Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 24/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 28. Juni 2007, VK 10/07, aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung die Antrag-stellerin in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen werden der Nachprü-fungsantrag und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück-gewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ha-ben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwen-dungen haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils selbst zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufge-hoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 60.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
45

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen