Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 186/06
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.
Wert: 3.000,- €
1
I.
2Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K. Die Teilungserklärung bestimmt in § 3 Nr. 5: "Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere auch der äußeren Gestaltung und des Außenanstrichs dürfen nur im Einverständnis aller Miteigentümer vorgenommen werden."
3Im Vorgarten der Anlage befindet sich eine Rasenfläche. Zwischen dieser Rasenfläche und der Hauswand verläuft unmittelbar am Haus entlang ein Weg. Die Rasenfläche liegt insgesamt ca. 20 – 25 cm höher als die Oberkante des Weges. Sie bildet zum Weg hin eine leicht abfallende Böschung und war ursprünglich mit kleinen Holzpalisaden zur Wegfläche hin abgegrenzt. Diese Palisaden waren morsch geworden, teilweise umgefallen und zum Teil auch nicht mehr vorhanden. Die Wegfläche selbst war ungepflegt und von Unkraut übersät.
4In einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 29.07.2005, an der lediglich der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter teilnahm, wurde unter TOP 17 der Beschluss gefasst, eine Fachfirma mit der Abstützung zu beauftragen, wobei Betonfertigelemente zu verwenden seien. Dieser Beschluss ist rechtskräftig wegen formeller Mängel für unwirksam erklärt worden.
5Im August 2005 befreiten die Beteiligten zu 2. und 3. in Eigenleistung den zwischen der Rasenfläche und der Hauswand verlaufenden Weg vom Unkraut und streuten ihn neu mit Kies ab. Außerdem entfernten sie die morschen Palisaden, stachen die schräg abfallende Rasenfläche ab und stellten als Abgrenzung zum Weg über die gesamte Länge Betonpflanztröge auf.
6Der Beteiligte zu 1. nimmt die Beteiligten zu 2. und 3. auf Beseitigung in Anspruch.
7Nach der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts fand am 10.11.2005 eine weitere außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der der Beschlussvorschlag zu TOP 17 – eine Fachfirma solle die Ausführung der Eigenleistung begutachten – mehrheitlich (durch die Beteiligten zu 2. und 3.) abgelehnt wurde.
8Der Beteiligte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts erklärt, optisch sei gegen die Lösung, wie sie die Beteiligten zu 2. und 3. verwirklicht hätten, nichts einzuwenden. Er war und ist jedoch der Ansicht, die Abstützung hätte durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden müssen, die von den Beteiligten zu 2. und 3. durchgeführten Arbeiten würden nicht gewährleisten, dass tatsächlich ein Abrutschen des Vorgartenbereiches oder ein Unterspülen der Pflanzsteine verhindert werde und auch bei Regenfällen nichts mehr gegen die Hauswand fließen könne.
9Mit Schriftsatz vom 23.11.2005 hat der Beteiligte zu 1 seinen ursprünglichen Antrag dahin geändert, dass die Antragsgegner verpflichtet werden sollen,
10eine Fachfirma zu beauftragen, die die abschließend erstellte Abstützung durch Betonfertigelemente ... entfernt.
11Die Beteiligten zu 2. und 3. haben Abweisung des Antrags beantragt. Sie haben sich auf Notgeschäftsführung berufen und vorgetragen, es liege keine bauliche Veränderung, sondern nur eine Instandsetzung vor.
12Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Es hat eine bauliche Veränderung bejaht, aber die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu dieser Maßnahme für entbehrlich gehalten, weil ihm kein Nachteil entstehe.
13Der Beteiligte zu 1. hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag,
14die Beteiligten zu 2. und 3. zu verpflichten, eine Fachfirma zu beauftragen, die die erstellte Abstützung durch Betonfertigelemente ... entfernt.
15Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
16II.
17Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 27 FGG.
18Das Landgericht hat die beanstandete Maßnahme als nicht zustimmungspflichtige bauliche Veränderung angesehen. Es liege ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbilder weder eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks vor, noch ein Nachteil in Form einer erhöhten Reparaturanfälligkeit bzw. Feuchtigkeitseinwirkung auf das Haus. Bereits im August 2005 sei die Veränderung von dem Beteiligten zu 3. vorgenommen worden. Bis zum jetzigen Tag hätten sich somit, wäre die Ausführung – wie von dem Beteiligten zu 1. befürchtet – derart unfachgerecht erfolgt, Auswirkungen auf die Hauswand etc. zeigen müssen. Derartiges habe der Beteiligte zu 1. jedoch auch in der Beschwerdeinstanz nicht vorgetragen. Auch die von ihm in der Beschwerdeinstanz eingereichten Lichtbilder belegten keine eingetretenen Schäden bzw. einen Schadenseintritt fördernde Umstände. Im übrigen könnten die Betonpflanztröge von jedem einigermaßen versierten Hobbyhandwerker bzw. Hobbygärtner verwandt werden.
19Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
20Zwar haben die Beteiligten zu 2. und 3. eine Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommen, die nicht als bloße Instandsetzung anzusehen ist. Sie haben einen Teil des gemeinschaftseigenen Vorgartens gegenständlich umgestaltet, indem sie die Holzpalisaden durch Betonpflanztröge ersetzt haben. Nach § 22 Abs. 1 WEG ist dazu grundsätzlich das Einverständnis aller Wohnungseigentümer notwendig, es sei denn die Rechte des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers werden nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Nach § 3 Nr. 5 der Teilungserklärung sind derartige Veränderungen am Gemeinschaftseigentum hier ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer sogar einschränkungslos untersagt; § 22 WEG ist zulässiger Weise (vgl. Palandt/Bassenge § 22 Rdnr. 23 ff) abbedungen.
21Die danach grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 1. liegt nicht vor.
22Dennoch kann er die Beseitigung der Betonfertigelemente nicht verlangen. Dem Anspruch aus § 1004 BGB steht der allgemeine Rechtsgedanke des § 275 Abs. 2 BGB entgegen. Danach kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit sie einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
23Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben einen Zustand geschaffen, der jedenfalls optisch dem entspricht, was auch der Beteiligte zu 1. erreichen will; das zeigt seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass der Beteiligte zu 1. meint, die Abstützung der Rasenfläche müsse durch eine Fachfirma vorgenommen werden, weil ansonsten mit einem Abrutschen des Vorgartenbereich zu rechnen wäre oder mit einer Unterspülung der Pflanzsteine oder mit ähnlichen Gefahren. Tatsächlich bestehen aber für diese Befürchtung bislang keinerlei Anhaltspunkte, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat.
24Vor diesem Hintergrund erscheint der Aufwand, der mit der Beseitigung der Pflanztröge verbunden wäre, grob unverhältnismäßig.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 27 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- § 47 Satz 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)