Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 15 UF 37/25

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 4. Januar 2025 aufgehoben. Klarstellend wird festgestellt, dass den Kindeseltern damit die elterliche Sorge für ihren Sohn ..., geboren am ..., vollständig gemeinsam zusteht.

  2. II.

    Es wird angeordnet, dass ... noch bis zum 31. März 2026 vollständig und dann bis zum 30. Juni 2026 übergangsweise noch mit einem schwerpunktmäßigen Lebensmittelpunkt bei den Pflegeeltern Frau ... und Herrn ... verbleibt.

  3. III.

    Den Kindeseltern wird aufgegeben, die Verlagerung des Lebensmittelpunktes ihres Sohnes ... geboren am ..., aus der derzeitigen Obhut bei dessen Pflegeeltern ... in ihren Haushalt zur Gewährleistung einer behutsamen Rückführung ab April 2026 lediglich schrittweise und zeitlich gestreckt sowie unter Berücksichtigung der gewachsenen Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern vorzunehmen. Die Rückführung soll nicht vor dem 1. April 2026 beginnen und über einen Zeitraum von drei Monaten dergestalt durchgeführt werden, dass

    • im ersten Monat nur eine Übernachtung wöchentlich, jeweils von Samstag auf Sonntag, im Haushalt der Kindeseltern stattfindet,

    • im zweiten Monat zwei Übernachtungen wöchentlich, jeweils von Freitag bis Sonntag, und

    • im dritten Monat drei Übernachtungen wöchentlich, jeweils von Dienstag auf Mittwoch und von Freitag bis Sonntag.

    Zum 30. Juni 2026 endet die Unterbringung ... bei den Pflegeeltern; ... zieht zum 1. Juli 2026 vollständig (unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen einschließlich des Therapiebettes) zu seinen Eltern um.

  4. IV.

    Den Kindeseltern wird ferner aufgegeben,

    1. 1.

      unverzüglich die Rückführung begleitende Hilfen zur Erziehung (insbesondere sozialpädagogische Familienhilfe) bei dem für ihren Wohnort zuständigen Jugendamt zu beantragen und, soweit bewilligt, in Anspruch zu nehmen und an diesen mitzuwirken;

    2. 2.

      bei der Erstellung eines Schutzplans und der Koordination eines Informationsaustauschs sämtlicher ... betreuender Institutionen und Fachkräfte wie etwa des heilpädagogischen Kindergartens, der Physiotherapie und der Frühförderung mitzuwirken, hierfür angebotene Termine wahrzunehmen und, sofern im Rahmen der Schutzplankonferenzen hinsichtlich des Tempos oder der Art und Weise ernsthafte Bedenken auftreten, an einer Anpassung des schrittweisen Wechsels von ... in ihren Haushalt mitzuwirken;

    3. 3.

      bei der schrittweisen Rückführung von ... etwaige von den Pflegeeltern Herrn und Frau ... angebotene Begleitungen in ihren Haushalt zu ermöglichen;

    4. 4.

      nach einem vollständigen Wechsel von ... in ihre Obhut dafür Sorge zu tragen, dass dieser auch weiterhin regelmäßigen persönlichen Umgang mit seinen Pflegeeltern, sofern von diesen erwünscht, pflegen kann.

  5. V.

    Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten (mit Ausnahme des Verfahrensbeistandes) jeweils selbst.

    Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.

  6. VI.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die miteinander verheirateten Kindeseltern begehren in dem Hauptsacheverfahren die Rückerlangung der ihnen mit der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang entzogenen elterlichen Sorge für ihren am XXX geborenen und derzeit bei Pflegeeltern lebenden Sohn ... und in der Konsequenz dessen Rückführung in ihre Obhut.

Mit einstweiliger Anordnung vom 30. August 2021, aufrechterhalten nach mündlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15. Juni 2022 (8 F 425/21 EASO), hatte das Amtsgericht ... den Eltern die elterliche Sorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt ... als Vormund übertragen. Anlass hierfür war, dass ... am Abend des 19. August 2021 einen Kreislaufstillstand erlitten hatte und reanimiert werden musste. Nach Angaben der Kindeseltern habe der Kindesvater ... zuvor zur Nacht gefüttert und ihm hierzu eine Flaschenmahlzeit Säuglingsmilch warm gemacht. Als das Kind weiterhin Hunger anzeigt habe, sei er in die Küche gegangen, um eine weitere Flasche zuzubereiten; dabei habe er das Kind im Wohnzimmer zurückgelassen. Er habe dann gehört, wie ... sich erbrochen habe. Er sei sofort zurückgeeilt und habe das Kind bereits in seinem Erbrochenem liegen sehen. Da es Schnappatmung gezeigt und körperlich schlapp gewirkt habe, habe er es ein paar Mal von Mund zu Mund beatmet und es dann fußläufig zum nahegelegenen Krankenhaus gebracht. Hierbei habe er möglicherweise im Laufen den Kopf des Säuglings nicht ausreichend festgehalten, sodass dieser immer wieder gegen seine Schulter geschlagen sei.

In der Notaufnahme des Klinikums ... mussten im Rahmen der Reanimation erhebliche Mengen milchigen Sekrets aus den Atemwegen des Kindes abgesaugt werden. Im weiteren Verlauf wurde eine notfallmäßige Verlegung des Kindes in das ... Kinderkrankenhaus erforderlich, wo eine Fehlintubation des rechten Lungenflügels festgestellt wurde. Weiter wurden dort ein hypoxischer (sauerstoffmangelbedingter) Hirnschaden, cerebrale Krampfanfälle, frische subdurale Hämatome (Blutungen unter der harten Hirnhaut) am Hinterkopf und im Stirnbereich sowie beidseitige retinale Einblutungen (Blutungen in die Netzhaut) diagnostiziert. Daraufhin wurde durch das Kinderkrankenhaus eine Kinderschutzkonferenz im Beisein der beteiligen Fachdisziplinen einschließlich der Rechtsmedizin durchgeführt, bei der die Verdachtsdiagnose Schütteltrauma gestellt wurde. Daraufhin informierte das Kinderkrankenhaus das Jugendamt ... hierüber, welches sich am 27. August 2021 an das Amtsgericht - Familiengericht -... wandte und den einstweiligen Sorgerechtsentzug beantragte.

Bereits in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren hat das Amtsgericht ein neuroradiologisches und ein interdisziplinäres rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Das neuroradiologische Gutachten der Sachverständigen ... und ..., Universitätsklinikum ..., vom 3. Januar 2022 (Bd. I Bl. 145 ff. d.A. 8 F 425/21 EASO), hat als Ursache der Hirnblutungen ein nicht-akzidentielles Trauma angenommen; das rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Frau ... und Herrn ..., Universitätsklinikum ..., vom 11. Februar 2022 (Bd. I Bl. 152 ff. d.A. 8 F 425/21 EASO), ist zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung des vorgenannten neuroradiologische Gutachtens aus rechtsmedizinischer Sicht der hochgradige Verdacht bestehe, dass ... Folgen eines Schütteltrauma aufweise. Auf diese Gutachten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen den die einstweilige Anordnung vom 30. August 2021 aufrechterhaltenden Beschluss des Amtsgerichts ... vom 15. Juni 2022 haben die Kindeseltern seinerzeit Beschwerde eingelegt und in dem Beschwerdeverfahren (Az. 21 UF 125/22 OLG Celle) ein Privatgutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin ... vom 28. August 2022 vorgelegt (Bd. II Bl. 257 ff. d.A. 8 F 425/21 EASO), in dem dieser den gerichtlich eingeholten Gutachten entgegenhält, dass eine gebotene Differentialdiagnostik vorliegend nicht vollständig durchgeführt worden sei. Angesichts dessen könne auch nicht festgestellt werden, dass die retinalen und subduralen Blutungen zwangsläufig auf einen Schütteltrauma zurückzuführen seien. Vielmehr könnten die Subdural- und Subarachnoidalblutungen auf die Nahrungsmittelaspiration und Krampfanfälle zurückgeführt werden, durch die in - infolge von Geburtsverletzungen vorbestehende Hygrome - hineingeblutet worden sei. Es sei am wahrscheinlichsten, dass die chronischen Hygrome seit der Geburt asymptomatisch geblieben seien. Auch seien retinale Einblutungen nach der Geburt ein verbreitetes Phänomen und nicht spezifisch mit Gewalteinwirkungen verbunden. Eine Koagulopathie als Differenzialdiagnose sei bislang nicht sicher ausschließbar, da entsprechend erforderliche Laborbefunde dem Gutachter nicht vorgelegen hätten und auch sonst nicht ersichtlich seien. Auch eine Glutarazidurie sei bislang nicht leitliniengerecht ausgeschlossen worden. Nach alledem bestünden für ein Schütteltrauma keine beweisbaren Anhaltspunkte. Vielmehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine massive Aspiration von Säuglingsmilch ohne vorangehende Gewalteinwirkung als Ursache für den hypoxischen Hirnschaden anzusehen, der durch die 14-stündige Fehlintubation in nur einen Lungenflügel im Klinikum ... verstärkt worden sei. ... habe mindestens das zehnfache Volumen der als ungefährlich bewerteten Grenze aspiriert.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle die Beschwerde der Kindeseltern zurückgewiesen (Az. 21 UF 125/22), da bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung es aus Sicht des Senats auf der Grundlage der durch das Amtsgericht geführten Ermittlungen dringend geboten sei, den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihren Sohn weiterhin einstweilen zu entziehen, damit der Rückkehr des Kindes in deren häusliches Umfeld eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten sei. Mit dem Amtsgericht teile auch der Senat die Einschätzung, dass es hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme gebe, dass ... in der Obhut seiner Eltern ein Schütteltrauma erlitten habe. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ... an einer angeborenen Gerinnungsstörung oder einer Stoffwechselerkrankung oder ein Von-Willebrand-Syndrom leide; das Bestehen dieser Vorerkrankungen sei durch das Kinderkrankenhaus ... ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die von den Kindeseltern hiergegen vorgebrachten Einwände seien erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 28. Dezember 2023 wurde der Kindesvater in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (2 Ls 122 Js 15589/22) von dem Vorwurf, ... aus Überforderung derart geschüttelt zu haben, dass dieser ein Schütteltrauma erlitten habe, freigesprochen, da nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar sei, dass ... von seinem Vater geschüttelt wurde, auch die Mutter komme hierfür in Betracht. Dieses Urteil ist seit dem 5. Dezember 2023 rechtskräftig.

Das sorgerechtliche Hauptsacheverfahren wurde auf entsprechenden Antrag der Kindeseltern vom 28. November 2022 durch das Amtsgericht eingeleitet. Dieses hat für ... erneut Rechtsanwalt ... als Verfahrensbeistand bestellt. Sodann hat es das von den Kindeseltern im vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren eingeholte Privatgutachten von ... an die rechtsmedizinisches Sachverständige ... zur Stellungnahme übersandt. In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2023 ist diese den Einwänden des Privatgutachters im Einzelnen entgegengetreten (Bd. I Bl. 15 ff AG). In seiner Gegenstellungnahme vom 2. Juni 2025 hat der Privatgutachter seine Einwände wiederholt und vertieft (Bd. I Bl. 35 ff AG). In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2023 wurde ... als sachverständiger Zeuge vernommen; Frau ... erläuterte ihr Gutachten, und es wurden die streitigen Fragen mit beiden Gutachtern erörtert. Auf das Protokoll dieser Sitzung (Bd. I Bl. 77 ff AG) wird Bezug genommen.

Am 27. November 2023 hat das Amtsgericht sodann ... im Beisein seines Verfahrensbeistandes und des Amtsvormundes im Haushalt der Bereitschaftspflegefamilie ... in ..., wo er seit seiner Entlassung aus dem Kinderkrankenhaus am 8. September 2021 lebt, zwecks Kindesanhörung besucht und sich einen Eindruck von ihm und seinem Entwicklungsstand verschafft. Auf den Anhörungsvermerk Bd. I Bl. 126 f. AG wird Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. Januar 2025 hat das Familiengericht den Kindeseltern sodann auch im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge für ... entzogen und auf das Jugendamt der Hansestadt ... als Vormund übertragen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt stelle nach wie vor eine erhebliche konkrete Kindeswohlgefährdung dar. Nach umfassender Würdigung der vorliegenden Berichte, Gutachten und Stellungnahmen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ... im Hause seiner Eltern, verursacht durch einen der Elternteile, ein Schütteltrauma erlitten habe, wodurch sein Gehirn erheblich verletzt worden sei und er seitdem schwerwiegend behindert sei. Dies ergebe sich aus den Darlegungen der Sachverständigen Frau ..., die den hochgradigen Verdacht eines Schütteltraumas festgestellt habe. Die dagegen gerichteten Ausführungen von Prof. Dr. ... seien ungeeignet, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Der Freispruch des Kindesvaters durch das Schöffengericht sei im Rahmen des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens ebenfalls nicht entscheidend, denn dieser beruhe allein darauf, dass nicht festgestellt werden könne, welcher der beiden Elternteile ... in dieser Weise geschüttelt habe. Hier komme es nach § 1666 BGB vielmehr darauf an, dass bei einer Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt weiterhin eine Kindeswohlgefährdung bestehe. Denn bisher sei es den Eltern nicht möglich, selbstreflektierend über die Geschehnisse des 19. August 2021 zu sprechen und Angaben hierzu zu machen, die mit den ärztlichen Gutachten und Berichten in Einklang stünden. Auch wenn den Eltern eine Überforderungssituation zugute gehalten werde, hätte ein Einräumen dieser Problematik die Möglichkeit eröffnet, mit ihnen und dem Jugendamt Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Durch das Negieren einer entsprechenden Verantwortlichkeit sei dieser Weg jedoch versperrt. Aus Sicht des Gerichts müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass es eine Situation gegeben habe, die die Eltern überfordert oder wütend gemacht und so ein entsprechendes Handeln ausgelöst habe. Angesichts der schweren Behinderung ... und seiner nicht altersentsprechenden Entwicklung würde dessen Betreuung die Eltern ohne eine ausreichende Selbstregulation vor noch größere Herausforderungen stellen als ein neugeborener Säugling. Da mit den Kindeseltern nicht habe erarbeitet werden können, wann eine Überlastung oder Überforderung eintrete, könne hier mit ihnen nicht gearbeitet werden. Solange dieses Risiko jedoch nicht eingeschätzt werden könne, könne nicht verantwortet werden, ... zurück in die Verantwortung der Eltern zu geben. Der Vorschlag des Verfahrensbeistandes, der eine Rückführung ... in den elterlichen Haushalt befürworte, sei daher zumindest verfrüht. Auch wenn die derzeitigen Pflegeeltern bereits ein Alter erreicht hätten, dass ihnen die Betreuung ... bis zum Erreichen des Erwachsenenalters nicht möglich sein werde, seien sie in der Betreuung behinderter Kinder sehr erfahren, da sie in ihrer eigenen Familie selbst ein Kind mit Handicap großgezogen hätten. Die Pflegeeltern hätten im Rahmen der Kindesanhörung vom 27. November 2023 auch nicht signalisiert, ihre Pflegetätigkeit zeitnah aufzugeben zu wollen. Nach alledem verbleibe es bei der bereits einstweilen erfolgten Entziehung der elterlichen Sorge und einem Aufenthalt ... in der vom Jugendamt gewählten Pflegefamilie. Wegen der weiteren, insbesondere medizinischen Einzelheiten wird ergänzend auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend machen, dass das Amtsgericht sich nicht ausreichend mit den Einwendungen von Prof. Dr. ... gegen die Ausführungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen ... auseinandergesetzt habe. Die Diagnose eines Schütteltraumas sei nicht hinreichend gesichert. Ferner werde eine mögliche Gefährdung von ... durch Rückführung in den elterlichen Haushalt in den Beschlussgründen nicht hinreichend dargelegt. Hierdurch sei ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, da mildere Alternativen zur Fremdunterbringung nicht ausreichend dahingehend geprüft worden seien, ob sie insgesamt dem Wohle des Kindes zuträglicher wären. Im Übrigen sei rechtsfehlerhaft das Alter des Kindes und die Bemühungen der Eltern in den Umgangskontakten nicht berücksichtigt worden sowie der Umstand, dass bereits seit geraumer Zeit Entscheidungsreife vorgelegen hätte. Der Umgang erfolge derzeit dergestalt, dass die Kindesmutter jeden Mittwoch über mehrere Stunden Kontakt zum Kind habe. Der Kindesvater habe zweimal im Monat Umgang über mehrere Stunden. Der Umgangskontakt erfolge jeweils unbeaufsichtigt und dennoch bedürfnisorientiert und beanstandungslos.

Der Senat hat die Beteiligten sowie die Pflegeeltern ... am 19. Mai 2025 ein erstes Mal persönlich angehört. Hierbei konnte sich der Senat auch einen persönlichen Eindruck von ... verschaffen, der von den Pflegeeltern zum Termin mitgebracht worden war. Im Rahmen dieser Anhörung erklärten die Vertreterinnen des Jugendamts, ein Verbleib ... in der Pflegefamilie sei derzeit der beste Weg, da eine passende Eltern-Kind-Einrichtung in Deutschland nicht existiere. Eine Rückkehr ... zu seinen Eltern sei noch nicht empfehlenswert, da sich diese zu oft nicht an Vorgaben und Absprachen gehalten hätten. Demgegenüber äußerte der Verfahrensbeistand die Einschätzung, dass die Kindeseltern, die inzwischen regelmäßig im Haushalt der Pflegeeltern Umgang mit ... wahrnähmen, inzwischen in der Lage seien, die elterliche Verantwortung wieder zu übernehmen. Die Pflegeeltern bestätigten diese Einschätzung und erklärten zugleich, die Betreuung von ... nicht so lange fortführen zu können, bis dieser erwachsen sei. Zugleich erklärten sich die Pflegeeltern bereit, die Kindeseltern für etwa drei Monate in ihr Haus aufzunehmen, damit diese in der gewohnten Umgebung des Kindes die gesamte Alltagsroutine der Versorgung und Betreuung einüben könnten. Eine dementsprechende Zwischenvereinbarung dieses Inhalts wurde sodann in diesem Termin geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 19. Mai 2025 (Bl. 100 ff. eOLG) Bezug genommen.

Im Anschluss hieran beschloss der Senat die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, um abzuklären, ob im Falle einer zeitnahen Rückführung des Kindes in die alleinige Obhut seiner Eltern die Gefahr einer Schädigung seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit bestünde und ob die Kindeseltern hinreichend in der Lage sind, die Versorgung und Betreuung des Kindes, auch unter Berücksichtigung von dessen aktuellem Entwicklungsstand und Gesundheitszustand und den sich daraus ergebenden besonderen Betreuungsbedarf, wieder zu übernehmen (s. Beweisbeschluss vom 23. Mai 2025, Bl. 104 ff., eOLG). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. ... vom 10. Oktober 2025 (Bl. 178 ff. eOLG) Bezug genommen.

Am 20. November 2025 fand eine abschließende persönliche Anhörung aller Beteiligten einschließlich der Pflegeeltern und eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige ... statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 20. November 2025 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Kindeseltern ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere zweimaliger persönlicher Anhörung aller Beteiligten sowie Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, sind zur Überzeugung des Senats die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere dauerhafte Fremdunterbringung des Kindes ... nach §§ 1666, 1666a BGB inzwischen nicht mehr gegeben, weshalb die nach diesen Bestimmungen erfolgte Entziehung der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Vormund nicht mehr aufrechtzuerhalten war (dazu unter 1.). Gleichwohl hält der Senat eine vorübergehende Verbleibensanordnung von Amts wegen zum Schutz des Kindes nach § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB für geboten, um sicherzustellen, dass kein abrupter Wechsel ... aus seiner ihm vertrauten Pflegefamilie, sondern ein gut vorbereiteter und schrittweiser Übergang in den elterlichen Haushalt stattfindet (dazu unter 2.).

1. Der Senat hält es für hinreichend sicher, dass ... bei einer Rückkehr in die elterliche Obhut insbesondere im Falle der in Anspruch zu nehmenden und zu gewährenden öffentlichen Hilfen keine weiteren schwerwiegenden Schäden drohen. Dies gilt selbst für den Fall, dass es im August 2021 eine bewusst gesteuerte Handlung eines Elternteils zu seinen Lasten gegeben haben sollte und diese ursächlich für die erlittenen schweren Schäden des Kindes, also Folgen eines Schütteltraumas, sind. Ebensowenig wie das Amtsgericht vermag der Senat nach eigener kritischer Würdigung der gegenläufigen Gutachten von Prof. Dr. ... und von Prof. Dr. ... hinreichend sicher auszuschließen, dass es nicht durch eine massive Gewalteinwirkung eines Elternteils zu den Verletzungen von ... gekommen ist, obgleich nach den Ausführungen von Prof. Dr. ... auch eine massive Aspiration von Säuglingsmilch ohne vorangehende Gewalteinwirkung als Ursache für den hypoxischen Hirnschaden sowie dessen Verstärkung durch 14-stündige Fehlintubation in nur einen Lungenflügel in Betracht kommt. Selbst wenn aber aus Gründen des Kinderschutzes von einem Fehlverhalten eines Elternteils im Folgenden ausgegangen und damit ein hoher Maßstab an die gebotene Prognosesicherheit bei einer Rückkehr des Kindes in die elterliche Obhut angesetzt wird, hält der Senat eine solche Rückkehr für hinreichend sicher.

Dabei erkennt der Senat ebenso wie das Jugendamt an, dass ... in seiner Pflegefamilie hervorragend aufgehoben ist und die Pflegeeltern einen hohen Anteil an der guten Entwicklung des Kindes haben, weshalb ein Verbleib in deren Haushalt sicherlich dem Kindeswohl zuträglich wäre. Maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung ist gemäß §§ 1666, 1666a BGB aber allein, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen drohende schwere gesundheitliche Schädigung des Kindes durch einen Elternteil besteht und daher die Betreuung und Versorgung des Kindes weiterhin nicht durch dessen leibliche Eltern möglich, sondern vielmehr eine Fremdbetreuung erforderlich ist (vgl. Thormeyer in jurisPKBGB, 11. Aufl., § 1666 Rn. 32). Eine Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen Eltern ist daher nur dann zulässig, wenn das Kind bei einer Rückkehr in seine Herkunftsfamilie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (st. Rspr des BVerfG, vgl. zuletzt Beschluss vom 20. November 2024 - 1 BvR 1404/24, FamRZ 2025, 274 [Rn. 35], sowie vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112 [Rn 23], jeweils m.w.N.). Ist es in der Vergangenheit durch ein schweres Erziehungsversagen eines Elternteils und dessen bewusst gesteuerte Handlung zu einem schweren gesundheitlichen Schaden des Kindes genommen hat, darf zwar regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass bei der Betreuung durch die Eltern mit ziemlicher Sicherheit mit weiteren ähnlichen Verletzungen des Kindes zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, Rn 59). Umgekehrt setzt eine Rückkehr des Kindes in die Obhut der Eltern eine hohe Prognosesicherheit voraus, dass es nicht erneut zu erheblichen, unumkehrbaren Schäden kommt (BVerfG, a.a.O. Rn. 43). Somit bedarf es bei einer mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Elternteil zugefügten schweren Verletzung des Kindes der einzelfallbezogenen Prüfung, ob prognostisch mit ähnlich schweren Schäden zu rechnen ist. Selbst schwere Verletzungen stehen im Fall hoher gegenteiliger Prognosesicherheit jedoch nicht generell einer Rückführung entgegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 1 UF 18/24, Rn. 49). Allein die abstrakte Wiederholungsgefahr, die im Falle von Misshandlungen mit 30 bis 40 % in einem Zeitraum von drei bis sechs Jahren beschrieben wird, genügt insoweit nicht (vgl. OLG Braunschweig unter Hinweis auf Anm. von Bilhardt zu BVerfG, Beschluss vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 55).

Bezogen auf die hier in Rede stehende Rückführung ... in die Obhut seiner Eltern ist nach Prüfung der maßgeblichen Einzelfallumstände mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass eine (abermalige) Schädigung der Gesundheit des Kindes droht. Die Beantwortung dieser Frage kann entgegen der Auffassung des Jugendamtes und des Amtsvormundes nicht vorrangig davon abhängig gemacht werden, ob die Kindeseltern ein Verhalten einräumen, welches am 19. August 2021 zu einem Schütteltrauma bei ihrem Sohn geführt haben könnte, weil es im Sorgerechtsverfahren nicht um die Sanktionierung möglichen Fehlverhaltens eines Elternteils geht, und zumal eine andere Ursache als das Schütteln nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist hier allein die Prognose für die Zukunft, ob die Kindeseltern im Hinblick auf ihre persönlichen Fähigkeiten und insbesondere unter Berücksichtigung des erheblich gesteigerten Betreuungs- und Versorgungsbedarfs ihres Kindes in der Lage sind, dessen Versorgung und Betreuung - gegebenenfalls mit fachlicher Hilfe (§ 1666 a BGB) - wieder zu übernehmen.

Eine solche positive Prognose ist nach den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen aus Sicht des Senats mit hinreichender Sicherheit anzunehmen. Die Kindeseltern haben sich seit der Inobhutnahme vor vier Jahren durchgängig und kontinuierlich um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihrem Kind bemüht und dabei großes Durchhaltevermögen und Engagement bewiesen. Sie zeigen durchgängig ihren Willen, die Erziehungsverantwortung für ... wieder übernehmen zu wollen. Dank der Unterstützung der Pflegeeltern haben sie eine gute und tragfähige Beziehung zu ihrem Kind aufrechterhalten können und sich nach den Angaben der Pflegeeltern als zuverlässig und liebevoll im Umgang mit ... erwiesen (vgl. den Bericht des Verfahrensbeistandes vom 17. April 2005, Bl. 76 eOLG). Die Eltern haben sich zudem trotz ihrer beiderseitigen Berufstätigkeit darauf eingelassen, für einige Monate in den Haushalt der Pflegeeltern zu wechseln, um sich in diesem Rahmen um ... zu kümmern und die Alltagsroutinen mit ihm zu erlernen (s. Zwischenvereinbarung vom 19. Mai 2025, Bl. 98 eOLG). In diesem Zeitraum von Mai bis September 2025 haben sie die Betreuung und Versorgung von ... weitestgehend allein bewältigt, und unter Beweis gestellt, dass sie sich um ihr Kind kümmern können, ohne dass es zu Gefährdungen des Kindes kommt. Sie haben ihren Sohn kindgerecht versorgt und ihm die notwendigen Therapien ermöglicht sowie sämtliche Termine mit ihm verlässlich wahrgenommen. Soweit ... mehr Unruhe und andere Auffälligkeiten im Kindergarten in diesem Zeitraum gezeigt hat, ist dies der Sachverständigen zufolge kein Anzeichen für eine Schädigung des Kindes, sondern zeigt nachvollziehbar gewisse Belastungen des Kindes durch die geänderte Betreuungssituation. Auch hat es zwischen den Erwachsenen während des Zusammenlebens gewisse Spannungen gegeben, die auf ... ausgestrahlt haben mögen. Die Konflikte haben die Pflegeeltern dabei als übliche Differenzen innerhalb einer Wohngemeinschaft geschildert, die sich aber nie gegen ... gerichtet hätten (vgl. Anhörungsvermerk vom 20. November 2025, Bl. 291 f eOLG). Insgesamt ist deutlich geworden, dass sich die Eltern über die hinreichenden Erziehungskompetenzen und Ressourcen verfügen, um sich um ihr Kind zu kümmern.

Die Kindeseltern haben sich ferner in verantwortungsvoller Weise zum künftigen gemeinsamen Wohnen mit ... ausreichend Gedanken gemacht und zeigen durchaus realistische Einschätzungen im Umgang mit einem Kind mit hohem Betreuungsbedarf. So wollen sie neben der eigenen Betreuung auch die Unterstützung der Großmutter väterlicherseits in Anspruch nehmen und ... weiterhin in den vertrauten heilpädagogischen Kindergarten bringen. Ferner beabsichtigen sie den Kauf eines Hauses, um mehr Platz als Familie zu haben. Sie haben auch immer wieder, nochmals in der Erörterung vor dem Senat am 20. November 2025, versichert, dass sie darüber hinaus zur Inanspruchnahme von begleitenden öffentlichen Hilfen bereit sind. Sie zeigen zwar gewisse Unsicherheiten über die in diesem Rahmen zu besprechenden Themen. Die Eltern haben gleichwohl den Eindruck gemacht, sich offen den Schwierigkeiten zu stellen, die sich mit einem Wechsel von ... in ihren Haushalt einstellen werden. Es zeigt sich angesichts des guten Verhältnisses zwischen den Eltern zu den Pflegeeltern ferner, dass sie zu einem kooperativen Umgang in der Lage sind, sodass sie auch mit anderen pädagogischen Fachkräften zusammenarbeiten werden können.

Diese Einschätzung des Senates wird durch die Ausführungen der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen Dipl.-Psych. ... gestützt, die keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür sieht, dass das Kindeswohl von ... zum jetzigen Zeitpunkt noch mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, wenn er in die Obhut seiner leiblichen Eltern zurückkehrt.

Wie die Sachverständige ... in ihrem ausführlichen schriftlichen Gutachten einschließlich dessen mündlicher Erläuterung festgestellt hat, handelt es sich zwar einerseits bei ... um ein hoch vulnerables Kind, das in seiner bisherigen Entwicklung mit erheblichen Anpassungsanforderungen konfrontiert gewesen sei, diese Anforderungen insgesamt jedoch gut habe bewältigen können. Da ihm indes zur Orientierung in der Welt die Fähigkeit des Sehens nicht zur Verfügung stehe und er durch die erlittene Hirnschädigung insbesondere in der kognitiven, motorischen und sprachlichen Entwicklung deutliche Einschränkung aufweise, bestehe ein erheblicher Bedarf an Förderung, Pflege und Unterstützung im Alltag.

Auch bleibe hier wegen fehlender genauer Kenntnisse über die Vorgänge im Jahr 2021 und damit abschließender Einschätzbarkeit, ob und inwieweit die früheren Risikofaktoren noch vorlägen, ein nicht quantifizierbares Restrisiko für eine kindliche Schädigung durch einen körperlichen Übergriff bestehen, zumal ... wegen seiner sprachlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, sich hinsichtlich möglicher negativer Erfahrung auszudrücken und dies voraussichtlich auch in Zukunft nicht können werde. Zugleich hat die Sachverständige im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterung des Gutachtens jedoch auch klargestellt, dass bei ... angesichts seines jetzigen Alters von vier Jahren anders als bei einem Säugling der Eintritt eines Schütteltraumas inzwischen weniger wahrscheinlich sei. In Betracht komme insoweit eher das Risiko einer anderweitigen körperlichen Misshandlung, welches jedoch durch die von ihr empfohlene engmaschige Kontrolle im Rahmen einer idealerweise behindertenspezifischen sozialpädagogischen Familienhilfe kontrolliert werden könne.

Zwar ist der Sachverständigen zufolge außerdem zu berücksichtigen, dass eine Trennung ... von seinen bisherigen Bindungspersonen, den Pflegeeltern, mit hohen Anpassungs- und Bewältigungsanforderungen verbunden sein werde. Diesbezüglich sei jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass er im Zeitraum seiner Betreuung durch seine leiblichen Eltern von Mai bis Ende September 2025 bereits mit derartigen erhöhten Anpassungserfordernissen konfrontiert gewesen sei und diese nach den vorliegenden Rückmeldungen der Pflegeeltern wenn auch mit hiermit mutmaßlichen Zusammenhang stehenden Anpassungsreaktionen in Gestalt sozial-emotionaler Auffälligkeiten im Kindergarten und vermehrter Unruhe und Neigung zu stereotypen Verhaltensweisen habe bewältigen können. Wie den Angaben der Pflegeeltern in der abschließenden mündlichen Anhörung zu entnehmen ist, haben die vorgenannten Anpassungsreaktionen ... im weiteren Verlauf seiner Betreuung durch seine Eltern im Übrigen auch wieder nachgelassen. Sofern die Rückführung in den elterlichen Haushalt schrittweise und mit der gebotenen Berücksichtigung der besonderen Bedarfe von ... erfolgt, bleibt daher anzunehmen, dass ... diese Veränderung ohne Gefahr bewältigen wird.

Aus den sachverständigen Bewertungen lassen sich bei den Kindeseltern aktuell keine ausreichend sicheren erzieherischen Defizite entnehmen, welche das Kindeswohl mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährden. Allein vor dem Hintergrund, dass ein Schütteltrauma nicht ausgeschlossen werden kann, verbleibt den sachverständigen Ausführungen zufolge ein gewisses Restrisiko insoweit, als auf Seiten der Eltern abermals eine Überforderungssituation eintreten könnte, wenn sie zeitnah die alleinige Verantwortung für ... Versorgung übernehmen würden. Auch habe es bei der Kindesmutter Hinweise auf Auffälligkeiten in Stress- und Konfliktsituationen gegeben, indem sie etwa aufbrausende und impulsive, lautstarke Reaktionen im Kontakt mit dem Jugendamt, der Amtsvormundschaft und den Pflegeeltern gezeigt habe, was einen Hinweis auf eine dysfunktionale Stress- und Emotionsregulation geben könnte. Zudem gab es Beobachtungen der Pflegeeltern bezüglich eines punktuell fordernden oder ungeduldigen Verhaltens des Vaters im Umgang mit .... Da die Eltern sich jedoch Unterstützung bei der Betreuung von ... holen wollen und zudem auch nach dem Gutachten der Sachverständigen über ein positives Maß an erzieherischen Ressourcen und positiven Fertigkeiten verfügten, ist das Restrisiko einer kindeswohlschädlichen Überforderungsreaktion als äußerst gering anzusehen.

Dieses Restrisiko lässt sich zudem hinreichend eindämmen, wenn die Unterstützung einer geeigneten sozialpädagogischen Familienhilfe von Seiten des Jugendamtes bzw. dem Sozialamt gewährt und von den Eltern wie angekündigt auch in Anspruch genommen wird. Auf diesem Wege können schwierige Situationen im Umgang mit ... reflektiert und einer möglichen Überforderung der Kindeseltern begegnet werden.

Zwar hat die Sachverständige sich primär für eine Rückführung im Rahmen einer stationären Hilfe zur Erziehung ausgesprochen, um so einen geschützten Rahmen und eine maximalintensive fachliche Begleitung und Kontrolle sicherzustellen. Wie das Jugendamt jedoch erneut in der Anhörung vom 20. November 2025 erklärt hat, seien für die hier vorliegende Situation gesunder Eltern mit einem behinderten Kind geeignete stationäre Einrichtungen nicht vorhanden. Damit bleibt also allein eine ambulante, idealerweise intensivpädagogische, behindertenspezifische ambulante Hilfe zur Erziehung in Gestalt einer entsprechenden sozialpädagogischen Familienhilfe als fachliche Begleitung der Rückführung. Diese ambulante Hilfe hat auch die Sachverständige als ausreichende Unterstützung angesehen, sofern eine stationäre Einrichtung nicht zu Verfügung steht.

Darüber hinaus schließt sich der Senat der Empfehlung der Sachverständigen für die Erstellung eines Schutzplans und einen Informationsaustausch sämtlicher Institutionen und Fachkräfte wie etwa des heilpädagogischen Kindergartens, der Physiotherapie und der Frühförderung an. Die Kindeseltern haben zugesichert, dass ... noch mindestens bis Sommer 2027 den bisherigen heilpädagogischen Kindergarten weiterbesuchen kann und die Physiotherapiemaßnahmen und weiteren notwendigen Frühförderungsmaßnahmen wie bisher und auch bei den bisherigen Einrichtungen im Sinne von ... fortgeführt werden (s. Vereinbarung laut Anhörungsprotokoll vom 19. Mai 2025). Diese fortbestehenden, verschiedenen Hilfen sollten im Interesse des Kindes besser vernetzt werden, um einen einheitlichen Blick auf die Bedürfnisse und Empfindlichkeiten von ... zu haben. Im Rahmen eines solchen Schutzplans kann auch besprochen und überprüft werden, ob die Rückführung in zeitlicher Hinsicht und in den einzelnen Schritten so gestaltet ist, dass es ... Tempo entspricht, und ob seine gewachsenen Bindungen zu seinen Pflegeeltern ausreichend berücksichtigt werden. Zur Sicherstellung der Mitwirkung der Eltern an entsprechenden Angeboten der öffentlichen Hilfe hat der Senat nah § 1666 Abs. 1, Abs. 3 BGB entsprechende Auflagen formuliert.

2. Von Amts wegen wird eine vorübergehende Verbleibensanordnung von ... im Haushalt der Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB getroffen, um sicherzustellen, dass keine abrupte Herausnahme durch die mit dem Wirksamwerden der Senatsentscheidung unmittelbar wieder sorgeberechtigten Kindeseltern aus der Pflegefamilie stattfindet. Wie in dem letzten Erörterungstermin vor dem Senat mit allen Beteiligten besprochen, soll ein schrittweiser Umzug des Kindes in den elterlichen Haushalt erfolgen, der auch über den vorstehenden Schutzplan stetig überprüft werden soll. Zur Vorbereitung eines gut gelingenden, auf die besonderen Bedürfnisse von ... achtenden Wechsels in den elterlichen Haushalt wird es eine gewisse Zeit brauchen, in welcher die Pflegemutter, wie von ihr in der Erörterung vor dem Senat angeboten, zunächst mit ... die Eltern in deren Wohnung besucht. Der sehbehinderte und auch im Übrigen körperlich eingeschränkte ... soll sich zunächst an die elterliche Umgebung und Wohnung gewöhnen können, bevor die ersten Übernachtungen dort stattfinden können. Ferner werden die Eltern die Zeit für die notwendige Anschaffung von therapeutischen Hilfsmitteln für ... und ihren mittelfristig geplanten Umzug in ein eigenes Haus nutzen können. Es ist zu erwarten, dass die elterliche Belastung durch einen solchen Umzug ansteigt und sie neben der aufwändigen Betreuung und Versorgung des herausfordernden Kindes womöglich an ihre Grenzen gelangen. Sollten sie vorschnell die Herausnahme von ... aus dem Haushalt der Pflegeeltern vollziehen und ihr eigenes Stresserleben auf das Kind übertragen, droht eine Überlastung von ..., der die Veränderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse anders wahrnimmt. Dringend zu vermeiden ist aber ein Scheitern des Wechsels in den elterlichen Haushalt und ein Hin und Her zulasten eines hoch vulnerablen und sensiblen Kindes wie ....

Daher war es zum Schutz ... geboten festzulegen, dass die Rückführung nicht vor dem 1. April 2026 beginnen und die Verlagerung des Lebensmittelpunktes während eines Übergangszeitraums von drei Monaten schrittweise dergestalt erfolgen soll, dass im ersten Monat nur eine Übernachtung des Kindes bei seinen Eltern, im zweiten Monat zwei und im dritten Monat drei Übernachtung bei diesen stattfinden sollen. Hierzu haben sich sowohl die Kindeseltern als auch die Pflegeeltern übereinstimmend bereit erklärt. Auf ihre Stellungnahmen vom 8. Januar (Bl. 311 eOLG) und 9. Januar 2026 (Bl. 313 f. eOLG) zu dem vom Senat am 22. Dezember 2025 vorgeschlagenen abgestuften Rückführungsplan (Bl. 296 eOLG) wird Bezug genommen. Die dort von ihnen angeregten konkreten Zeiten für die Übernachtungen von ... bei seinen Eltern im Zeitraum von April bis Juni dieses Jahres hat der Senat in dieser Entscheidung übernommen, da sie nachvollziehbar sind und auch aus Sicht des Senats dem Kindeswohl entsprechen.

Auch die im Schriftsatz der Kindeseltern vom 9. Januar 2026 wiedergegebene Einigung der Pflegeeltern und der Kindeseltern über die Zeiten, in denen die Kindeseltern in der Zeit bis zur Beendigung der Unterbringung ... bei den Pflegeeltern mit ihrem Sohn Umgang haben, entsprechen aus Sicht des Senats dem Kindeswohl. Von einer Aufnahme in den Tenor der vorliegenden Entscheidung hat der Senat insoweit abgesehen, da der Umgang hier nicht unmittelbar Verfahrensgegenstand ist und auch sonst keine Entscheidung hierzu mehr erforderlich war, da die Pflegeeltern und die Kindeseltern sich diesbezüglich einig sind und die Amtsvormundschaft mit dem Wirksamwerden der vorliegenden Entscheidung endet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Insbesondere ist von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen worden, um die Kindeseltern insbesondere nicht durch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu belasten, welches der Senat im Kindeswohlinteresse für erforderlich erachtet hat, dessen Einholung für die Eltern jedoch nicht vermeidbar war.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nummer 1 i. V. mit Abs. 3 FamGKG und trägt dem hier angefallenen überdurchschnittlichen Zeitaufwand Rechnung.

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