Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 224/10
Tenor
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – vom 02. September 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird dem Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zustän-digkeit zurückgegeben.
1
I.
2Die am 21. Mai 2010 in Willich, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbene Erblasserin und ihr noch lebender Ehemann H. W. L. haben am 22. Oktober 1990 zu U.R.-Nr. 1413 für 1990 L 197 des Beschwerdeführers einen "Erbvertrag … mit wechselbezüglicher Schlußerbfolge" geschlossen.
3Nach dem Tod der Erblasserin hat das Amtsgericht – Nachlassgericht - unter dem 13. August 2010 seine Absicht angekündigt, den Erbvertrag vom 22. Oktober 1990 bereits jetzt seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen und den gesetzlichen Erben bekannt zu geben, da durch die gewählten Vertragsformulierungen eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Testator nicht möglich sei.
4Hiergegen hat sich der Notar mit seinem Rechtsmittel gewandt und beantragt, dem Nachlassgericht zu untersagen, die unter Ziffer 3 des Erbvertrages vom 22. Oktober 1990 – Urkunde Nr. 1413 für 1990 – getroffenen Bestimmungen vor Tod des überlebenden Ehepartners (hier: des Ehemannes) zu eröffnen.
5Mit Beschluss vom 02. September 2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde – unter Hinweis auf eine nicht vorgesehene Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung und auf fehlende Beschwerdebefugnis des Notars - nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
7II.
8Die Vorlage ist unzulässig.
91.
10Die nach früherem Recht gegebene Möglichkeit, Beschwerde gegen die Ankündigung, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, einzulegen (OLG Hamm NJW 1982, 57), besteht nach neuem Recht grundsätzlich nicht mehr, da nur noch Endentscheidungen anfechtbar sind, §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 FamFG (Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG 9. Auflage 2009 § 348 Rn 23).
11Es mag offenbleiben, ob ausnahmsweise einer noch lebenden Person, deren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag infolge fehlender Trennbarkeit (vgl. § 349 Abs. 1 FamFG) mit eröffnet werden sollen, zur Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegen eine entsprechende Ankündigung des Gerichts ein Beschwerderecht zuzubilligen ist (so Bumiller/Harders, a.a.O. § 349 Rn 11).
12Jedenfalls gilt die vorbeschriebene Ausnahme nicht für den beurkundenden Notar, hier den Beschwerdeführer, dessen Persönlichkeitsrecht durch die Ankündigung, den von ihm beurkundeten Erbvertrag seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen, erkennbar nicht tangiert ist.
132.
14Ist hiernach die Beschwerde nicht statthaft, so findet gegen die Rechtspflegerentscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (Keidel/Zimmermann, FamFG 16. Auflage 2009 § 349 Rdz. 26).
15Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- NJW 1982, 57 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 1x
- FamFG § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- § 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG 1x (nicht zugeordnet)