Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 UF 246/25
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 22. Mai 2025 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nach § 249 FamFG wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf bis zu € 50.000,-.
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D.-H., xxxxx, bewilligt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung rückständigen und laufenden Unterhalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.
Der am XX. XXXX 2013 geborene Antragsteller ist der Sohn des in den Niederlanden lebenden Antragsgegners, dessen Vaterschaft durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 30. Oktober 2024 festgestellt wurde. Für den Antragsteller, der seit Oktober 2014 regelmäßig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, ist eine Beistandschaft des Jugendamtes des Landkreises U. eingerichtet. Mit Schreiben vom 8. November 2024 erklärte der Landkreis U. gegenüber dem Beistand unter anderem:
"...
Seit dem 01.10.2014 gewähre ich für das o.g. Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Es besteht ein Rückstand in Höhe von 23946,-€, ab dem 01.12.2024 werden monatlich 301,- € gezahlt.
Gemäß § 7 UVG sind die Unterhaltsansprüche des Kindes auf das Land Niedersachsen, vertreten durch den Landkreis U., Unterhaltsvorschussstelle, bis zur Höhe meiner Aufwendungen übergegangen.
...
Ich ermächtige Sie hiermit ausdrücklich, die Unterhaltsansprüche für das Kind geltend zu machen und den Prozess zu führen.
Kosten können von hier nicht übernommen werden.
..."
Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 hat der Antragsteller, vertreten durch den Beistand, beim Amtsgericht Celle beantragt, den vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von € 41.453,- für den Zeitraum zwischen dem 23. Juli 2014 und dem 28. Februar 2025 im vereinfachten Verfahren festzusetzen.
Im Antrag - den das Amtsgericht zusammen mit den im vereinfachten Verfahren vorgesehenen Hinweis- und Einwendungsformularen per Einschreiben mit einem die Zustellung am 20. März 2025 bescheinigenden Rückschein an den Antragsgegner übersandt hat - hat der Antragsteller entsprechend dem allgemeinen Antragsformular für die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kindesunterhalt-Formularverordnung, KindUFV) unter anderem erklärt:
"Zwischen Kind und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis. Das Kind lebt mit dem auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt und hat für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Unterhaltsvorschussgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs.2 oder 3 BGB erhalten. Soweit solche Leistungen erbracht worden sind, sind gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen."
Nachdem der Antragsgegner keine Einwendungen gegen den Antrag erhoben hatte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Celle mit Beschluss vom 22. Mai 2025 den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Meinung, der Antrag sei nicht ordnungsgemäß zugestellt; zudem genüge er nicht den formalen Anforderungen, weil die Beistandschaft nicht ausdrücklich erklärt worden und der Unterhaltsanspruch auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sei. Er schulde zudem aufgrund der Vorschrift des § 1613 BGB keine Rückstände; hilfsweise beruft er sich auf Verjährung und ist der Meinung, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner - dem der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung nach Art. 18 der VO (EU) 2020/1784 (Zustellungs-VO) ordnungsgemäß zugestellt worden ist - wendet sich unter anderem mit dem Hinweis auf den eingetretenen Anspruchsübergang gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens. Eine auf fehlende Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gestützte Beschwerde ist nach § 256 Satz 1 FamFG auch dann zulässig, wenn die Einwendungen erstmals in der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Macco, in: Münchener Kommentar, FamFG, 4. Aufl. 2025, § 256 Rn. 5 m. w. N.), so dass der Festsetzungsbeschluss der Überprüfung durch den Senat unterliegt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren ist unzulässig und daher insgesamt zurückzuweisen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits den Anforderungen des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG nicht genügt (wovon der Senat ausgeht, dazu 1.); jedenfalls aber enthält er keine zutreffende Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG (dazu 2.) und ist deshalb unzulässig.
1. Nach dem Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG hat der vom Kind gestellte Antrag die Erklärung zu enthalten, keinen Unterhalt für Zeiträume zu begehren, für die Unterhaltsvorschussleistungen erbracht worden sind. Die Vorschrift gibt dem Kind als Anspruchsinhaber dabei dem Wortlaut nach nicht nur eine Erklärung auf, "ob" es in den entsprechenden Zeiträumen Sozialleistungen erhalten hat. Zulässig ist der Antrag vielmehr nur, wenn das Kind erklärt, "dass" keine Zeiträume betroffen sind, in denen die genannten Leistungen geflossen sind. Nr. 12 enthält insofern zwei Möglichkeiten (Weber, in: BeckOK FamFG, Stand 2025, § 250 Rn. 16) - entweder wird der Unterhalt vom Kind selbst begehrt oder ein Träger der in Nr. 12 genannten Sozialleistungen verfolgt die Festsetzung übergegangenen Unterhalts. Nr. 12 soll dabei nach der ersten Alternative verhindern, dass das Kind selbst Unterhalt begehrt, der auf Träger von Sozialleistungen übergegangen ist (Strube, in BeckOGK, Stand 2025, FamFG § 250 Rn. 78). Damit schließt Nr. 12 seinem Wortlaut nach aus, Unterhalt für das Kind selbst festzusetzen, wenn im betreffenden Zeitraum Unterhaltsvorschussleistungen bezogen worden sind. Eine Festsetzung von übergegangenen Ansprüchen, die das Kind durch eine Rückabtretung seitens eines Trägers der in Nr. 12 genannten Sozialleistungen erhalten hat, ist danach ausgeschlossen.
Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG widerspricht insofern dem § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG, der eine Erklärung darüber verlangt, "ob" der Unterhalt aus eigenem, übergegangenen oder zurückabgetretenen Recht verlangt wird. Schließt Nr. 12 die Festsetzung rückabgetretener Ansprüche aus, bleibt die Erklärung nach Nr. 11 über eine Rückabtretung ohne Wirkung; sie erschiene überflüssig.
Sowohl die vom Antragsteller abgegebene Erklärung im vorgegebenen Formular nach § 1 KindUFV als auch die gesetzliche Regelung in Nr. 12 sprechen dabei nicht von Unterhaltsansprüchen, sondern von Unterhalt für bestimmte Zeiträume mit Bezug von Sozialleistungen; eine Rückabtretung ist dabei dem Wortlaut nach ohne Belang. Demgegenüber bezieht sich die in Nr. 11 genannte Erklärung auf den Anspruch, über dessen Herkunft sich der Antragsteller zu erklären hat. Vor diesem Hintergrund stehen Nr. 11 und Nr. 12 an sich selbständig nebeneinander; eine Ausnahme von Nr. 12 begründet Nr. 11 dem Wortlaut nach gerade nicht.
Dies bestätigt die Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift. § 250 Abs. 1 FamFG hat ab dem 1. September 2009 unmittelbar die Regelung des § 646 Abs. 1 ZPO aF übernommen. In deren ursprünglicher, durch das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder" vom 6. April 1998 (Kindesunterhaltsgesetz BGBl. I 1998 S. 666) eingeführten Fassung fehlt es an einer nach Nr. 11 erforderlichen Erklärung über die Herkunft des Anspruches. Ausgeschlossen war die Festsetzung von Unterhalt generell für Zeiträume, in denen das Kind die genannten Sozialleistungen bezogen hat, weil der Antragsteller eine entsprechende Erklärung abzugeben hatte. Nr. 11 in ihrer heutigen Fassung ist durch das "Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze" vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3574) eingeführt worden. Obwohl das Gesetz auch eine Änderung der Nr. 12 enthalten hat, ist der Begründung (BT-Drs. 14/7349 S. 25) - die u. a. ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rückabtretung nach § 7 Abs. 4 UVG Bezug nimmt - nicht das Bestreben zu entnehmen, die fortgeltende Regelung in Nr. 12 insofern zu ändern und/oder einzuschränken.
In der Anlage zu § 1 KindUFV wird die Erklärung, wonach kein Unterhalt für Zeiträume gefordert wird, in denen das Kind die genannten Sozialleistungen erhalten hat, mit der Erklärung nach Nr. 11 verbunden. "Soweit solche Leistungen erbracht worden sind" erklärt der Antragsteller den Übergang der Ansprüche. Dieser Satz mit seinem Rückverweis ("solche Leistungen") ist schon sprachlich unrichtig, weil im vorangegangenen, Nr. 12 entsprechenden, Satz von "Zeiträumen", nicht etwa von "Leistungen" gesprochen worden ist. Er entspricht auch nicht dem Gesetz, wonach Nr. 11 und Nr. 12 mit der Folge unverbunden nebeneinanderstehen, dass die Erklärung der Rückabtretung nicht dazu führt, dass Ansprüche für Zeiträume mit Sozialleistungsbezug im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden könnten.
Dieser Ausschluss der Festsetzung rückabgetretener Ansprüche entspricht dem Zweck des vereinfachten Verfahrens, in dem schwierigere Rechtsfragen nicht geklärt werden sollen. Die Rückübertragung (die etwa nach § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG mit einer - erneuten - Abtretung des Anspruches an den Träger der Leistungen verbunden sein kann) gelingt dem Träger der Leistungen oft nicht, ohne dass der nicht vertretene Antragsgegner dies beurteilen könnte. Auch im vorliegenden Fall fehlt es auf Grundlage der Erklärung des Unterhaltsvorschusskasse vom 8. November 2024 an einer wirksamen Abtretung (dazu sogleich). Um die damit verbundenen Fragen nicht im vereinfachten Verfahren (das hier angesichts des erst elf Jahre nach Geburt des Antragstellers durchgesetzten Unterhalts seit Geburt ohnehin ungeeignet erscheint) klären zu müssen, ist rückabgetretener Unterhalt, der während des Bezugs von Sozialleistungen fällig geworden ist, generell nicht im vereinfachten Verfahren festzusetzen (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG). Die Erwähnung der Rückabtretung in Nr. 11 ändert daran nichts.
Hier hat der Antragsteller unstreitig Leistungen nach dem UVG bezogen. Der rückständige Unterhalt kann daher nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden. Der Antrag ist insgesamt unzulässig und zurückzuweisen. Der - insbesondere rückständige - Unterhalt ist vielmehr im ordentlichen Verfahren durchzusetzen.
2. Im Ergebnis kann dies allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls enthält der Antrag des Antragstellers keine wahrheitsgemäße Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG, wonach der Unterhaltsanspruch - soweit er auf den Träger von Sozialleistungen übergegangen ist - rückabgetreten sei. Die im Antrag enthaltenen Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Antragsteller in seinem Antrag unrichtige Behauptungen über die in § 250 Abs. 1 FamFG genannten Tatsachen aufgestellt hat, so führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, die auch in der Beschwerdeinstanz noch zu berücksichtigen ist (OLG Jena FamRZ 2013, 1412, Ls.; Weber, BeckOK, a. a. O., FamFG § 250 Rn. 16 a).
Hier hat der Antragsteller zwar erklärt, auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Ansprüche seien zurückabgetreten worden. Diese Erklärung ist aber unzutreffend. Das an den Beistand gerichtete Schreiben der Unterhaltsvorschusskasse vom 28. November 2024 enthält keine Abtretung des Unterhaltsanspruches. Die Unterhaltsvorschusskasse erklärt darin nur, den Beistand bzw. das Kind dazu zu ermächtigen, "die Unterhaltsansprüche für das Kind geltend zu machen und den Prozess zu führen". Eine Übertragung der übergegangenen Forderung als solche auf das Kind ist gerade nicht Gegenstand dieser Erklärung. Die Unterhaltsvorschusskasse bringt damit nur zum Ausdruck (noch dazu unter Missachtung der Verpflichtung zur Kostenübernahme nach § 7 Abs. 4 Satz 4 UVG), den Einzug der übergegangenen Forderung auf das Kind zu delegieren.
Bei der Erklärung handelt es sich daher um eine - widerrufliche - Einzugsermächtigung, die die Inhaberschaft der Forderung unberührt lässt und dem Erklärungsempfänger nur die Befugnis verschafft, die Forderung auf fremde Rechnung einzuziehen (BGH NJW 1952, 337, 340; Busche, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, Einl. zu § 398 Rn. 118, jew. m. w. N.). Diese Ermächtigung umfasst hier ausdrücklich auch die Befugnis zur Verfahrensführung und erfüllt so die Voraussetzungen der gewillkürten Verfahrensstandschaft (auf deren Grundlage das Kind in eigenem Namen Leistung an den Gläubiger, die Unterhaltsvorschusskasse verlangen könnte). Um eine Abtretung, die dazu geführt hätte, dass die Forderung wieder vollständig auf das Kind übergegangen wäre, das sodann die Unterhaltsleistung in eigenem Namen an sich selbst verlangen könnte (und nur nachträglich einem Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse ausgesetzt gewesen wäre), handelte es sich bei der durch die Erklärung getroffenen Abrede nicht. Damit ist der Anspruch nicht zurückabgetreten, so dass die entsprechende Erklärung des Antragstellers nach § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG unrichtig ist.
Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer zutreffenden Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG. Dies lässt den Antrag insgesamt unzulässig werden, so dass er auf die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen ist. Der Unterhaltsanspruch ist daher - soweit die Rückstände betroffen sind - im ordentlichen Verfahren durchzusetzen, das vom Kind selbst betriebene vereinfachte Verfahren steht dafür nicht zur Verfügung. Auf einen erneuten Antrag hin könnte insofern lediglich der laufende Unterhalt für den Antragsteller vereinfacht tituliert werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, wobei der Antragsteller die Kosten seines unzulässigen Antrags zu tragen hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ist in § 51 FamGKG begründet.
Beiden Beteiligten war hier Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Angesichts des bereits erstinstanzlich erlassenen und hier nur aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners in die zweite Instanz gelangten Beschlusses geht der Senat nicht davon aus, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers (der ihm von der Vorschusskasse zur Durchsetzung übertragene Ansprüche verfolgt) in zweiter Instanz zum Teil mutwillig ist. Eine Durchsetzung von Ansprüchen, die nur dazu dient, Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse zu realisieren, könnte ansonsten nicht durch die Verfahrenskostenhilfe finanziert werden und wäre mutwillig.
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Referenzen
- FamFG § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens 1x
- § 7 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit 1x
- § 1 KindUFV 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- FamFG § 256 Beschwerde 1x
- FamFG § 250 Antrag 11x
- § 646 Abs. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 Satz 4 UVG 1x (nicht zugeordnet)