Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-19 W 3/03 AktE
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04. Juni 2003 (19 W 3/03 AktE) wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite drei im fünften Absatz des Tenors wird in Zeile fünf am Ende das Wort "...-Aktie" durch das Wort "...-Aktie" ersetzt.
Darüber hinaus wird das Rubrum des vorbezeichneten Beschlusses dahinge-hend berichtigt, dass die Firma der Beteiligten zu 5) nicht ..., sondern ..... AG lautet.
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Nach § 319 Abs.1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, sind offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen. Aus dem Zusammenhang des Absatzes fünf ergibt sich eindeutig, dass als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Dividenden nicht die ...-Aktie, sondern die .... -Aktie maßgebend ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 19 W 3/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x