Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 W 132/06
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
1
I.
2Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Titels in Deutschland.
3Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts H/Belgien vom 03.05.2004 – Rep. Nr. 1645 -, in dem die Antragsgegnerin zu Zahlungen an den Antragsteller verurteilt worden ist, erwirkte letzterer einen – zwischenzeitlich durch Urteil vom 02.06.2006 wieder aufgehobenen - Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006, der sich gegen die Beschwerdeführerin unter der Anschrift der Antragsgegnerin richtete. Der Antragsteller hatte hierzu vorgetragen, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um die Antragsgegnerin unter einer lediglich leicht geänderten Bezeichnung bzw. die Beschwerdeführerin sei die Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin.
4Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 27.04.2006 beschlossen, das genannte Urteil des Arbeitsgerichts H für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung von 108.682,29 EUR nebst Kosten in Höhe von 474,56 EUR an den Anragsteller verurteilt worden ist.
5Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 24.05.2006.
6Sie macht geltend:
7Das belgische Urteil richte sich nicht gegen sie. Die Antragsgegnerin existiere nicht. Weil jedoch aus dem Urteil gegen sie in Deutschland vollstreckt werde, wende sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung, die zu Unrecht erfolgt sei.
8Die Beschwerdeführerin beantragt,
9den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen.
10Der Antragsteller gibt keine Stellungnahme ab und bittet, nach Aktenlage zu entscheiden.
11Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Landgerichts Düsseldorf – 5 O 170/06 – Bezug genommen.
12II.
13Die Beschwerde ist unzulässig.
14Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, die auf der Grundlage der am 01.03.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ergangene Vollstreckbarerklärung mit der Beschwerde nach §§ 1 Abs. 2 b, 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO anzugreifen.
15Art. 43 Abs. 1 EuGVVO eröffnet nur den Parteien, also Gläubiger und Schuldner, die Möglichkeit, die Vollstreckbarerklärung mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Diese Regelung ist abschließend und schließt Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter gegen die Anordnung der Vollstreckbarkeit im Zweitstaat aus (vgl. EuGH NJW 1986, 657 (Ls) zu Art. 36 EuGVÜ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. A., Art. 43 EuGVVO Rn.16 ff.).
16Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer Titel, lässt die Durchführung der Zwangsvollstreckung jedoch unberührt. Somit unterliegt letztere dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats. Interessierte Dritte können gegen die späteren Vollstreckungsmaßnahmen (nur) im Zweitstaat die Rechtsbehelfe einlegen, die ihnen nach dem nationalen Recht zustehen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. A., Art. 43 EuGVVO Rn. 5 f.).
17Damit ist die Beschwerdeführerin, die nach dem eigenen, vom Antragsteller vorliegend nicht bestrittenen Vorbringen gerade nicht Partei des Ausgangs- und des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung war bzw. ist, nicht berechtigt, die Vollstreckbarerklärung als solches anzugreifen. Sie ist, wie dies in dem genannten landgerichtlichen Verfahren ja auch erfolgreich geschehen ist, darauf beschränkt, die aufgrund der Vollstreckbarerklärung gegen sie in Deutschland ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen anzugreifen.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20Einer Wertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf KV 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG
21nicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 O 170/06 1x (nicht zugeordnet)
- AVAG 2001 § 1 Anwendungsbereich 1x
- AVAG 2001 § 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist 1x
- Art. 43 Abs. 1 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1986, 657 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 43 EuGVVO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x