Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
VVG 2008 § 67 Abweichende Vereinbarungen
Gesetz über den Versicherungsvertrag
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Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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