Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 9/05 (V)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 25. April 2005 (B 7 - 22/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Bundeskartellamt und den Beteiligten zu 1. bis zu 3. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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