Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 452/06 (V)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21. August 2006 gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 19. Juli 2006 zum Aktenzei-chen 421-38-20/§ 110 EnWG wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin und der weiter beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.


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