Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 51/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. August 2003 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12. August 2003 - VK 1 - 41/03 - aufgehoben.

Die der Antragstellerin auf Grund des Beschlusses der Vergabekammer vom 5. Juni 2003 von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.847,94 EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 54,52 EUR.


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