Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 4/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Dortmund vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 04. November 2010. Die Einwände der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom "29." November 2010 (beim Senat eingegangen am 24. November 2010) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
3Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die fraglichen Klauseln über ein Preisanpassungsrecht, wie auch die Beklagte nicht verkennt, unwirksam.
4Durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08 und VII ZR 327/08) ist die Rechtslage hinreichend geklärt. Die Auffassung der Beklagten, durch jahrelange Hinnahme von Preiserhöhungen habe der Kunde trotz Unwirksamkeit der entsprechenden AGB-Klausel ein vertragliches Preiserhöhungsrecht akzeptiert, ist mit §§ 305 ff. BGB ersichtlich nicht vereinbar und dementsprechend vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Urteilen auch nicht erwogen worden.
5Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (unter 1.c) des vorgenannten Beschlusses), dass der Kläger seinen Berechnungen die bis zum 10.12.2004 "geltenden" Preise der Beklagten zugrunde legt. Hinsichtlich der anschließenden Preiserhöhungen ist die Beklagte nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schutzwürdig, weil sie aufgrund der Rügen des Klägers mit einer Überprüfung rechnen musste; damit besteht auch kein Preisanpassungsrecht kraft ergänzender vertraglicher Auslegung.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Schüttpelz Frister Dieck-Bogatzke
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