Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 1/08 (AktE)

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Dortmund vom 29.11.2007 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Min-derheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgeg-nerin. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen ihre im Beschwerde-verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 Euro festgesetzt.


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