Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 12/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01. April 2009 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass

a) die von der Beklagten in dem Gaslieferungsvertrag mit der Kundennummer 520.062.722-1zw. 449.026.669-1 bis zum 01. Juni 2009 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam sind,

b) die Rechnung vom 16. Juni 2009 unrichtig ist.

Es verbleibt bei den Feststellungen im angefochtenen Urteil unter I.2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3 /5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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