Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 42/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 1. Oktober 2009 (VK 3-172/09) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.


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