Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 45/25

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Für die Beteiligte zu 5 ist "eine andere Abänderungsmöglichkeit" gegeben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. FamFG). Sie kann Erbenfeststellungsklage vor dem Zivilgericht erheben, das an die Entscheidungen des Nachlassgerichts und des Beschwerdegerichts auch nicht gebunden ist (vgl. z. B. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2020 zu 1 BvR 1060/20 und vom 13. Juli 2024 zu 1 BvR 1923/23 jeweils m. w. N.).

Einer Wertfestsetzung für das Verfahren der Anhörungsrüge bedurfte es nicht (Nr. 19200 der Anlage 1 zum GNotKG).

II.

Davon unabhängig hat der Senat auch kein Vorbringen der Beteiligten zu 5, die die Anhörungsrüge erhoben hat, übergangen. Diese hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 (Bl. 143) Beschwerde eingelegt. Die dort vorgebrachten Argumente hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2025 berücksichtigt und beschieden. Das Vorbringen der Beschwerde leidet v. a. an einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem - präzise gefassten - notariellen gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2008. Darüber hinaus wird übersehen, dass es auf einen Aufrechterhaltungswillen der Ehefrau allein (S. 143 unten) beim gemeinschaftlichen Testament von vornherein nicht ankommen kann und die späteren Testamente des Erblassers allein auf einem Vergessen oder Verdrängen des gemeinschaftlichen Testaments oder auch einer Verkennung der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments (die die Testierfreiheit beschränkt) beruhen können.

Neues Vorbringen kann wesensgemäß nicht mit der Anhörungsrüge in das Verfahren eingebracht werden (vgl. z.B. Prütting/Helms - Abramenko, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 44 Rn. 3).

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