Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 21 W 35/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 02.04.2003 dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf

10.225,84 EUR (20.000,00 DM)

festgesetzt wird.


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Referenzen

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