Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 19/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 und Nr. 3 des Beschlusses der 3. Vergabekammer des Bundes vom 01. Februar 2011 (VK 3-135/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auf-wendungen der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.


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