 erst am selben Tag wie der Ausfüllung des Fragebogens, am 20. Juli 2020, erfolgt ist sowie die Bekundung des Zeugen, dass die Skizze, die für das erste Angebot gefertigt worden sei, auch in die geänderten Angebote mit übernommen worden sei. Zudem hat der Zeuge angegeben, dass es "für uns, also für den Stahlbau, keinen Unterschied macht, ob die Halle der Lagerung von Düngemitteln oder Getreide dient" (Bl. 221 d. A.). Auch diese Aussage stützt den Klägervortrag, wonach der Zeuge während der Ausfüllung des Fragebogens dies sinngemäß gesagt haben soll. Der grundlegende Fehler des Landgerichts liegt darin, dass es gemeint hat, die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers vorrangig in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen, weil die Zeugin von dem Kläger benannt worden war. Wenn der Landrichter die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers für negativ ergiebig gehalten hätte, hätte er auf die Vernehmung des gegenbeweislich benannten Zeugen M. verzichten können. Vernimmt er den Zeugen jedoch, haben nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO beide Zeugenaussagen in vollem Umfang in die Beweiswürdigung ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln einzufließen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286 Rn. 13). In den Urteilsgründen kommt zum Ausdruck, dass der Landrichter gemeint hat, die Aussage des Zeugen M. vernachlässigen zu können und ist nur auf zwei Aspekte der ausführlichen Aussage eingegangen, dessen Würdigung im Übrigen nicht überzeugend ist.
2. Die Klage scheitert jedoch, wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung thematisiert, daran, dass ein Mangel der Statik nicht schlüssig vorgetragen worden ist.
a) Der Kläger wollte - wie sich auch aus seinem hilfsweise gestellten Antrag auf (Nach-)Erfüllung ergibt -, dass die Beklagte für ihn eine Statik für den Bau einer Mehrzweckhalle für die Lagerung von Düngemittel, Getreide trocken und feucht, und Hackschnitzeln mit den im Hilfsantrag genannten Maßen erstellt und einen entsprechenden Antrag für eine Baugenehmigung bei der Baubehörde einreicht.
b) Dies hat die Beklagte getan. Der Kläger hat die Baugenehmigung der Stadt H. vom 8. März 2021 (Anlage zum Schriftsatz vom 6. Dezember 2024, Bl. 75 f E-Aktenband OLG) für den "Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle" H., U. P., erhalten. Bereits aus dem Begriff "Mehrzweckhalle" ergibt sich, dass es sich jedenfalls bezogen auf die Baugenehmigung nicht um eine genehmigte "einfache Halle" zur Einlagerung ausschließlich von trockenem Getreide handelt.
aa) Ausweislich des ersten Prüfberichts des Dipl.-Ing. W. W. zu Prüfnummer XXX vom 24. Februar 2021 (Bl. 82 ff. E-Aktenband OLG) bestanden gegen die Verwendung der Baustoffe Baustahl S 235 JR, Beton C 25/30 sowie Betonstahl B 500 A für den Neubau der landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle keine Bedenken. Als Fundamentplan PHO wurde eine Größe von 1.250 mal 21,0 Streifenfundament mit Sohle und 2 m Schüttwand angegeben. Unter Nr. 2 "Lasten" des vorgenannten Prüfberichts ist ausgeführt, "die angesetzten Lasten entsprechen im allgemeinen DIN EN 1991".
Der auf die Schüttwände wirkende Seitendruck wurde ausweislich des vorgenannten Prüfberichts für ein Schüttgut mit einem "Raumgewicht von 9 kN/m2, einem Winkel der inneren Reibung von 30 Grad und einer maximalen Anschütthöhe von 2 m in Näherung entsprechend einem Erddruckansatz" ermittelt. Unter dem Punkt 5. "Gründung" (Bl. 84 E-Aktenband OLG) heißt es:
"Die Gründung erfolgt auf Streifenfundamenten mit integrierten Stützenfundamenten in Achse C/2 und C/3 mit einer angeschlossenen Stahlbetonsohlplatte sowie im Abschnitt Achse 1, A und 4, über die als Winkelstützwände ausgeführten Schüttwände.
In der Berechnung wird ein Bemessungswert des Sohlwiderstandes von 200 kN/m2 vorausgesetzt. Es ist von der Bauleitung nach Prüfung vor Ort zu bestätigen, dass der Baugrund diese Voraussetzung erfüllt. Im Zweifelsfall ist ein Baugrundsachverständiger hinzuzuziehen.
Die Bodenplatte wird als bewehrte Stahlbetonplatte mit 22 cm und 25 cm Plattendicke ausgeführt. Ein Nachweis zur Begrenzung der Rissbreiten wurde für die Sohlplatte nicht geführt.
Auf die für die Rissweitenbegrenzung erforderliche, besonders sorgfältige Nachbehandlung des Betons zur Begrenzung der Wärmeentwicklung und damit der aus dem Abfließen der Hydrationswärme im kritischen Zeitraum resultierenden Zwangsschnittgrößen weise ich hin. Dennoch auftretende unzulässige Risse sind nachträglich fachgerecht zu vergießen oder zu verpressen."
bb) Unter Berücksichtigung des vorgenannten Inhalts der Baugenehmigung in Verbindung mit dem dazugehörigen Prüfbericht ist für den Senat auch nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung weiterhin nicht nachvollziehbar, warum die von der Beklagten erstellte Statik mangelhaft sein soll. Immerhin hat die Statik zu einer Baugenehmigung für eine gewünschte "Mehrzweckhalle" (Klageschrift Seite 2) geführt. In der Genehmigung ist ein auf die Schüttwände wirkendes Raumgewicht des Schüttgutes von 9 kN/qm, ein Winkel der inneren Reibung von 30 Grad und eine maximale Anschütthöhe von 2 m zugrunde gelegt worden. Hier ist weder vorgetragen noch sonst für den Senat erkennbar, dass Düngemittel nicht eingelagert werden können oder dürfen.
Auch die Beklagte hatte in erster Instanz bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Sachverhalt für seine schlichte Wertung vorgetragen hat, dass die Statik mangelhaft sei (Schriftsatz vom 29. März 2023 - Bl. 136/137 d. A.). Der Kläger hat daraufhin lediglich erwidert (Schriftsatz vom 5. April 2023 - Bl. 151 f d. A.), dass die Beklagte beauftragt worden war, die Statik für eine Halle zu errichten,
"in welche u. a. und insbesondere Düngemittel eingelagert werden kann. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat eine Statik für eine einfache Halle erstellt. Da mithin die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht, liegt hierin der entsprechende Mangel."
Im Hinblick darauf, dass - wie ausgeführt - eine Genehmigung für eine Mehrzweckhalle erteilt wurde, erschließt sich nicht, was der Kläger mit einer "einfachen Halle" meint und warum die Notwendigkeit bestehen soll, eine neue Baugenehmigung zu beantragen.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 46/17 1x
- 7 O 324/22 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x