Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 11/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 12. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Land-gerichts Düsseldorf vom 29.10.2008 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2008 (Kassenzeichen 70020527 210 9, Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,- angesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen