Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 43/12
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2012 (VK 1-43/12) zu Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
…
3.
Die Gebühr wird auf 1.500,- € und die im Rahmen der Akteneinsicht entstandenen Auslagen auf 3,50 €, mithin werden insgesamt Kosten in Höhe von 1.503,50 € festgesetzt.
Nach Abzug des von der Antragstellerin gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € ist ihr ein Betrag in Höhe von 996,50 € zu erstatten.
II.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin hat das Nachprüfungsverfahren durch Antragsrücknahme beendet. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer, soweit Gebühren in Höhe von 13.400,- € auferlegt worden sind. Sie ist der Auffassung, dass die Vergabekammer, von einem unrichtigen Auftragswert ausgegangen sei und eine Herabsetzung der Gebühr nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB übersehen habe.
4Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze der Beigeladen und der Antragstellerin Bezug genommen.
5II.
6Die sofortige Beschwerde ist begründet. Bei der Berechnung der nach § 128 Abs. 1 und Abs. 2 GWB festzusetzenden Kosten ist unter Berücksichtigung einer zweijährigen Vertragslaufzeit von einem um eine Umsetzungsquote von 70 % bereinigten und anteilig auf 5 % zu beziffernden Gegenstandswert in Höhe von 616.046,65 € auszugehen. Nach der zugrunde zu legenden Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes (Stand Juli 2010) errechnet sich eine Gebühr von 3.000,- €, die nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrags auf die Hälfte, also 1.500,- € zu reduzieren ist. Hinzuzurechnen sind unbeanstandet gebliebene 3,50 € für die im Rahmen gewährter Akteneinsicht entstandenen Auslagen. Da die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,- € erbracht hatte, errechnet sich zu ihren Gunsten eine ihr zur Auszahlung zu bringende Gutschrift in Höhe von 996,50 €.
7Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 120 Abs. 2, 78 GWB i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
8Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse.
9Rubel Brackmann Dr. Egger
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