Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 25/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft ab dem 1. Sep-tember 2003 rechtswidrig war.

Der Betroffene hat die Gerichtskosten für die amtsgerichtliche Haftanordnung zu tragen.

Die Antragstellerin hat dem Betroffenen 1/3 der ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Dem Betroffenen wird - unter Verwerfung des weitergehenden Antrags (Be-schwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im 2. Rechtszug) als un-zulässig - ab Antragstellung für den 3. Rechtzug (auch nach Zurückverweisung) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D bewilligt.


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