Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 4/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 28. Januar 2004 (VK VOF 36/2003) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig ver-worfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Vergabekammerverfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesen Instanzen an-gefallenen notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters war für die Beigeladene in der Beschwerdeinstanz notwendig.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 Euro festgesetzt.


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