Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 13/13

Tenor

  • I Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

  • II Der Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  • III Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.600,02 Euro festgesetzt.


G r ü n d e

12345678910

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