Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 123/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 05.10.2009 (Bl. 194 GA) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - vom 29.09.2009 (Bl. 188 GA) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 29.01.2009 wird der Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 08.01.2009 (Bl. III GA) dahingehend abgeändert, dass lediglich EUR 447,50 EUR Übersetzerentschädigung (statt EUR 6688,30) zu berücksichtigen sind. Der Kostenansatz und die hierauf beruhenden Kostenrechnungen sind nach Maßgabe dieses Beschlusses zu berichtigen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.