Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 217/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der

13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 730,86 € sowie an die Widerbeklagte zu 2. 560,68 € zu zahlen, diese Beträge hat die Beklagte zu 3. seit dem 22. September 2000, die Beklagte zu 1. seit dem 24. November 2000 und der Beklagte zu 2. seit dem 25. November 2000 in Höhe von 4 % zu verzinsen;

Die Widerbeklagten werden verurteilt, an die Beklagte zu 1. 1.211,63 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 2000 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 32 %, die Beklagte zu 1. 44 %, die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 12 % und die Wider-beklagten als Gesamtschuldner 12 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-klagte zu 1. zu 44 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu weiteren 12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. in 1. Instanz trägt die Beklagte zu 1. zu 79 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 32 % und die Widerbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuld-ner zu 12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. in 1. Instanz trägt der Kläger zu 72 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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