FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 88/21
21. Juli 2022
2 UF 88/21 21. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Senat für Familiensachen) - 2 WF 67/22
25. Mai 2022
2 WF 67/22 25. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 UF 23/22
31. März 2022
2 UF 23/22 31. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 UF 187/21
15. November 2021
21 UF 187/21 15. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 106/21
13. Juli 2021
13 WF 106/21 13. Juli 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 76/20
8. Juni 2021
13 UF 76/20 8. Juni 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 11 WF 141/20
11. Januar 2021
11 WF 141/20 11. Januar 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 WF 213/20
16. November 2020
2 WF 213/20 16. November 2020
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 WF 198/20
22. Oktober 2020
2 WF 198/20 22. Oktober 2020
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (2. Zivilsenat) - 2 WF 151/20
25. August 2020
2 WF 151/20 25. August 2020